===== PAGE 1 ===== Wiener Staatswissenschaftliche Studien heransgegaben von Edmund Bernatzik und Eugen von Philippoviech in Wien. Yierter Band. Zwasiteg Heft, DIE ENTWICKLUNG des GUTS CH-BAUERLICHEN VERHALTNISSES IN GALIZIEN (1772—1848). Von LUDWIG VON MISES. Wien und Leipzig. FRANZ DEUTICKE 1902. ===== PAGE 2 ===== Vorwort. Die vorliegende Arbeit, die in dem Zeitraume von Ostern 1901 bis Ostern 1902 auf Anregung und unter Leitung meines verehrten Lehrers Herrn Professor Dr. Karl Grinberg in dessen Seminar an der Wiener Universitat entstanden ist, will dic Entwicklung des gutsherrlich-bauerlichen Verhiltnisses in. Galizien von dem Zeitpunkte der Vereinigung dieses Landes mit Osterreich (1772) bis zur Grundentlastung (1848) zur Dax- stellang bringen. Hiebei mullite, sowohl wegen der Verschieden- heit der Quellen als auch aus sachlichen Griinden, dic Agrar- gesetzgebung der Republik Krakan, deren Gebiet im Jahre 1846 an Osterreich kam, ansgeschieden und einer besonderen Arbeit vorbehalten werden. Bei der Suche nach Materialien fand ich in den Archiven und Bibhiotheken freundliches Entgegenkommen. Zu beson- derem Danke fuhle ich mich verpflichtet gegemiber den Herren Pralat Dr. Karl Schrauf, k. und k. Sektionsrat bm Haus-, Hof- und Staatsarchiv; Regierungsrat Dr. Thomas Fellner, k. k. Archivdirektor, Dozent Dr. Heinrich Kretschmayr, k. k. Archivar, und Dr. Franz Wilhelm, k. k. Archivkonzipist im Ministerium des Innern; Dr. Franz Kreyezi, k. und k Archivar im Hofkammerarchiv. Vor allem aber sei es mir gestattet, Herrn Professor Dr. Karl Grunberg, der mich bei meiner Arbeit in liebens- wiirdigster Weise unterstiitzte, meinen innigsten Dank auszu- sprechen. Wien, im August 1902, Der Verfasser. ===== PAGE 3 ===== Inhaltsverzeichnis. Yorrede . . ; . . . . i . . Inhaltsverzeichnis . Einleitung . . . . . § 1. Galizien § 2. Uberblick iiber die Entwicklung der baverlichen Verhsltnisse in Polen bis zur ersten Teilung § 3. Die lindliche Verfassnung Galiziens im 18. Jahrhundert. (I Die Untertiinigkeit.) . $ 4. Die lindliche Verfassung Galiziens im 18, Jahrhundert. (II. Die Grundobrigkeit.) § 5. Die lindliche Verfassung Galiziens im 18, Jahrhundert. (III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.) § 6. Die lindliche Verfassung Galiziens im 18, Jahrhundert. (IV. Die Froudienste.) . . , §7. Ein Blick auf die Stellung des Stastes Zur - Bauernfrage i in Polen und in Osterreich . . : . . . Erstes Kapitel: Die bauerlichen Verhiltnisse in den ersten Jahren der Osterreichischen Herrsehaft § 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die lindliche Verfassung . . §2. Anfiinge des lindlichen Arbeiterschutzes Zweites Kapitel: Die joseflnischen Reformen . . § 1. Die~Aufhebung der Leibeigenschaft . . . . i §2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten § 3. Mafregeln zur Besserung der untertéinigen Besitzrechte § 4. Das Raab’sche System . . . . § 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes . . . § 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung . Drittes Kapitel: Die nachjosefiniseche Zeit . . §1. Die Aufhebuaug der Steuer- und Urbarialregulierung . § 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit § 8. Das gutsherrlich-hiiuerliche Verhsilinia in der ersten Hilfte des neunzehnten Jahrhunderts . . Hite III 9 15 20 24 28 31 31 42 42 69 71 74 79 79 88 ===== PAGE 4 ===== VI Inhaltsverzeichnis. Seite Viertes Kapitel: Dep Aufstand des Jahres 1848 und seine Folgen . . . . . . . . . : . 1 § 1. Zur Vorgeschichte des Autstandes . . . : . 101 § 2. Die Untertansfrage aut dem Landtage . . . . 106 83. Der Aushruch des Anfstandes nnd die MaBnahmen der Regierang . ; ; A ; . . . 111 $4. Die aullerordentlich bevollmdchtigte Hofkommission . 120 § 5. Die Durchfithrang der Urbarialregulierung . . . . 129 Finftes Kapitel: Die Grundentlastung . . . . 133 Verzeichnis der benutzten Akten und Drucksehriften . . . 189 ===== PAGE 5 ===== Einleitung. § 1. Galizien'). Bei der ersten Teilung Polens (1772) fiel an Osterreich, abgesehen von der Zips, ein Gebiet von 14205 &sterr. Quadrat: meilen mit einer Bevilkerung von rund 2,600.000 Seelen. Es waren dies Teile der Woiewodschaften Krakau, Sandomir, Lublin, Wolhynien und Podolien, dann die Woiewodschaften Belz und Rothreufien, das Land Halicz, ein Teil des Landes Chelm und die Herzogttimer Anschwitz und Zator. In der geschichtlichen Entwicklung und administrativen Einteilung Polens hatte dieses Gebiet kein in sich geschlossenes Ganze gebildet. Erst nach seiner Einverleibung in Osterreich, die offiziell als Revindikation bezeichnet wurde, erhielt es unter Auffrischung historischer Reminiszenzen an die ehemaligen Fiirstentiimer Halicz und Wladimir den Namen Kénigreich Galizien und Lodomerien. Galizien im Sinne von 1772 deckt sich nicht ganz mit dem heutigen Galizien. Denn es umfalite noch das (Gebiet von Zamosc (T7777 Quadratmeilen), das im Schénbrunner Frieden von 1809 an das GroBherzogtum Warschau abgetreten wurde. Dagegen wurde das Gebiet von Krakau (21-33 Quadratmeilen) endgiltig erst im Jahre 1846 mit Osterreich vereinigt. Als im Jahre 1795 bei der dritten Teilung Polens ein Gebiet von 883-4 Quadratmeilen an Osterreich kam, wurde die neu- erworbene Provinz Westgalizien (auch Neugalizien), die schon linger okkuppierte Ostgalizien (auch Altgalizien) genannt. Nach der Wiederabtretung Westgaliziens (1809) kam die Bezeichnung Galizien fiir das in Rede stehende Gebiet wieder in Gebrauch. Wenn heute noch von Westgalizien im Gegensatze ly Vergl. Demian, Darstellung der ssterr. Monarchie nach den neuesten statistischen Bezichungen., Wien 1804/ 7. II. Bd.,; Czdrnig, Statistisches Handbiichlein. Wien 1861; Die 6sterreichisch-unga- rische Monarchie in Wort und Bild, Galizien. Wien 1898. Wiener astaatswiss, Studien, IV. Bd., 2. Heft, 17 ===== PAGE 6 ===== pi (Gralizien, [248 zu Ostgalizien gesprochen wird, so ist damit nur der westliche (am linken Ufer des San gelegene) Teil des Landes im Gegen- satze zum oOstlichen gemeint. Dieser und jener waren von jeher ethnographisch sowohl als auch politisch geschieden, und die administrative Zweiteilung des Landes, wie sie von 1849 bis 1867 bestand, war durchaus gerechifertigt. Das linke Ufer des San war immer von Polen bewohnt gewesen, wihrend am rechten Ufer Kleinrussen {Ruthenen) wohnten. Einst haben die Kleinrussen ein unab- hangiges, michtiges und auf einer verhiltnismaBig hohen Kultur stufe stehendes Staatswesen gebildet. Erst in der zweiten Halfte des vierzehnten Jahrhunderts schlossen sie sich an Polen an, das eben durch die Vereinigung mit Litthauen zum michtigsten Staate des europiischen Nordostens geworden war. Doch hat die politische Gemeinschaft pur die oberen Stinde des rutheni- schen Volkes zu entnationalisieren vermocht. Die Bauern haben auch unter polnischer Herrschaft ihr Volkstum und ihren Glauben zu bewahren gewufit. Noch heute besteht ein scharfer Gegensatz zwischen dem von rémisch-katholischen Polen be- wohnten Westen Galiziens und dem vorwiegend ruthenischen und griechisch-katholischen Osten, ein Gegensatz, der auch in der Volkswirtschaft zum Ausdrucke gelangt. § 2. Uberblick iiber die Entwicklung der biuerlichen Ver- hiltnisse in Polen bis zur ersten Teilung. In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters war die Lage der polnischen Bauern recht giinstig. Die furchtbaren Tatareneinfille, von denen Polen seit 1241 heimgesucht worden war, hatten das ohmnehin nar schitter bewohnte Land entvolkert. Sollte der Staat sich von dem schweren Schlage jemals erholen, so muflten fremde Krifte zu Hilfe gerufen werden. Wie die Dinge damals in Deutschland lagen, fiel es nicht schwer, zahlreiche deutsche Bauern zum Aufgeben ihrer Heimat zu bewegen. So stromten denn seit der zweiten Hiilfte des dreizehnten Jahrhunderts Scharen von deutschen Ansiedlern nach Polen. Die Einwanderung richtete sich vornehmlich nach den neugegriindeten Stidten, Aber ein bedeutender Teil der Kolo- nisten ging auch auf das fiache Land, wo Konig, Kirche und welt- liche Grofigrundbesitzer sie mit offenen Armen empfingen. Denn die Deutschen verwandelten des, unbebautes Land in fruchtbare ===== PAGE 7 ===== 249] Die biuerlichen Verhiiltnisse in Polen bis z. ersten Teilung, 3 Gefilde. Sie brachten eine vollkommenere Technik des Acker- baues mit, die don Erirag des Bodens erhihte und die Ein- kimnfte der Grundherren bedeutend steigerte. Diese waren daher bestrebt, anf ihren Giitern moglichst viele deutsche Dirfer anzulegen, und die schon bestehenden polnischen mit deutschem Rechte auszustatten'), Das Magdeburger Recht, mit dem die iiberwiegende Mehrzahl dieser Dorfer bewidmet wurde, war ein Stadtrecht und fir die Bedttrfnisse grofer, Handel und Gewerbe treibender Gemeinwesen bestimmt. Nichtsdestoweniger bew:ihrte es sich in seiner Anwendung auf banerliche Ansiedlungen vortrefflich. An der Spitze einer jeden Gemeinde stand der Schultheil {scultetus, poln. softys). Er war der Fiihrer oder, richtiger gesagt, der Unternehmer der Dorfgrindang. Ihm waren vom Grundherrn Privilegien verlichen worden. Xr hatte die Ansiedler in Deutschland ausgewihlt und an Ort und Stelle gebracht. Unter seiner Leitung war der Wald gerodet, das Ackerland vermessen und unter die Bauern verteilt worden, Fiir seine Mithewaltung wurde der Schulze reichlich belohnt. Er erhielt in dem neugestifteten Dorfe mehrere Hufen als Erb- eigentum mit dem auf dem Gute haftenden Rechte, das zugleich Pflicht war, der Gemeinde Recht zu sprechen. lhm gehorte ferner alles Land auf der Ackerflur, das nicht unter die Koleo- nisten verteilt worden war (extremitates agrorum, alias obszary, ubi cmethones non possunt locari), dann der Marktplatz des Dorfes (vilagium, poln. nawsie), ferner Wiesen und Girten. Er hatte das Recht, auf seinen Griinden Gartner, Hdusler, Handwerker, ja selbst Bauern anzusetzen, sowie das Recht, ein Wirtshaus und eine Mithle zu errichten — von sonstigen Nutzungen an Flissen und Wildern des Herrn ganz abgesehen. Von allen Abgaben und Zinsen, die die Bauern dem Grund- herrn entrichteten, empfing er den sechsten Groschen und de omni re iudicata den dritten Groschen. So ausgestattet, war der Schulze vollauf befdhigt, die Rechte der Dorfinsassen dem Grundherrn gegeniiber ebenso wie die des Grundherrn der Gemeinde gegeniiber in entsprechender Weise zu wahren?). 1) Vergl. Piekosinski in den ,Rozprawy akademii numiejetnoseci w Krakowie“, XVIII. Bd. 8. 19. %) Vergl. Stadnicki, O kniaztwach we wsiach wofoskich z po- gladem na wéjtowstwa we wsiach na magdeburskiem prawie osadzonych. Lwow 1853, S. 5h-—13. 17# ===== PAGE 8 ===== 4 Die biiuerlichen Verh#ltuisse in Polen bis z. ersten Teilung. [250 Auch die Bauern (cmethones, kmiedéie) befanden sich in rechtlich gesicherter Stellung. Sie entrichteten nach Verlauf einer bestinmmten Reihe von Freijahren an den Grundherrn mifige Zinse, selten in (eld, h#tufiger in Getreide. Der Gutsherr durfte sie nicht von ihrer Stelle entfernen, aber anch sic durften das Dorf nicht verlassen, ohne vor ihrem Abgang das Gut an einen tauglichen Wirt iibergeben und die Saat bestellt zu haben?). Nur in drei Fallen stand es den Bauern frei, fortzuziehen, auch ohne diesen Bedingungen nachgekommen zu sein: wenn der Herr der Frau oder Tochter eines Bauern Gewalt angetan hatte, wenn die Bauern durch die Schuld des Herrn um Hab und Gut gekommen waren, oder wenn der Herr excommuni- cirt worden war?®). Im 16. Jahrhundert wurden in Galizien zahlreiche Kolonien walachischer Banern zu walachischem Rechte (iure vala- chico) gegriindet. Diese Dirfer unterschieden sich nur wenig von den deutschen Ansiedlungen. Auch an ihrer Spitze stand ein Schulze (kniaz), der ungefahr dieselben Rechte und Pflichten hatte wie in den deutschen Gemeinden ®). Die Haupteinnahmsquelle des polnischen Grofigrundbesitzers bildeten im 13., 14. und noch im 15. Jahrhundert die Abgaben der zinspflichtigen Bauern. Seine eigene Wirtschaft, die er auf dem Gutshofe (dw 6ér = Hof oder félwarek von dem deutschen Vorwerk) betrieb, war nur bestimmt, seinen Hausbedarf zn decken. Doch seit dem 15. Jahrhundert #ndern sich die wirt- schaftlichen Voraussetzungen der landlichen Verfassung. Bis dahin hatte Polen kein Absatzgebiet fiir sein Getreide gefunden. Das wird jetzt anders. Schon seit dem Ende des 14. Jahrhunderts 1) Volumina legum. Anno 1347: Quando ie iure theuthonico ecmetho residet, idem fugere mec recedere mon potest nisi hereditate vendita, vel loco sui cmethonem aeque divitem collocet, aut agris ex toto extirpatis, hyemalibusque et aestivalibus seminatis, domino resi- gnando, reecedere potest.“ ®) Vol. leg. Anno 1347: ,Si dominus villae opprimat filiam ant uxorem sui cmethonis aut si pro excessu seu culpa heredis ibidem villani bonis ipsorum depraedantur, vel in sententia excommuniecationia per annum durant sut Domini ex delicto, in talibus casibus non tantum tres ant quattnor villae einsdem incolae abire possunt, sed et omnes ibidem habitantes recedant quo unique placebit.“ 3) Vergl. Stadnicki in der ,Bibliotheka naukowa zakiadu Ossolinskich.* I. Bd. 8. 3—32, 129—152; Maciejowski, Historya wloscian. Warszawa 1874. 8, 176 ff. ===== PAGE 9 ===== 251] Die biuerlichen Verhiiltnisse in Polen bis z, ersten Teilung. 153 exportiert Polen tiber Danzig einiges Getreide nach England, Frankreich und den Niederlanden. Noch wirken aber storend auf den Verkehr die unsicheren Rechtsverhiltnisse an der unteren Woeichsel, wo seit Jahrhunderten zwischen Ordensrittern und Slaven furchtbare Kimpfe wiiten. Zwar sucht Polen durch Ver- trige mit dem deutschen Orden fir seinen Export giinstige Bedingungen zu erwirken, aber erst als die westpreuflischen Stadte, unter ihnen Danzig, Memel und Elbing, im Frieden von Thorn (1466) endgiltig unter polnische Herrschaft gekommen sind, wird die Weichselschiffahrt frei. Die Nachfrage des Aus- landes nach polnischem Getreide wird gréler. Der polnische Handel nimmt einen groflartigen Aufschwung. Dieser wirtschaft- liche Erfolg wird jedoch mit der Knechtung eines Millionen Seelen zahlenden Standes erkauft?). In dem Augenblicke, da es lohnend wurde, Getreide fiir den Markt zu produzieren, erwachte in den Grundherren das Verlangen nach Vergrofierung ihres Eigenbetriebes. Dieses Streben begegnete jedoch mannigfachen Schwierigkeiten. An »Bauernlegen® war nicht zn denken, und hitte anch der Grund- herr auf diese oder eine andere Weise — etwa durch Rodung — das Hofland vergrofiert, es hiitten thm die Arbeitskrifte gefehlt, den grofleren Besitz zu bewirtschaften. Vor allem aber hatte der Adel bei seinen Expansionsbestrebungen mit dem energischen Widerstand der Schulzen zm rechnen, die nahe daran waren, den Grundherren allen Einfluf anf die Dorfgemeinde zu ent- ziehen. Die Schulzen von ihren Giitern zu verdringen, wurde daher jetzt zunichst die Losung der Grundherren. Im Laufe des 15, Jahrhunderts gelang es ihnen auch, meist durch zwangs- weise Auskaufung, seltener durch freie Vertrage die Schulzen- giter in ihren Besitz zu bringen. Auch auf den koniglichen (itern wurden die Schulzen ausgekauft, nur dafi die Soltyseien hier nicht mit den Starosteien verbunden, sondern als Tenuten an Adelige zu lebenslinglichem Besitz verlichen wurden. Nur wenigen Schulzen gelang es, sich im Besitze ihrer Gitter zn erhalten. Durch fortgesetzte Erbteilungen entstanden in spiiterer Zeit aus diesen Giitern die sogenannten adeligen Gemeinden?). 1) Vergl. Korzon, Wewnetrzne dzieje Polski za Stanisfawa Augusta, W Krakowie 1882/86. 11. Bd. 8. 1 fi.; Balzer, Reformy spdleczny i polityczny Koustitueyi 3. Maja. W Krakowie 1891. 8. 8 ff, 14. *) Vergl. 8tadnicki, O kniaztwach ete. 8. 17 ff; Lubomirski, ===== PAGE 10 ===== 6 Die biuerlichen Verhiiltnisse in Polen bis 2. ersten Teilung, [2562 Erst nachdem die Schulzengiiter mit ‘dem Gutshofe ver- einigt worden waren, konnten die Grundherren an die Ein- richtung eines GrofBbetriebes schreiten, Mit dem Schulzengut und der Schulzenwiirde war auch das Richteramt an sie gekommen, was ihre Macht iiber die Bauern erhohte. Das weitlinfige Acker- land des Schulzengutes bot die ridumliche Unterlage fur den erweiterten Eigenbetrieb. Von allen Rechten des Schulzen kam aber keines den Grundherren erwiinschter als der Anspruch auf Fronarbeit der Bauern, der ihnen bis dahin gefehlt hatte, Freilich reichten diese an und fiir sick unbedeutenden Leistungen nicht hin, den gesteigerten Bedarf an Arbeitskraften, den der Ubergang zur Gutsherrschaft erforderte, zu befriedigen. So finden wir denn auch schon gegen Ende des 15. Jahrhunderts die Gutsherren bestrebt, die Lasten der bauerlichen Bevilkerung zu erhthen. Aber je schwieriger die Lage der Bauwern wird, desto leichter entschliefit sich der Bauernsohn, von dem ihm zustehenden Rechte der Freiziigigkeit Gebrauch zu machen und nach der Stadt zu ziehen. Das war nan ganz und gar nicht die Absicht der Gutsherren gewesen, die die Arbeitskraft auch nicht eines einzigen Hintersassen missen wollten. Sie gingen also daran, die Freizitgigkeit der Bauern einzuschrinken und schliefllich vollig aufzuheben. Im Jahre 1496 wurde durch den Reichstag gesetzlich festgelegt, dafl fortan nur einer von den Sohnen eines Bauern das Dorf verlassen diirfe. Auch dieser konnte iibrigens obne herrschaftliches Abfabrtszeugnis nicht abziehen, sollte er nicht als Fliichtling verfolgt und zuriick- geholt werden). In den nichsten Jahren folgte noch eine Anzahl von Gesetzen, die die Freiziigigkeit der b#uerlichen Bevilkerung einschrinkten, und schon um das Jahr 1510 war ihre Schollenpflicht allgemeines Gesetz geworden. Zwar stand es dem Landmann noch frei, sich um 10 Mark auch gegen den Willen des Herrn loszukaufen, im Laufe des 16, Jahrhunderts Rolnieza Indno$é w Polsce od XVI. do XVIII. wieku in ,Biblioteka Warszawska* 18571862. 1862 II, Bd. S. 21 fi. 5) Vol. leg. A, 1496: ,Statuimus quod tantummodo unus filius de villa a patre recedere potest ad servitia, et praesertim ad studis, aut literarum aut artificiorum, reliqui maneant in hereditate cum patri- bus . . . Quod si aliguis adolescens villanus practer istud decretum, fugiens repertus fuerit, sive im civitatibus et oppidis, sive alibi ubicunque, ille domino loci illine a uo fugit, sine iuris strepitu restitmatur sub poena quattuordecim marcarum et pihilominas illi, qui eum retinuerint, poena toties quoties secus fecerint soluta, ad restitutionem sunt adstricti.“ ===== PAGE 11 ===== 253] Die biuerlichen Verhiltnisse in Polen bis z. ersten Teilung, 7 stieg jedoch die Loskaufsumme ftir eine Bauernfamilie auf 500 Mark 1). Als die Schollenpflicht der Bauern durchgefiihrt war, begann der Adel die Robotsschuldigkeiten durch gesetzliche Mafinahmen zu erhthen?®). Bald aber wurde dieser Weg auf- gegeben, da er nicht zum gewiinschten Ziele fithrte. Denn auf den meisten Gtiitern fanden sich noch Vertrige zwischen Grund- herr und Grundhold, und die Baanera bestanden auf ihrem Rechte, das sie bei (ericht durchzusetzen bemiiht waren. Die Gutsherren wihlten also cin anderes Mittel: dem Bauer sollte das Recht entzogen werden, gegen seinen Herrn zu klagen. Zuerst wurde der Bauer entgegen dem bisherigen Brauche durch mehrere Reichstagsbeschliisse unter die ausschliefliche Gerichts- barkeit des Gutsherrn gestellt. Die Praxis der Gerichte sprach ihm dann das Recht ab, den Herrn gerichtlich zu belangen. Am 380. August 1518 wies das konigliche Assessorialgericht in Krakau die Klage eines Landmannes wegen widerrechtlicher Niotigung zur Robot mit der Begrtindung zuriick, dal die Unter- tanen ihre Herren nicht beim Konig verklagen diirfen?). Mit der allgemeinen Annahme dieses Grundsatzes war die groBe Umwilzung, durch welche die lindliche Bevidlkerung horig wurde, vollendet. Die Grundherren hatten von nun an unnmschrinkte Macht ither die Banern. Von ihrem Willen allein hing die Verfiigung iiber deren Leben und Tod, Knechtschaft und Freiheit, Eigentum und Arbeiiskrafi ab. Und es ist nur die Feststellung eines bereits geltenden Rechtszastandes, wenn der Konvokations-Reichstag im Jahre 1573 erklirt, dal} jeder Herr das Recht habe, seine ungehorsamen Untertanen ,tam in spivitualibus, quam in saecularibus® nach seiner Meinung zu strafen *). 1) Vergl, Bobrzynski, Karta z dziejow ludu wiejskiego w Polsce in ,Rocznik akademii umiejetnosei w Krakowie“. 1891/92. 8. 164 f. ®) Vol. leg. A. 1520; Bobrzynski a, a, 0. 8, 166 f. 3) pazeby poddani swoich panéw nie pozywali przed krila.“ (Bobrzynski a. a. 0.8, 170.) — Rakowski, Entatehung des Grol- grundbesitzes in Polen. Berliner Inaug. Diss. 1899. 8, 32 f. — 1546 wies Konig BSiegmund I. die Beschwerde der Bauern von Staniat gegen die Grundherrschaft mit den Worten zuriick: ,Nie jest naszym zamiarem, wtracad sie miedzy naszych poddanych i ich kmieci.* (Lubomirski in B. W. 1861. III. Bd. S, 48). 4) Vol. leg. A. 1573: ,Wazakie przez te konfederacye nasza, zwicrzehnosei jadeej nad poddanymi ich tak panéw dachownych ===== PAGE 12 ===== 8 Die biinerlichen Verhiiltnisse in Polen bis z. ersten Teilung. [254 Zwar stand es jetzt im Belieben des Gutsherrn, dem Bauern nach Willktir griflere Lasten aufzubiirden, aber er machte trotz- dem von diesen Befugnissen micht vor dem Ende des 17. Jahr- hunderts ausgiebigen Gebranch. Denn noch stand dem Bauer ein Weg offen, sich allzugrofien Anforderungen und Bedriickungen zu entziehen: die Flucht. Im Osten der Republik dehnte sich eine unermefiliche, nur spirlich bevslkerte Ebene, wo von Gutsherrschaft noch keine Rede war und sein konnte. Dort, wo das Ackerland aus Mangel an Arbeitskriiften meist brach lag, fehlte auch die Gelegenheit zu marktmifliger Verwertung der Bodenerzeugnisse, da der Weg zum schwarzen Meere durch Tirken und Tataren versperrt war. Darum begntigte sich der Grundherr in jenen Gegenden mit den Zinsungen der Grund- holden, ohne daran zu denken, einen eigenen Grofibetrieb ein- zurichten. Der polnische Bauer aber wufite genau, dal} er jederzeit dorthin flichen koénne. Dort wurde er von den Grund- herren stets mit offenen Armen empfangen und unter giinstigen Bedingungen angesiedelt. Der Gutsherr im Westen musste sich also hiiten, durch iibeririebene Strenge seine Untertanen zur Flucht zu reizen. Zwar war in einer Reihe scharfer Gesetze das Verbot ausgesprochen worden, flichtige Bauern zu unterstitizen, bei sich aufzunehmen oder anzusetzen; allein die Gerichte waren unvermigend, diesen Gesetzen Geltung zu verschaffen. Ja, die Ohnmacht der Behorden war so grofi, dal die fliichtigen Bauern sogar in derselben Provinz bleiben konnten. Dann zogen sie als phultaje“ oder ,ludzi luzni“ im Lande umher, und nur zur Zeit der Ernte verdingten sie sich als freie Arbeiter!). Erst zu Beginn des 18, Jahrhunderts wurde den Bauern jede Muglichkeit zur Flucht benommen, Nach langen Kriegsjahren kehrte der Frieden wieder, im Inneren wurde die Qrdnung einigermafien wieder hergestellt, und die Schollenpflicht der Bauern wenigstens in den westlichen Teilen des Staates strenge durchgefiihrt, In den &stlichen Provinzen allerdings entzogen sich noch in den ersten Jahren der dsterreichischen Herrschaft die Untertanen den Bedriickungen von Seiten des Guisherrn durch die Flucht jako i swieckich nie derogujemy i posfuszenstwa Zadnego poddanych przeciwko panom ich nie psujemy i owszem, jesliby takowa liceneya gdzie byfa sub praetextu religionis, tedy jako zawsze byfo, bedzie wolno i teraz ka/demun pana poddanege swego nieposfusznego tam in spiritua- libus, quam in ssecularibus, podlug rozumijenia swojego skaraé.“ 1 Vergl, Bobrzynski a. a. O. 8. 175—191. ===== PAGE 13 ===== 255] Galiziens lindl, Verfassung i. 18. Jahrhundert. Untertinigkeit. 9 nach Podolien und Wolhynien. Im Westen aber erlangten jene Gresetze, die im 16. Jahrhundert erlassen worden waren, unbe- schrinkte Geltung, und die b#nerlichen Verhaltnisse nahmen jene Gestalt an, in der sie bis zum Untergang des selbstindigen poluischen Staatswesens beharrten!). § 3. Die lindliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. I. Die Untertéinigkeit. Nach der Lehre der polmischen Juristen setzt sich der polnische Staat aus drei Standen zusammen: Konig, Senat und Adel.?) Was anflerhalb dieser drei Stiinde ist, hat keinen Einflufl im Staate und keinen Anteil an der Regierung?®). Tatséchlich haben aber auch Konig und Senat nicht viel zu sagen. Die ganze Macht liegt vielmehr beim Adel, und zwar beim begiiterten Adel. Rechtlich ist der gesamte Adel (szlachta) gleich. De facto aber besteht ein gewaltiger Unterschied zwischen den begiiterten und den unbegiiterten Edelleuten, Dieser einzig berechteten Klasse gegenitber stehen die mit weitaus geringeren Rechten ausgestaltsten Blirger und die villig rechtlosen Bauern?). Jeder auf dem flachen Lande Wohnende ist, wofern er nicht selbst von Adel oder ein privilegierter Freibauer ist, Untertan (poddany) des Gutsherrn. Nicht nur der Bauer und seine Familie, auch Hausler und Innmann, Knecht und Magd sind untertinig; ja sogar die Sohne der ruthenischen Popen, wenn sie nicht vor dem 15. Lebensjahre einen nichtbéiuerlichen Beruf ergriffen haben ®). 1) Vergl. Bobrzynski a, a, 0, 8. 192, %) ,Rem publicam nostram tribus constare ordinibus notissimum. Penes regem dignitas, penes sematum auctoritas, penes nobilitatem libertas est.“ (Chwalkowski, Regni Poloniae ins publicumt. Regiomonti 1634, L. I. C, II). Vrgl. Skrzetuski, Prawo polityezny narodu polskiego, W Warszawie 1787. I. Bd. 8, 42. 3) pLibertas polona, adeo celebrata, non aliis civibus quam nobilibus servit, qui illa ita fruuntur, ut ad communionem alios praeter nobiles non admittant.* (Lengnich, Tus publicum regni Poloniae. Gtedani 1742, L IIL C. L § 2) 4) Vrgl. Dresner, Institutionum iuris regni Poloniae libri IV. Zamosci 1613, L. I. T. XIX, 5) »Qui in villis fundisve regis aut nobilium habitant, agris addicti sunt, unde etiam voeantur. servi glebae. (Chwalkowski a. a O. L, L C. X, § 1.) Vrgl, Skrzetuski a. a, O. II Bd. S. 149, Krasinski, ===== PAGE 14 ===== 10 Galiziens 4nd), Verfassung i. 18. Jahrhundert, Untertéinigkeit. [256 Die Untertanigkeit ist als Standeseigenschaft erblich!}, aber die Geburt von untertinigen Eltern ist nicht die einzige Art ihrer Entstehung. Ein freier Mann wird durch Verheiratung mit einer Untertanin ebenfalls untertinig®), Auch darch Annahme eines untertinigen Grundes wird Untertinigkeit begriindet *). Schlieflich wird jeder schollenpflichtig, der ein Jahr lang auf Grund eines mit der Gutsherrschaft geschlossenen Vertrages in einem Dorfe wohnt*). Die Unterténigkeit erlischt durch Eintritt des Untertans in einen religidsen Orden, durch Empfang der Weihen und durch Erlangung des Doktorates, ferner durch Entlassung und endlich durch Nobilitierung. Der Gutsherr kann den Untertanen auf zweierlei Art entlassen: entweder durch einen Freilassungsbrief oder durch Erklirung vor den Woiewodschaftsakten®). Ohne Einwilligung des Herrn darf kein Bauer geadelt werden ®). Der Untertan ist im Interesse des landwirtschafilichen Grof- betriebes des Gutes im seiner Freiheit mannigfachen Beschrin- kungen unterworfen, Er ist vor allem an die Scholle gebunden, glebae adscriptus. Verlafit er den Gutshezirk ohne Erlaubnis des Herrn, so hat dieser das Recht, ihn zu verfolgen, ihn zu fassen, wo er ihn Geschichtliche Darstellung der Bauernverhiltnisse in Polen und der wirt- schaftlich-rechtlichen Reformen im ersten Decennium der Regierung Stanislaus Augustus. Krakau 1898. II. Bd. 8. 31. 1y ,Liberi autem eorum (se. subditorum) in Dominorum recidunt potestatem, in quorum fundie nati sunt.“ (Dresner a. a, 0, L. I. T. XXL) Vrgl. auch Zalaszowski, Ius regni Poloniae. Reimpressum Varsavine 1741. L, IV, P. II, T. 23, 2) Vrgl. Korzon, Wewnetrzne dzieje Polski za Stanisfawa Augusta, W Erakowie 1882/86. I, Bd, 8. 369 und Maciejowski, Slavische Rechtsgeschichte, Stuttgart 1835/39. IIT. Bd. S. 191. 3) Vgl. Korzon a. a, O. I. Bd. 8. 359. 4) Vrgl. Bobrzynski a, a. O. 8. 188, 5) ,Hodie usus obtinuit, ut nonnisi per ingressum ad aliquam religionem, vel per susceptionem sacrorum ordinum aut per promotionem ad gradum doectoratus, aut per obtentam manumissionem literalem aut coram Actis manumissionem obtineant: liberi a potestate dominorum afficiantur., (Zalaszowski a, a. O. L. IV. P, II. T. 23.) Vrgl Skrzetuski a. a. O. II. Bd. 8. 198. Zwei Freilassungsbriefe aus den Jahren 1622 und 1638 gedruckt bei Maciejoweski, Historya wloscian 8. 308 ff. — Vrgl. Ostroweki, Prawo cywilne narodu polskiego. W Warszawie 1787. I. Bd, 8. 53. %) ,Vetitum non ingenuum creare nobilem, nisi dominus, eui per servitutem obnoxius, consenserit.“ (Lengnich a, a. 0. L. III. C. 2, §17.) Vigl. Ostrowski a. a, O, I. Bd. 8. 47. ===== PAGE 15 ===== 257] Galiziens lind), Verfassung i. 18. Jahrhendert, Untertiinigkeit. 11 findet, beziehungsweise seine Auslieferung zu verlangen?). Durch strenge (Gresetze trachtet man danach, diesem Rechtssatze im Inneren des Landes Geltung zu verschaffen. Durch wechselseitige Auslieferungsiibereinkommen, die mit dem Auslande getroffen wurden, ist es méglich geworden, Untertanen, die in benachbarte Linder geflohen sind, zurtickzufordern £). Solche Ubereinkommen werden umso leichter geschlossen, als nicht nur polnische Banern ins Ausland fliehen, sondern noch bis in die Mitte des 18. Jahr- hunderts Tausende von Bauern aus Preufien, Hinterpommern und der Neumark?), ans Schlesien?), ans Ungarn, aus der Moldau und aus Russland ®) nach Polen fliichteten. Will ein Unterian aufllerhalb des Gutsbezirkes eine Ehe eingehen, so bedarf er dazu der Erlaubnis des Gutsherrn. Einem Manne wird diese Bowillignng niemals erteilt, den Bauernmitdchen wird sie jedoch nicht verweigert. Dafiir hatten diese ursprtinglich meist einen Marderbalg (kuniczne) an die Herrschaft zu entrichten. Die Naturalleistung des Marderbalges ist jedoch im 18, Jahr- hundert allgemein durch eine von der Herrschaft von Fall zu Fall vorgeschriebene, entweder in Geld oder in Naturalien zu entrichtende Taxe ersetzt. Die Hohe dieser Abgabe ist nicht 5 _8i se clam, aut vi, aut alio quopiam modo, contra dominorum voluntatem, in libertatem vindicaverint, ac dominos subterfugerint, habent in eos Domini, ubicunque eos invenerint, praesertim in loecis desertie, minuum iniectionem, vel si quis cos detineat aut tueatur, eorum iure ac jiudicio vindicationem.* (Dresner a. a. 0. L, I. T, XX1) Vrgl. Za- laszowski a, a. O, L. IV, P, II, T, 23, Ostrowski a. a. O. L 8. 47. Skrzetuski a. a. O. ITI. Bd. 8, 150, 7) Ubereinkommen mit dem Herzogtum Preuflen, Vrgl. Bo- brzynski a, a, O. 8. 179. -— _Inhibitio supremae Curiae de anno 1728: Denen Pohilnischen von Adel, solien die von ihnen in Schlegien entwichenen Unterthanen ehender nicht verabfolget werden, bis nicht die Schlesische- in Pohlen entwichene Unterthanen wiircklich zaruck gestellet worden.“ Schon friiher (1652) war in Schlesien der Grundsatz der Rezi- prozitit ausgesprochen worden. {Vrgl, Friedenberg, Tractatus iuridico- practicus de... Silesiae iuribus. Breslau 1738,40. II. Bd. 8. 53.) %) Vrgl. Knapp, Die Baunernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den 4iteren Teilen Preullens. Leipzig 1887. 1. Bd. 8. 83, IT. 8. 1, ) Vrgl. Griinberg, Dic Bauernbefreiung und die Auflisung des gutsherrlich biiuerlichen Verhiltnisses in Bdhmen, Mihren und Schlesien, Leipzig 1893/94. I. Bd. S. 12. 5) Acten: 9, ex Januwario 1773. II. A. 6, Archiv des Ministe- riums des Inmern. Vrgl. auch Grinberg, Studien zur sterreichischen Agrargeschichte. Leipzig 1901. S. 28. ===== PAGE 16 ===== 12 Galiziens lind], Verfassung i. 18, Jahrhundert. Untertanigkeit. [258 iberall gleich. Bald wird ein Kalb gefordert, bald Geflugel oder Feldfriichte. Die Geldleistung hetréigt meist acht Gulden polnisch, Hier und da werden auch betrichtlich hohere Betrage gefordert, deren Bezahlung den Untertanen unmdoglich ist. Auf vielen Giitern aber, besonders auf kéniglichen, ist die kuniczne ganz abgestellt worden, und wird den Briauten freier Abzug nach allen jenen Domininen gewithrt, die Reziprozitit tiben?)., Der Schollenpflicht des Untertanen entspricht kein Recht an der Scholle. Der Untertan kann also vom Gute getrennt, auf ein anderes, demselben Herrn gehoriges Gut versetzt werden, oder auch durch Kauf, Tausch oder Schenkung in das Eigentum eines anderen Guisbesitzers iibergehen. In der Regel wechselt der Untertan allerdings seinen Herrn nur mit dem Gute, aber auch das Gegenteil trifft nicht allzu selten ein. Kein Gesetz tritt dem Menschenhandel entgegen?). Der Untertan besitzt weder die aktive, noch die passive Prozelifahigkeit. Nicht er klagt, sondern fitr ihn die Herrschaft, wie auch sie in Vertretung ihres Untertans belangt wird 3). 1} Hofkanzleivortrag vom 17. November 1777 mit Beilagen. — Bericht der galizischen Dominenadministration vom 4, Januar 1782, Vrgl. Maciejowski a. a. 0. 8. 176. *) Vrgl. Modrzewski, O poprawie rzeczypospolitej. 1551. Ausgabe Przemyst 1857, S. 117, — ,subditi a dominis alienantur, com- parantur, emuntur, venduntur.* (Dresmer a, a. O, L. I. T, XXI.) — »Lrop souvent, par un trafic scandaleux, nous les vendons A des maitres aussi cruels, et qui bientdt, par un exces de travail, les forcent a leur payer le prix de leur nouvelle servitude, (Lieszezynski, Oeuvres d'un philosophe bienfaisant. Paris 1764, III. Bd. 8. 4.) — ,Panu wolno ich darowaé, preedaé, zamieniaé, ze wéi do wii przenosié,“ (8krzetuski a, a, QO, IL. Bd. 8. i50). — ,Dziedzic,. ich darowat, przedaé, na inng role lub wies przeniesé prawnie wolen.* (Ostrowski aa. 0.1. Bd, 8. 47.) — Vrgl. ferner Konstytueya 3. Maja 1791 roku z uwagami podawanemi jej tworcom. Lipsk 1865. S, 24; Lelewel, Betrachtungen iiber den politischen Zustand des ehemaligen Polens. Briissel 1845, 8, 158; Lubomirski in B, W. 1862, II. Bd. S. 10. Dagegen Krasiiiski a. a, 0. I. Bd, 8. 167. — Uber Fille von Tausch, vrgl. Boehenski, Beitrag zur Geschichte der gutsherrlich-biuerlichen Verhiiltnisse in Polen auf Grund der archivalischen Quellen der Herrschaft Kock. Krakau 1895. 8. 145, 3) ,servi, quorum capita domini sunt, sine quorum assistentia, sive actores, sive rei sint, locum standi contra quasvis personas in jure ac iudicio terrestri non habent.* (Dresner a. a. 0. L. I. T. XX). — pRustici, qui continua sgervitute premuntur, et fictione iuris pro nullis habentur, ut antiquitus apud Romanos servi habebantur,.. sine domi- ===== PAGE 17 ===== 259] Galiziens lindl. Verfassung i, 18. Jahrhundert. Untertinigkeit. 13 Der Herrschaft gegeniiber geniefit der Untertan der Privat- gliter keinerlei Rechtsschutz, vor keinem Gekicht, vor keiner Behorde kann er iitber erlittene Unbill Beschwerde erheben!). Grundsitzlich verschieden von der Stellung der Privat- bauern ist die der Doméanenbauern?®). Diese kionnen wider die zeitlichen Besitzer der kiniglichen Giiter vor den Refer:ndar- gerichten Klage fiihren. Seit Stanislaus August werden sie vor diesen Gerichten unentgeltlich durch Armenadvokaten (patrony ludzi ubogich) vertreten, die man gewissermafien mit den osterreichischen Untertansadvokaten vergleichen kann. Doch ist auch dieser Rechtsschutz unwirksam, da die Gerichte ausschlief}- lich mit Edelleuten besetzt sind, die ihren Standesgenossen, den zeitlichen Besitzern, anf alle mogliche Weise forderlich sind. Auf den Kirchengiitern mangelt den Untertanen gleichfalls das Beschwerderecht. Schon im Laufe des 16. und 17. Jahr- hunderts haben sie das Recht der Appellation an die Kirchen- oberen, das ihnen frither zustand, verloren?), Die hohe und die niedere Gerichtsbarkeit ither die Unter- tanen steht ausschliefllich dem Herrn zu. Er schaltet nach Belieben ither Leben und Tod der Untertanen.*) norum suorum assistentia, sive aectores, sive rei sunt, locum standi in iudiciis saecularibus (nam secus observatur in spiritualibus) non habentes,* (Zalaszowski a, a. O. L. IV, P, II. T. 23). Vrgl. auch Chwal- kowski a,a,0, L. I, C. X. § 1. — ,im nic pod imieniem wlasnym czyni¢ nie wolno.“ (Skrzetuski a. a. OQ. II, Bd. 8. 150). 1) Vgl. Lubomirskiim B. W. 1862. IL. B. 8. 1. — , si qua iura et privilegia Domini dant subditis, eadem servare, nec violare, in arbitrio et voluntate eorum est positum; de quibus violatis nom habemus in Btatutis et constitutionibus actiones propositas.* (Dresner a.a. 0, L. IL. T, XXI). — ,Nee habent contra dominos acticnem.* (Chwalkowski 2. a 0, L I C X, § 1). — Vigl. Zalaszowski a, a. 0, L, IV. P. II. T. 23. »im prawa nasze pie wyznaczylfy iadnego sadu, w ktorymby sie o krzywdy i uciazliwései od dziedzicdw zadane uskarzyc i upomieni¢ mogli.“ (Skrzetuski a. a. O. IL. Bd. §. 150%. ?} Vrgl. Skrzetuski a. a, O. II. Bd. 8 163. 391 ff, — Ostrowski a. a. O. I. Bd. 8. 56. — Korzona. a, O. I. Bd. 8, 377. 3) Vrgl. Lubomirski in B, W, 1862. II. Bd. S. 21. 4) ,Nobilitas in subditos suos glebae adscriptos ius vitae et necis habet, non aliter ut apud Romanos servi habebantur.* (Zalaszowski a, a. 0. L. I. T. 89), — ,Z dawnosei, iycia i smierci ich panami byli dziedzice,* (Skrzetuski a, a. 0. II. Bd. 8, 150). — ,Que voit-on cependant parmi nous? Un noble y condamne son sujet 3 la mort, quelque fois sans cause légitime, plus souvent sans procedure et sans formalit .“ (LLeszezynaki a. a, O, IIL, Bd. 8, 111), ===== PAGE 18 ===== 14 Galiziens lindl. Verfassung i. 18. Jahrhundert, Untertsnigkeit. [260 Nur wenn ein Mann nichtadeligen Standes einen Bauer totet, wird gegen den Ubeltiter mit Kapitalstrafe vorgegangen. Tstet aber ein Edelmann einen fremden Bauer, so mull er eine Bufle von hundert Mark erlegen, die zur Halfte dem Herrn des Gretdteten, zur Hilfte seinen Hinterbliebenen zufallt'). Dariiber, was zu geschehen habe, wenn der Herr selbst einen seiner Untertanen ermordet, geben die Gesetze keine Auskunft. Gerade dieses Schweigen lehrt aber, dal der Morder in einem solchen Falle straflos ausgeht. Im Jahre 1768 wird die hohe Gerichts- barkeit dem Adel entzogen und an die Grodgerichte dbertragen. Auch wird festgesetzt, dafl die Ermordung eines Bauern fortan nicht mehr durch ein Wehrgeld abgeldst werden kiinne, sondern dad Kapitalstrafe eintreten solle. Doch wird die wohltatige Wirkung dieses Gesetzes durch den Zusatz aufgehoben, dal der Edelmann nur dann hingerichtet werden solle, wenn er auf frischer Tat ertappt und von sechs Zeungen, von denen min- destens zwei von Adel sein miissen, iiberfiihrt worden ist. So ist das ius vitae et necis nur dem Scheine nach aufgehoben: in der Tat aber besteht es fort®). Ein natiirliches Ergebnis der Schollenpflicht sind die Zwangs- gesindedienste, die nicht infolge eines Rechtssatzes, sondern lediglich gewohnheitsmdaig bestehen. Doch kommt den Zwangs- gesindediensten in Polen nicht entfernt jene Bedeutung zu, die sie in Preuflen, Sachsen und Bohmen haiten. In den westlichen Teilen Galiziens war die Gesindehaltung nicht grofl, dem Osten war sie fast ganz fremd 3). Wir sehen also: Der polnische Privatbauer des 18. Jahr- hunderts ist leibeigen. Er steht in der absoluten Gewalt des Gutsherrn, Seine rechtliche Stellung ist weitaus schlechter als die des preuflischen oder béhmischen Bauers, obschon giinstiger als die des russischen. Die Zeitgenossen sprechen auch von dem Bauer als einem 1) Vrgh Zalaszowski a. a, O. L. IV, P. II, T. V. A, III, *) Vol. leg. A, 1768. — Vrgl. Ostrowski a. a. O. I. Bd, S. 48 f. Skrzetuski a. a. 0. I. Bd. 8. 61. — Korzon a a. O. I. Bd. 8. 376, — Krasinski a. a, 0. IL. Bd. 8. 84, 3) Hofkanzleivortrag vom 0b. Februar 1782. Vergl. besonders Guradze in der Zeitschrift der hist, Gesellschaft fir Posen. XIII, Bd. 8. 287 ff. 294. — (Kratter) Briefe iilber den itzigen Zustand von Galizien. Leipzig 1786. I. Bd, 8. 167, .— O chop ach. Lipsk 1847, S. 84. ===== PAGE 19 ===== 261] Galiziens land]. Verfassung i. 18. Jahrhundert. Grundobrigkeit, 15 Unfreien (niewolnik) und alle polnischen Juristen setzen die in Polen bestehende Untertanigkeit der romjschen Sklaverei gleich *). § 4. Die lindliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (Fortsetzung,) II. Die Grundobrigkeit. Uber den Untertanen steht herrschend die Grundobrigkeit. mie vereinigt in sich Herrschaftsverhaltnisse und Bersechtigungen privat- und offentlich-rechtlichen Charakters.“ Sie ist ein kleiner Staat-im. Staate. Nach dem Stande der Besitzer zerfallen die Guter in vier Kategorien: In die koniglichen, geistlichen, adeligen und die von privilegierten Stadten oder von Burgern solcher Stadte besessenen Guter Die koniglichen Guter zerfallen wieder in zwei Klassen: In die Okonomieguter und die Staatsguter. Die Okonomieguter (bona mensae regiae) sind zur Bedeckung des Aufwandes des koniglichen Hanshaltes bestimmt. Sie werden von Administra- toren ,bewirtschaftet. Die Staatsguter dagegen werden als panis bene merentinm an verdiente Edelleute zu lebenslanglichem Besitz verlishen. Der Konig ist verpflichtet, diejenigen Guter, die durch den Tod der zeitlichen Besitzer an die Krone heim- fallen, wieder auszutun. Die Besitzer dieser Starosteien, Ad- 1y ut breviter dicatur, quae antiquis Romanis in servos {uit, haec nunc nobilibus Polonis in plebeios subditos absoluta est, quod ad ius attinet, potestas,* (Dresner a, a. 0. L. I T. XXT), Ebendort er- klart D. die Sklavenschutzbestimmungen des romischen XRechtes fur Polen anwendbar, — ,Stan poddanstwa malo eo rozni sie od niewoli.“ (Skrzetuski a a. O. II, Bd. 8, 150), — Wielopolski (Briefe eines polnischen Edelmannes an eimen deutschen Publizisten, Hamburg 1846 8. 56) bestreitet das Obengesagte und erklart den Zustand der polnischen Bauern fur eine ,staatsgesetzlich nicht genug bestimmte Unterthanschaft gegenuber einer absoluten Regierung der Grundherren, die im schlimmsten Falle manchmal auch hart sein konnie, keineswegs aber dem Charakter des Leibeigenthums der Sklaverei hatte. Den Zustand der polnischen Bauern sehen fur Leibeigenschaft an: Brinneck in der ,Zeitschrift der Savigny Stiftung fir Rechtsgeschichte“, Germ. Abt. X, Bd. S. 24—62. Guradze a, a. O. Korzon a, a. 0. I. Bd. 8. 346. Dagegen Bochenski a. a. O. Krasinski a, a, 0, und Ulanowski im pRocznik akademii umiejetnosei w Krakowie“. 1893/4, 8. 120--178. — Vel. Grinberg, Art. Unfreiheit im ,Handworterbuch der Staate- wiggenschaften®, VII. Bd. 8, 317 ff, ===== PAGE 20 ===== 18 Galiziens landl. Verfassung i. 18, Jahrhundert, Grundohigkeit, [262 vokatien, Tenuten und Skultetien fuhren den vierten Teil des Ertragnisses, die sogenannie Quarta, an den Staatsschatz abl). Zu den bestbewirtschafteten Gutern gehoren die Kirchenguter. Auch gegenuber den Untertanen 1st die Herrschaft des Klerus milder als die der Edelleute. Die weitaus grolite Zahl von Grutern befindet sich in Handen des Adels. Doch sid die Burger auch mcht volhg der Grundbesitzfahigkeit heraubt. Die Burger von Lemberg und Krakau haben das Recht, Herr- schaften zu erwerben und zu hesitzen, Auch besitzen einzelne Stadte als solche Herrschaften und Untertanen ?). Die Grofle der Guter 1st sehr verschieden., Es gibt Guter, die 30 und mehr Dorfer umfassen, nnd solche, zu denen nur Teile emes Dorfes gehoren. Mancher Edelmann herrscht uber Tausende von Untertanen, wahrend ein anderer wieder nur eine Bauernfamilie sein eigen nennt. Im Durchschmitte besteht ein Gut aus zwer bis drei Dorfern?®). Das Gut wird als ewheithcher Wirtschaftsorganismus Schlussel (klucz) genannt. Als verwaltungsrechthcher Korper heifit es panstwo (Herrschaft, aber auch Staat, Reich). An semer Spitze steht der Gutsherr (heres =Erbherr oder pan==Herr). Er residiert 1m Hofe (dwér) Er 1st auf dem Gute Gesetzgeber und Richter, oberster Herr der Untertanen, Trager der politi schen, admmistrativen und executiven Gewalt*). Alle Macht und alles Recht auf dem Gute geht von 1hm aus. Nur aus Gnade lait er der Dorfgemeinde gewisse Rechte. Er ernennt die Gememdebeamten und hebt nach Beheben die Urteille des Dorfgerichtes anf, andert oder bestatigt ste’). Innerhalb des Guts- bezirkes 1st er ein klemer Komg®). Er erlat als Gesetzgeber Vor- schriften, die Besttmmungen des geltenden allgememen Rechtes abandern oder aufheben. 1) Vergl, Skrzetusk: a. a. O I. Bd, 8. 230 ff, Krasinsk: a. a. 0. I. Bd. 8. 30 f. ?) Vergl. Skrzetusk: a a. O. I. Bd. 8. 200. II. 8. 96-—-98, -—— Krasinski: a. a. O, I, Bd 8, 151, Bericht der Domanen- administration vom 5, Brachmnonat 1786. 3) Die Zahl dex Dommmen betrug gegen 2500, die der Dorfer gegen 6500, 1) Vergl. Ulanowsk: a. a. 0. S. 132. %) ebendort 8.134. — Lubomirsk:iin B. W. 1862 IL Bd 8. 33. 6} ,Quisque e nobis Polents sm vuig1 et bonorum, parvus guodam modo et absolutus Monarcha est (Fredro, Scuptorum seu togae et bel notationum fragmenta, Dantisei 1660, 8, 294), ===== PAGE 21 ===== 263) Galiziens landl, Verfassung i. 18, Jahrhundert, Grundobrigkeit, 17 Viele Magnaten unterhalten auf ihren Gitern Haustruppen, deren Zahl im Vergleiche zu den koniglichen ganz bédeutend ist. Die Einhebung und Repartierung der Stasatssteuern (des po dy m ne = Rauchfangsteuer) obliegt der GGrundobrigkeit. Nicht selten ist diese gezwungen, fur den nicht leistungsfahigen Bauer die Steuer zu bezahlen!). Zur Bestreitung der Kosten der offentlichen Agenden, die sie besorgen, heben manche Grund- besitzer selbst Steuern ein?). Die allgemein vorherrschende Form der Landwirtschaft ist im Polen des 18. Jahrhunderts die Gutsherrschaft?®). Die Haupt- einnahmsquelle des Gutsherrn ist der eigene landwirtschaftliche Grolthetrieb. Er produciert fur den Markt und besorgt auch selbst den Vertrieb der Erzeugnisse seiner Wirtschaft. Er schickt auf eigene Rechnung Getreide und Vieh nach Danzig und den anderen Ostseehifeh und da der Adel fir alle Waren, die er ein- oder ausfihrt, Zolifreibeit genieft, so wird es ihm leicht, die Konkurrenz nichtadeliger Kaufleute zu schlagen*). Trotzdem die wirtschaftliche Politik des Gutsherrn dahin gerichtet ist, seinem Eigenbetriebe die grofitmogliche Ausdehnang zu geben, tritt das Bestreben, das Hoffeld anf Kosten des Janernlandes zu erweitern, erst spat und nur in geringem Aus- mafe hervor. Denn noch steht ihm reichlich unbebautes Land zur Verfugunyg, und seme Bemuhungen mussen vor allem darauf abzielen, die kostbare und seltene Arbeitshratt des Banern beim Giute zu erhalten ?®). Y) Vergl, Skrzetuski a, a, O. IL. Bd. 8. 370 fi. IL 8. 190. 2) 86 dic Heiduckengelder. Siehe 156 ex Septemiwi 1785. (Unter dieser Bezeichnung wollen wir die aut Grund des Hofdekretes vom 22, Januar 1785 erstatteten Gutachten des galizischen Gubernimms und der galizischen Stande uber die ,hierlandes nblichen Untertansverkurzun- gen® zitieren.) — Als Beitrag zum Unterhalte ihrer Haustruppen hoben die Radziwill’s auf ihren Heirschaften Zioczow wnd Pomorzan (3 Stadt- chen und 42 Ddrfer) jahrlich einem Betrag vom 7872 Gulden polunisch unter dem Namen Raytarszezyzna (Raytar= Reiterund Pacholsz- © /yzna (pacholstwo = T}energefolge) ein. (Bericht des Lemberger Kreis amtes vom 15. September 1775.) 8) Uber die Begriffe (rundherrschaft nnd Gutsherrschaft vergl. besondlers Knapp, Die Landarbeiter in Kuoechtschaft nnd Freibeit, Leipzig 1591, und Grandherrschaft nnd Rittergut, Leipzig 1897; dann Grunbearg, Bauernbefreiung., 1. Bd. 8, 3¢ £1, f Verel. Korzon a, a. 0. IL. Bd. S. 6 #. "I Frst unter osterrcichischer Herrschaft begannen die Domijnien Banernl md emzuziehen, die Beolhorden traten dem aber bald entgegen. (Hofkan/leivortrag vom 20, Juni 1785.) ) Wiene! stirswiss. Stadien IV. Bd, 9 Heft To ===== PAGE 22 ===== 18 Galiziens lindl. Verfassung i. 18. Jahrhundert, Grundobrigkeit. |264 Neben den Einnahmen aus dem eigenen Grolibeiriebe spielen die Abgaben und Zinsungen der Untertanen, so bedeu- tend sie auch an und fiir sich sind, und so schwer es auch den Bauern fallen mag, sie piinktlich zu entrichten, in dem Haus- halte des Gutsherrn nur eine untergeordnete Rolle. Doch kommt daneben der Propination eine immer steigende Bedeutung zu. Das Propinationsrecht (ius propinationis s. propinandi) ist das ausschlieBliche Recht, gewisse Getrinke im (iebiete eimes gowissen Ortes zu erzeugen und auszuschenken. Gegenstand des Propinationsrechtes sind Branntwein, Bier, Met, Himbeer- wein und Kirschwein. Anf Wein erstreckt sich das Propina- tionsrecht nicht, Denn der Wein ist, da er im Lande nicht gebaut wird, ein Luxusgetrink, das sich der Adel nicht ver- tenern will In der Regel steht die Propination dem Guts- herrn zu, und das Gebiet seiner Geltung deckt sich mit dem Gutsgebiete. Fast jeder Edelmann hat auf seinem Gute eine Braontweinbrennerei errichtet, wn von dem Propinationsrechte Vorteil zu ziehen. Ihre grolie wirtschaftliche Bedeutung hat die Propination erst durch die Verpachtung der Schenken an die Juden erlangt. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts haben namlich die Juden den Kinigsschutz aufgegeben, sind von den Stadten in die Marktflecken und auf das flache Land hinaus- gezogen und haben sich ganz unter den Schutz des Adels gestellt. Sie haben iiberall die Pachtungen (arenda} der Schenken iiber, nommen und die Einkiinfte aus der Propination auf eine friiher ungeahnte Hohe gebracht. Bei der Abschitzung des Wertes von Landgiitern wird nichst den Diensten der Untertanen vor allem das Einkommen aug der Propination in Betracht gezogen. Auf hundert verschiedene Weisen wird der Bauer dazu gebracht, mehr Branntwein zu konsumieren als sein Wunsch ist. Bei Fami- lienfestlichkeiten, bei Kirchweihen, an Sonn- und Feiertagen wird er gezwungen, eine gewisse, von der Obrigkeit vorgeschrie- bene Menge Branntwein abzunehmen, Strenge ist es ihm verboten, auflerhalb des Gutsbezirkes Branntwein zu konsumieren; alles, was er trinkt, mull er von der Obrigkeit beziehen. In jeder Ortschaft wendet der Arendator eine andere Art der Aufdringung des giftigen Getrinkes an. So ist im Laufe der Jahrhunderte dem galizischen Landvolke die Trunksucht anerzogen worden?). Y) Vergl. Kleczynski, Stosunki propinacyjue w Galieyi (Wia- domosei statystyczne. II. Bd. 8. 47 —193, Lwdéw 1876) bes. 8S. h7—63. -— Ulanowski a. a. 0, 8, 143. Kratter a, a. QO. 8S. 190, ===== PAGE 23 ===== 265| Galiziens lind), Verfassung i. 18. Jahrhundert. Grundobrigkeit. 19 Innerhalb des Gutsbezirkes darf nur der Gutsherr Miithlen errichten, und die Untertanen sind gehalten, ihr Getreide aus- schlieBlich auf den obrigheitlichen Mithlen mahlen zu lassen. Selbst der Gebrauch von Handmiihlen ist ihnen nur gegen einen an die Obrigkeit zu entrichtenden Zins gestattet!). Einst hatte der Schulze von den auf dem Hauptplatze des Dorfes ansissigen Handwerkern und Krdmern Abgaben eingehoben. Dieses Recht iibt jetzt der Gutsherr als Rechts nachfolger des Schulzen. Er halt sich auch fiir berechtigt, allen Handel innerhalb des Dorfes fiir sein Monopol zu erkliren, und nur gegen Entrichtnng eines Zinses freizugeben. Er erhebt daher von jeder Ware, die der Baner in die Stadt zum Verkaufe fithrt, eine Abgabe, das sogenannte Targowe (targ = der Markt). Er geht aber noch weiter, und zwingt die Untertanen, ihm Waren, die er nicht brauchen oder anbringen kann, zu einem willkiirlich hestimmten Preise abzunehmen. Es liegt also eine ,Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften® vor, wie andererseits die ,Ab- drackung unterthéniger Feilschaften® stattfindet, d. h. der Bauer gezwungen ist, gewisse Erzeugmnisse nur an die Herrschaft zu verkaufen %). Die Abgaben der Bauern sind iiberaus mannigfaltig, wenn anch nicht besonders hoch. In Geld oder in Naturalien enirichten sie Grund-, Holz- und Woeidezinse. Sie prastieren ferner den Gefliggelzins fiir die Erlaubnis, ihr Vieh auf die obrigkeitliche Weide treiben zu diirfen. Als Gefliigelzins werden Ginse, Kapaune, Hithner, seltener auch Schwine geliefert. Die Inoleute zahlen fiir das Recht des Holzklaubens eine besondere Geldabgabe, das Komorne, Auch die untertinigen Handwerker zinsen der Obrigkeit. Die Untertanen sind auch verpflichtet, eine gewisse Menge Himbeeren, Niisse, Schwimme und Koche- pille®) zu sammeln und abzuliefern. Ferner haben sie der Herrschaft Eier, Honig und Hopfen unentgeltlich darzubringen. Getreid-zehent ist selten an die Obrigkeit, ifter an den Pfarrer 1) Gubernialbericht vom 20. August 1789. — Ein merkwiirdiges Regal der Obrigkeit war das ausschliefliche Recht, Leinwand zu bleichen. Die Untertanen mnlten von jedem Stick Leinwand, das sie bleichien, eine Abgahe entrichten. ?) Gubernialbericht vom 15. November 1774, ferner die Acten: 156 ex Septembri 1785, %} Czerwiec == Johannishlut, polnische Schildlsus: einst ein bedeuten- der Handelsartikel. 157 ===== PAGE 24 ===== 20 Galiziens lindl. Verfassung i, 18. Jabrh. Untert. Besitzrechte. [266 zu entrichten. Dagegen hat jene Anspruch auf Ohst-, Tabak-, Bienen- und Vieh- (besonders S:haf)zehent. Immer kehrt die Klage der Untertanen wieder, dal der Gutsherr stets das Beste, das beste Stiick, den besten Stock fur sich aussuche. — Von allen Abgaben der Untertanen, die unter den verschiedensten Titeln erhoben werden, hat jedoch nur der Getreidezins {auch Haferzins) eine gréflere wirtschaftliche Bedeutung). Neben den Abgaben an die Obrigkeit mtissen die Unter- tanen auch an die obrigkeitlichen Beamten Taxen und Sporteln entrichten. So das Waggeld fiir das Abwisgen der untertanigen Zinsungen, sowie das Quittowe und Groszowe fiir das Aunsstellen von Quittungen iitber geleistete Dienste, Zur Verwaltung des Gutes unterhidlt der Gutsherr ein Wirtschaftsamt (urzad), an dessen Spitze der Amtmann (faktor, rzadca, starosta) steht. Die Vorwerke leitet ein Unterverwalter (podstarosta). Doech wird nur der kleinere Teil der Ghiter von Beamten verwaltet. Der griflere Teil ist verpachtet. Wiahrend der Gutsherr in Warschan lebt und sich ausschliefllich mit Politik beschiftigt, treibt der Pdchter, der entweder ein Edel- mann oder ein Jude ist, auf dem Gute Raubbaun, sowohl mit den Kriften des Bodens und dem Holzbestande, als auch mit den Kriften der Frombauern. Auch auf jenen Giitern, die in eigener Verwaltung des Gutsherrn siehen, sind Propination und Miihle an Juden verpachtet?). § 5. Die lindliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (Fortsetzung.) III. Die Untertanenklassen uud ihre Besttzrechte. Die biuerliche Bevilkerung des flachen Landes zerfillt in Untertanen und in freie Bauern. Freibanern gibt es nur mehr wenige. Die Schulzengiiter sind auf den adeligen Besitzungen ginzlich verschwunden, auf den kiuniglichen Giitern aber sind sie als Tenuten im Besitze von Edelleuten?). I) Vergl. Ostrowski a. a O. IL Bd. 8 52 f.; ferner Hof kanzleivortrag vom 6. September 1782 und 13, November 1783; (fubernialratssitzung vom 105, Dezember 1782; Prot. d. Hofkanzlei- sitzamng vom 29. Januar 1782 sowie die Acten: 1004 ex Majo 1774; Fasz. 7050 (Hotkammer); 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d, Tanern). ?) Vergl. Ulauowski a. a. O. 8. 182. — Prot. Ad. Hofkanzlern- sitzang vom 7. Januar 1783. #) Die Darlegung der komplizierten rechtlichen und politischen ===== PAGE 25 ===== 267] “Galiziens Eindl. Verfassung i. 18, Jahrb. Untert, Besitzrechte. 21 Viele Schulzengiiter und adelige Giiter sind” im Laufe der Zeiten durch fortgesetzte Teilungen unter den Nachkommen der fritheren Besitzer in kleine Stellen zersplittert worden. Sie bilden jetzt die sogenannten adeligen Dirfer (wsi szlachecki). Hier bebaut der Edelmann mit eigener Hand den Boden; er genielt keinerlei Dominikalrechte und bezieht keine obrigkeitlichen Einkiinfte. Neben diesen adeligen Landleuten, die Erbeigentiimer ihrer Girilnde sind, gibt es noch eine zweite Klasse von adeligen Bauern, die keine eigenen Griinde besitzen, sondern obrigkeit- liche (iritnde bebauen, die ihnen censititie, d. i. gegen Zahlung von (Grundzins ingeraumt wurden. Viele von diesen Zinsedel- lenten (szlachta czynszowa) sind auch robotpflichtig. Die ykleinen Edelleute* sind in Galizien iiberaus zahlreich. Wenn auch rechtlich dem {brigen Adel vollkommen gleichgestellt, sind sie sozial von ihm durch eine tiefe Kluft getrennt?!). In den westlichen, an Schlesien grenzenden Bezirken sind die Bauern einiger neu yestifteter Diirfer Nutzungseigentimer ihrer Griinde. Hingegen sind die weitaus itherwiegende Mehr- zahl aller Untertanen der westlichen Hilfte des Landes und alle Untertanen der édstlichen nur ,Wirte bis weiter. Sie haben keinerlei Recht an dém Boden, den sie bearbeiten. Sie sind, um mit dem amtlichen Sprachgebrauche des 18. Jahrhunderts zu reden, uneingekaufte Dominikalisten. Der Grundobrigkeit steht das uneingeschrinkte Verfilgungsrecht iiber die Grundsticke der Untertanen zu. Sie darf sie ihnen nach Belieben entziehen oder gegen andere vertauschen. Auch das Bauernhaus und das gesamte Wirtschaftsinventar, das Vieh und die Ackergerits, ja auch die Einrichtung der Wohnriume sind Eigentum der Herr- schaft, und nichts hindert diese, den Bauer tiglich und stiindlich aus seinem Besitztume zu verjagen. Das geschieht freilich nur in den seltensten Fallen, denn es widerspricht dem Interesse des Gutsherrn, dessen Streben vor allem dahin gerichtet sein mull, seinem Gute die Arbeitskrafte zu erhalten. Es kommt wohl vor, daft der GGutsherr dem Untertan gute Griinde entzieht und dafiir schlechtere gibt, dal er ihm in Zeiten der Not das Vieh wegnimmt, dal er -— etwa ans persinlichem Hasse — einen Bauer abstiftet. Die Regel bildet das aber durchaus nicht. Verhiiltnisse der verschiedenen Kategorien von Freibauern fillt nicht in den Rahmen dieser Arbeit, 1) Gubernialberichte vom 15. November 1774 und 3. Juli 1779. Protokoll der Rektifikationskommission vom 15. September 1778, ===== PAGE 26 ===== 92 Galiziens lindl. Verfassnng i, 18, Jahrb. Untert, Besitzrechte, [268 Typischerweise werden vielnehr nur schlechte Wirte oder solche, die sich ein Verbrechem haben zuschulden kommen lassen, abgestiftet. Die Mehrzahl der Untertanen dagegen bleibt im lebenslinglichen Genusse ihrer Griinde. Sterben sie, so teilen die Kinder (Stéhne) die Acker des Vaters, oder setzen — was in den ostlichen Teilen des Landes nicht selten vorkommt, —- die Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft fort. Die Grundobrigkeit ihrerseits begiinstigt iibrigens die Teilung, bietet sie ihr doch eine erwtiinschte Gelegenheit, die Fronen zu erhshen‘'). Ebenso unbestritten wie an den untertinigen Griinden ist das Eigentum des Gutsherrn an Wald und Weide. Doch stehen auch an diesen den Untertanen weitgehende Nutzungsrechte zu, die juristisch prekdr sind wie das Recht am Ackerland, dennoch aber von der Obrigkeit nicht eingeschrankt werden. Ist doch der Wert des Waldes gering, da Holz noch nicht ausgefithrt wird, im Lande aber reichlich vorhanden ist. Der Wirtschattsbetrieb des Untertanen steht unter bestan- diger Aufsicht der Obrigkeit. Wird sein Haus durch Feuer oder Wasser zerstirt, so baut es die Herrschatt wieder auf; fillt sein Vieh, so schafft die Obrigkeit Ersatz?) Verschieden von den geschilderten Verhiltnissen ist die Grundeigentumsordnung in den suidistlichen Bezirken, in Pokutien. Hier bestelit noch in zahlreichen (ieraeinden der Kreise Kolomea, Czortkow und Stanislau Feldgemeinschaft. Im festen Betitze der Hauswirte stehen nur die Hausgirten. Die Feldflur ist gemeinschaftliches Nutzungseigentum der Untertanen, woduarch jedoch das Eigentumsrecht des Gutsherrn nicht beriihrt wird. Die Bentitzung der (riinde geschieht nicht gemeinschaftlich. Vielmehr werden die Acker durch das Los oder durch den Gemeindevorstand, selten unter Mitwirkung des Dominiums an die Gemeindemitglieder verteilt. Die Anteile sind verschieden je !) ynie maja wiasnodci, ho mie beday panami osob wdasnyech, Jak7e moga panami byé majatku 7% (Skrzetuski a, a. O. II. 8, 150). — Vergl. obendort II. Bd, S. 187, -— Ostrowski a. a. 0, I. Bd. 8. 47. -— Konstytucja a, a. 0. 8. 24. — Guradze a. a. 0. 8. 2751, 297. — Ulanowski a. a. 0, 8. 160, 171, — Pilat in den Beilagen Nr. 70 zu den Protokollen der 10. Session des Abgeordneten- hauses 8. 545, — Gubernialbericht vom 27. Degember 1781; ferner die Acten: 9 ex Januarie 1773. JL. A. 6 und V. B. 1, 599 (Arch. d. Min. d, Innern); Bericht des Kreisamtes Zamose vom Oktober 1784, ’) Vergl. Skrzetuski a. a. 0. {I. Bd. 8. 195 und dic oben citierten Akten, ===== PAGE 27 ===== 269] Galiziens lind], Verfassung i. 18. Jahrh. Untert. Besitzrechte. ps nach der Untertansklasse, zu der ein Gemeindemitglied gehirt. Die Acker werden durch mehrere Jahre unter dem Pfluge gehalten, dann aber wieder auf ebensoviele Jahre zur gemein- schaftlichen Viehweide liegen gelassen, dagegen aber die bis dahin beweideten Brachfelder unter die Gemeindeglieder zur Aufackernng verteilt, wobei ein jeder Grundbesitzer ,das vorige Flichenmafl an Griinden, aber nicht die nimlichen Griinde erhalt“ 1). Die Entstehung und die Geschichte der Feldgemeinschaft in Pokntien liegen im Dunkeln. Jedenfalls ist sie mit jenen Formen des (Gemeineigentums verwandt, die wir um dieselbe Zeit in Kleinrufiland?®), in der Moldau, in der Bukowina?) und in Ungarn treffen ®). In den Inventaren sind die Untertanen nach der Grife ihres Besitzes in Klassen eingeteilt. Doch sind die Unterschiede zwischen den einzelnen Klassen durch die Sitte der Natural- teilung bei Erbfillen verwischt. Die Inventare teilen nun die Untertanen auf dem flachen Lande — die Bewohner der unter- tanigen Stddte interessieren uns hier nicht — in Banera, Gartner, Héusler und Innleute ein. Die Bauvern (wlosciani, chlopi} sind (Ganzbauern (kmieci, rolnicy), Halbbauern (polrolnicy) oder Viertelbauern (ewiercio- rolniey). Sie besitzen einen Hausplatz im Dorfe und Ackerstiicke, die anf der Flur im (Gemenge mit denen der Herrschaft liegen. Die Gartner (zagrodnicy) besitzen nur Hiitte und Hansgarten 1} Vergl. Popper in der Zeitschrift fiir dsterreichische Rechts- gelehrsamkeit und politische Gesetzkunde® 1826, 4, Heft. 5. 209. — Drdacki, Die Fronpatente Gualiziens, Wien 1838. 8. 79 fi. — Ihe Grundentlastung in Osterreich. Wien 1857, 8. 11. --- ,In Podo- lien bestehen die sogenannten Tloken; es beniitzen dort die Untertha- nen mehrenteils die Griinde gemeinschaftlich, und anber denen Hausgiirten und wenigen Wiesen, (die das Eigenthum einzelner Wirte ausmachen, bestehen ihre Griinde aus mehreren Hauptabtheilungen, welche ab- wechselnd nach der verschieden eingefilhrten Gewohnheit durch mehrere Jahre hintereinander angebaut, und wieder durch so viele Jahre brach gelassen werden; die jihrliche Vertheilung dieser Griinde geschieht auch nicht unter alle Hauswirte gleich, sondern nachdem sich ein jeder zu zwei- oder vierspinniger oder Fulirobot bekennt.* (Gubernialprotokoll vom 7. Mai 1791); ferner Hofkanzleivortrag vom 3. Oktober 1826. — Die amtliche 8sterr. Bezeichnung flir die Feldgemeinschaft war ,wandel- harer Grundbesitz%. *) Vergl. Lutschitz ky in Schmoller’s Jahrbuch. XX, 8. 165 3) Vergl. Grinberg, Stadien S. 51 196. ===== PAGE 28 ===== 24 Galiziens Jindl, Verfassung im 18, Jahrhundert. Frondienste. |270 (zagroda), die Hausler (chalupnicy) nur eine Hiitte (chalupa). Die Innleute (komornicy) besitzen weder Hiitte noch Grund und wohnen bei angesessenen Untertanen zu Miete?). Die Griie des Grundbesitzes eines (tanzbauern ist in den einzelnen Teilen des Landes verschieden; im Westen ist er am kleinsten und wird in dem Male grifler, als man nach Osten achreitet ¥). § 6. Die lindliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert. (Fortsetzung.) IV, Die Frondienste. Die Untertanen sind verpflichtet, der Obrigkeit unent- galtlich Dienste zu leisten, die nach der Grille jhres Besitzes abgestuft sind. Die Schuldigkeiten der Untertanen sind auf den kioniglichen Gitern in amtlichen Urkunden, den sogenannten Lustrationen verzeichnet, Alle funf Jahre soll eine Lustration stattfinden. Mitunter verstreicht aber ein Zeitraum von hundert Jahren, bis es tatsachlich dazu kommt. Die letzte Lustration wurde im Jahre 1765 vorgenommen?®). Auf den Privatgitern sind die Untertansschuldigkeiten in den Inventaren (inwentarze) verzeichnet. Dic Inventare entstehen durch den bloben Willen des Gutsherrn, der sie nach Willkiir umstofien oder andern kane. Das geschicht auch dberaus hdufig, besonders bei Verkanfen und Verpachtungen, nm einen hiheren Kaufpreis, beziehungsweise Pachtschilling zu erziclen 4). 1) Vergl. Drdacki a. a. UO. 8, 128, Klunker, Die gesetzliche Untertansverfassung in Gualizien. Lemberg 184546, TI. Bd. 3. 15. ¥ Acten: 1004 ex Majo 1774. Faszikel 7050 (Hofkammer- archiv); Xanzleivortrig vom 8. November 1782, Vergl. auch Meru- nowicz in den oben citierten Beilagen. Nr. 70. 8. 553, 8) Vergl. Skrzetuski a. a O, IIL Bd. 8, 197. Ostrowski a a. 0, I. Bd, 8S. 55, Klunkex a, a. 0. Il. Bd. 8. 105 ff. 4) Die Iuventare entstanden durch den blofien Willen des Herrn; der Wille des Erbherrn und die Unterfertigung war die einzige Feier- lichkeit, die zur Errichtong eines Imveatars néthig war, und nur dann erst, wenn das Gut verkauft, verpachtet oder verpfindet wurde, oder sonst eine gerichtliche Ubergahe Platz griff, wurde das Javentar von Zeugen untcrschriehen und bei irgendeinem lLandgerichte zur Einschrei- bung tbergeben.“ (Bericht des Kreisamtes Bochuia, Juli 1783); ferner Acten: 156 ex Septembri 1785 (Arch. d. Min. d. Inner), ===== PAGE 29 ===== 271] Galiziens Lindl. Vorfassung in 18. Jahrhundert. Frondienste, 25 Man mufl zwischen den wéachentlichen Frondiensten und den Hilfs- oder Nebendiensten unterscheiden. Die Robot (panszezyzna == Herrendienst) ist entweder Zug- robot (robota ciagla) oder Hand-, resp. Fullrobot (robota reczna). Ein Tag Zugrobot wird allgemein zwei Tagen Handrobot gleich- gesetzt. Die Zugrobot ist in manchen Gegenden mit Pferden, in anderen wieder mit Ochsen zu leisten. In der Rege!l sind zwel Tiere anzuspannen. Nur die grofleren Bawern haben vier- spannig zur Arbeit zn crscheinen. Eipspiénnige und dreispinnige Robot sind selten. Das Mal der Frondienste ist in den verschiedenen Teilen des Landes nicht gleich. # Selbst zwischen benachbarten Giitern bestchen grofie Unterschiede. Innerhalb cines Dorfes ist das Ausmall der Robot direkt proportional der Grobe des bauer- lichen Besitzes. Dics gilt jedoch nicht fur das ganze Land. Viel- mehr ist festzustellen, dal im Osten, wo die Dotation der Unter- tancn am grifSten ist, dic Roboten am niedrigsten sind, und in dem Malle zunehmen, als man von Ost nach West vorschreitet. Im Grebirge sind die Frondienste geringer als in der Ebene, dagegen dic Abgaben hither. Auf den koniglichen und aut den Kirchen- giitern sind zwar die Roboten weniger hoch als anf den Privat- giitern, dafiir aber die Staatslasten driickender. Der Ganzbauer front im Westen des Landes durch vier oder fiinf Tage wichent- lich, in den mittleren und ostlichen Teilen durch drei Tage, im Gebirge durch zwei Tage — natiirlich mit einem Gespann. Die ubrigen Untertanenklassen Jeisten entsprechend geringere Dienste. Auf den meisten Dominien mufi der Untertan gemessene Arbeit verrichten; d. h. er mull an einem Arbeitstage eine bestimmte Arbeitsmenge bewiltigen, ein gewisses Werk voll- bringen. Hat er die Arbeit an einem Tage nicht vollendet, so mui er, iitber das Mal seiner zeitlich begrenzten Robots- schuldigkeit hinaus, nacharbeiten?). Die Fronpflicht muff nicht von dem Untertan personlich erfiilllt werden. Er kann auch ein Familienmitglied oder einen 1} Vergl. Ostrowski a. a. O. IL Bd, 8, 51. Skrzetuski a, #, O. II, Bd. 8. 194 f. — Betrachtungen iiber die Verfassung von Gializien ete, bei Grellmann, Statistische Aufkldrungen I. Ba. 8. 177. Wybranowski im ,Dziennik Polski vom 8, August 1896. —- Acten: 1004 cxyMajo 1774, Fasz. 7050 (Hofkammerarchiv); Protok. d. Guberniilratssitzungen vom 7. Juli 1781 und vom 135, Dezember 1782, Kanzleivoitrag vom 6. September 1732. Bericht des Gubernialrates von Ainser vom 17. Juli 1790 und RBeilagen. ===== PAGE 30 ===== 26 Galiziens landl, Verfassung im 18, Jahrhundert, Frondienste, {272 Knecht zur Arbeit schicken. Ein Teil der Dienste wird nicht in natura gefordert, sondern in Geldabgaben verwandelt, wobei ein Zugtag mit 12 Groschen polnisch, ein Fufitag mit 6 Groschen angesetzt zn werden pflegt. Neben diesen wichentlich wiederkehrenden Diensten haben die Untertanen zur Zeit der dringenden Feldarbeiten, der Aus- saat und der Ernte, sogenannte Hilfs- oder Nebendienste (tioki, gwalty, szarwarki} zu leisten. Auch der Umfang dieser Schuldigkeit ist in den Inventaren verzeichnet!). In vielen Gegenden sparen die Obrigkeiten die Robot im Winter, um dann im Frithjahr und zur Erntezeit auf einmal rickstindige Arbeit einfordern zu kdinnen. In anderen Dirfern miissen die Untertanen im Winter fur die Herrschaft spinnen, wobei ihnen die Herrschaft das Rohmaterial beistellt. Da die Obrigkeiten die untertanigen Schuldigkeiten beliebig erhithen konnten, so wurden mit der Zeit die Untertanen zu allen Arbeiten, die im herrschaftlichen Betriebe zu verrichten waren, herangezogen. Alle Arbeit in den Muhlen und Brennereien, Girten und Teichen wurde ihnem aufgeburdet®). Eine besondere Art von Diensten sind die Wachen, die die Gemeindemitglieder der Reihe nach zu leisten haben, und die deshalb auch Reihedienst (kolei) genannt werden. Ursprunglich sollten die Wachter (strézy) nur die obrigkeitlichen Gebaude bewachen. Dann aber wurden sie nur des Nachts zu Wach- dieusten verwendet, bei Tage aber zur Verrichtung hduslicher Dienste nm Gutshofe oder in der Schenke?). Oft wurden die Wachdienste von der Herrschaft dem Schankpachter abgetreten. Nicht selten wurden ihm auch die Dienste mehrerer Untertanen vermietet, durch die er dic zur Schenke (oder Muhle) gehiirigen Grinde bestellen lief. Auch die Verfrachtung des Getreides besorgt die Obrigkeit vermittels der Arbeit der Untertanen. Die spannfahigen Bauern gind verpflichtet, das Getreide und auch andere Erzeugnisse des 1) Vergl. Ostrowski a. a. O. I. Bd. 8. 52. Lelecwel, Betrachtungen iiber den politischen Zustand des ehemaligen Polen, Briissel 1845. 8, 289 f, — cit. Act: 156 ex Septembri 1785. — Eine andero Bezcichnung fiir diese Dienste ist daremszczyzna oder daremuy dzien (unentgeitliche Arbeit oder uncntgeltlicher Tag). ?) eit, Act: 156 ex Septembri 1785, $) Vergl. Ostrowski a. a. O, I, Bd, 8. 52. Letewel a. a. 0, 8. 290, Gubernialbericht vom 11. Marz 1784, ===== PAGE 31 ===== 213] Galiziens lindl, Verfassung im 18. Jahrhundert. Frondienste, 27 herrschaftlichen Wirtschaftsbetriebes, z. B. Salz, Pottasche u. s, w. viele Meilen weit bis an den Markt oder bis an das Ufer eines schiffbaren Flusses zu bringen. Die weiten Fuhren (powéz, pod- horoszezyzna) werden toils in die Robot eingerechnet, teils beson- ders vergiitet. Auf den koniglichen Gritern sind sie in der Lustra- tion verzeichnet. Von den Ufern der Fliisse werden die obrig- keitlichen Produkte auf flachen Schiffen nach Danzig befsrdert. Der Ban dieser Schiffe mull von den Untertanen unentgeltlich besorgt werden, und gegen geringe Verglitung sind sie gehalten, Ruderdienste zu leisten?!). Die Transportdienste haben eine besonders grofle Bedeu- tung in jenen ostlichen Teilen des Landes, wo die Landwirtschaft weniger rentabel ist, und die Gutsherren sich daher vor allem auf die Salzgewinnung verlegen. Hier werden die Untertanen mit Salzfuhreo bis in die Ukraine geschickt, wahrend die anderen Fronen auf ein Minimum herabgesetzt werden 2). Schwer seufzt der Bauer unter der Last der Frondienste und nur widerwillig leistet er dic Arbeit, deren Wert eben wegen seiner Lassigkeit gering ist®). Hundertjahrige Unter- drackung haben aus ihm fast ein tierisches Wesen gemacht, das allen Versuchen, die zn seiner geistigen und wirtschaftlichen Hebung unternommen werden, gleichgultig gegeniibersteht. 3 Vergl. Ostrowski a, a. O. I. Bd, 8, 52, — Acten: 156 ex Sep- tembri 1785 (Arch. d. Min. d. Innern). 2) Vergl. Jasinskis Denkschrift IV. H, 13. 3) Lil ne travaille qu’autant que la crainte de chatiments le force de travailler,“ (Leszezyneki a, a, O. IIL, Bd, 8, 9), — Die Obrigkeiten schonten hei der Robot weder Menseh noch Tier. ,4 peine les distinguons- nous des bétes qu’ils entretienment pour la culénre de nos terres. Souvent nous ménageons moins leurs forces que celles de ces snimaux,* (Lesz- ezynski Bd. IIL S. 4). — ,Es kommt vor, dass die Unterthanen ohne Beobachtung einiger Verordmungen durch ganze Waochen auf Robot getrieben; von Frith bis auf die Nacht ununterbrochen und dergestalt zur Robotarbeit verhalten werden, dass jhnen hiebei weder ihr Vieh zu fiitti Tn woch selbst einen Bissen Brod zu essen gestattet werde. Sie ver- Leren dabei ihr Vieh und kdnnen die eigene Wirtschaft nicht bestellen. Durch oftmalige weite Fuhren, wofiir ihnen kaum die Hilfte der Robots- tage abgeschrioben wird, werden sie giinzlich zugrunde gerichtet, indem sie solche nur im Frithling wnd Herbst bei dbelsten Strallen verrichten, sich selbst und ibr Vieh aus eigenem verkdsten, solches auf den iiblen Wegen abtreiben und zugrundegehen lassen muissen.“ (Referat zur Gu- bernialratssitzung vom 30. Marz 1781. — einige Verordnungen® Dlezieht sich suf daz Patent vom 3. Juni 1773.) ===== PAGE 32 ===== 28 Stellg. des States zur Bancrnfrage in Polen und in Osterreich, [274 Immer wieder heben es die Akten hervor: Der gemeine Mann ist in Galizien noch viel zu roh, um den groflen Wert des freien Eigenthums zu kennen, er ist an Bande gewolnt, die ihn seit Jahrhunderten fesseln. Selbst unwirtsam verldsst er sich wie der Knecht im Maierhofe und wie das Lastthier im Stalle, dass man ihn ndhre, wenn seine Fechsung missrath, dass man ihn bewahre, wenn sein Haus abbrennt, dass wan iim andere Griinde anweise, wenn seine Felder vom Wasser weggespiilt oder mit unfruchtbarem Sand bedeckt werden. Sein Holz findet er in den obrigkeithichen Waldungen, die Weide seines Viehes auf ihren Triften. Dicse Art Existenz hat fiir den unwissenden Mann thre Bequemlichkeit; er vegetiert auf dem Fleck Erdbodens fort, wo die Natur ibn hat anfwachsen lassen. Tragheit und Dummbeit, wovon cine dic andere wechselweise gebidhret und unterstiitzet, machen ihn gefithlles, und nur aulberst harte Behandlung wird ihn aus sciner Untatigkeit erwecken, und nach emer besseren Lage schnen machen kénnen® 1). § 7. Ein Blick auf die Stellung des Staates zur Bauernfrage in Polen und in Osterreich. Durch zwei Jahrhunderte beschaftigt sich die polnische Gesetzgebung nicht mit den Bauern. Wenn sie itherhaupt der Untertanen Erwahnung tut, so spricht sic von ihnen nar als von Rechtsobjekten. Fiir die Republik Polen existierte der Bauer als Rechtssubjekt itherhaupt nicht). / Wohl gelobte Konig Johann Kagimir im Jahre 1656, von Feinden hart bedrdngt, feierlich in der Kathedrale zu Lemberg: er werde nach Beendigung der bevorstchenden Kampfe dem geknechteten Volke zu Hilfe kommen und dessen Lasten erleich- tern. Er war auch von gutem Willen erfillt, scin Gelobnis zu halten, allein es fehlte ihm die Macht. vin gegen den im Staate allmiachtigen Adel crfolgreich auftreten zu kénnen?). Nicht der Staat war cs, sondern Private, von denen im 18. Jahrhundert der Anstoll zu Reformen ausging. Zahlreiche Grofigrundbesitzer, weltliche wie geistliche, begannen, von der geringen Produktivitit der Frondienste iiberzeugt, auf ihren Iv Hofkanzleivortrag vom 22. September 1781. %y Vergl, Skrzetuski a. a. O. II. Bd. S. 176. 3) Vergl. Lelewel a, a. O. 8. 285. Maciejowski a, a. O. 8S, 198 f, 311 ft, ===== PAGE 33 ===== 275] Stellg. des Staates zur Bauernfrage in Polen nnd in Osterreich, 29 Gridtern Reformen einzuftihren, dic itbrigens hautig nicht so sehr die Verbesserung des Loses der Untertanen, als die Erhohung der gutsherrlichen Einkunfte zum Ziele hatten?). Stanislaus August, der letzte Kinig von Polen, crkldrte sofort nach seiner Thronbesteigung, er wolle auf gesetzlichem Wege die Lage der Bauern verbessern. Aber die Tat blieb weit hinter der Absicht zurick. Das einzige, was er durchsctzen konnte, war, dal dem Adel das ius vitae necisque scheinbar ent- zogen wurde®). KErst ngch der ersten Teilung setzte in Polen eine lebhafte Bewegung zu Gunsten der Bauern ein. In zahl- losen Flugschriften wird die Abschaffung der Leibeigenschaft gefordert. Aber noch straubt sich der Adel gegen jede Kon- zession, und 1780 verwirft er nach vierjahiriger Beratung das neue Gesetzbuch, das der gewesene Krongrofikanzler Andreas Zamoyski in bauernfreundlichem Sinne ausgearbeitet hatte). Selbst als der Staat schon dem Untergange verfallen war, koonte der Adel sich nicht dazu entschlicficn, auf seine Rechte zu Gunsten des Vaterlandes zn verzichten. Die Verfassung vom 3. Mai 1791 brachie nur ganz wertlose Zugestindnisset). Wie ganz anders verhielt sich dagegen der dster- reichische Staat in der Bauernfrage! Im 16. und 17. Jabrlieandort kimmmert sich allerdings der Landesfiirst in Osterreich nur wenig um die Bauern. Dringendere Angolegenheiten nehmen ihn in Anspruch, Mit Anfwendung aller Krafte gelingt es ihm kaum, im Inneren der unbotmiifligen Stinde Herr za werden und nach anflen hin das Reich vor Tiirken, Franzosen und Schweden zu sichern. Erst im letzten Viertel des 17. Jahrhunderts fingt es an, anders zu werden. Auch dann sind es freilich nur fiskalische Krwiagungen, die ein Eingreifen zu Gunsten der untertinigen Bevilkerung veranlassen. ,Der haupt- sachlichste k. k. Contribuent* solt in jcoatributionsfahigem 1) Vergl. Maciejowski a. a, 0, 8. 2001, 2%) Biehe oben 8. 14. 3) Vergl, Maciejowski a. a. 0. 8. 202 ff ¥) Vergl. Konstytucja a. a. 0. § IV, — J, J. Rousseau duberte sich iiber die hiuwerlichen Verhiltnisse in Polen folgendermalien: pAfiranchir les peuples de Pologue est une grande et belle opération, mais hardie, périllense et qu'il ne faut pas tenter inconsidérément. Parmi les précautions id prendre est une indispensable et gui demande du temps. C'est avant toute chose de rendre dignes de la liberté et capables de la supporter les serfs gqu'om veut affranchir.® (Oeuvres complettes, Anx Deux-Ponts. 1782, II, 8S. 212, ===== PAGE 34 ===== 30 Stellg. des Staates zur Baucrnfrage in Polen und in Osierreich, [276 Stande“ erhalten bleiben. Im 18. Jahrhundert aber ist die osterreichische Verwaltung iiber diesen Standpunkt hinausgegan- gen und hat es als ihre wichtigste Aufgabe erkannt, die Bauern- schaft gegen Bedriickangen zu schiitzen. ,Wo die Unterthanen, in was es sei, wider Billigkeit hart gehalten und unterdriickt werden, sine respectu personae, wer es auch wire, soll ernstlich abgestraft werden“?). Diesem Grundsatze entsprechend wird denn anch in Gali- zien nach der Occupation in das gutsherrlich-banerliche Ver- hiltnis eingegriffen. 1} Resolution Kaiser Karl VI (1738). Vergl. Griinherg, Bauernbefreiung, II. Bd. 8. 28. ===== PAGE 35 ===== Erstes Kapitel, Die bauerlichen Verhiltnisse in den ersten Jahren der Osterreichischen Herrschaft. § 1. Die Organisierung der Verwaltung in ihrem Einwirken auf die liindliche Verfassung. Nachidem die osterreichischen Truppen GGalizien bereits besetzt hatten, wurde am Il. Oktober 1772 Graf Johann Anton Pergen zum Gouverneur der neuerworbenen Provinz ernannt?!). Das Land wurde zuerst in 6 Kreise und 19 Distnkte eingetsilt; gpater — 1m Jahre 1782 — wurde die Einteilung in Distrikte anfgehoben und die Zahl der Kremse auf 18 erhoht. Die meisten Beamtenstellen wurden mnt Mannern besetzt, die bis dahm in Bohmen und Mahren Ihenste geleistet hatten. Der galizische Adel hoffte, Galizien werde nach dem ungarischen Ful* regiert werden und er dadurch in den Genull aller jener Rechte und Privilegien gelangen, deren sich der ungarische Adel erfreutc. In den Wiener Regierungskreisen bestand jedoch die feste Absicht, Galizien ,anf den deutschen Fufi* zn bringen, d. 1. die Verwaltung nach dem Muster der deutsch-slavischen Erblander zu organisieren. Die erste Sorge der osterreichischen Regierung war es, der Auswanderung der Bauern entgegenzutreten ?). Wie wir oben gesehen haben, war die Flucht nach dem Osten fur den Bauer das einzige Mittel, um sich den Bedriickun- gen von Seite des Gutsherrn zu entziehen. Die Behdrden er- blickten darin eine starke Beeintrachtigung des Landesinteresses und verboten daher die Auswanderung auf das nachdrucklichste, Scharfer noch als die fiiichtenden Untertanen sollten die Agenten bestraft werden, welche die Landleute durch Ver sprechungen uber die Grenze zu locken suchten. Viele Unter- tanen veraulerten vor der Flucht ihr Zugvieh, ohne dafl sic 1) Piller'sche Gesetzsammlung I. %) Patent vom 16. November 1772. (Piller’sche Gesetzeamw- hg VI) ===== PAGE 36 ===== 32 Die bauerl. Verhaltnisse zu Beginn der ostert. Heirschaft. [278 dazu berechtigt waren, da das Vieh — wie das gesamte Wirt- schaftsinventar -— Eigentum der Gutsherren war. Daher wurde angeordnet, dass kein angesetzter Unterthan auller der Bewilli- gung seines Grundbherrn ein Stick Vieh verkaufen soll.“ Den eingekauften Untertanen, die Kigentumer ihres Viehes waren, wurde das Verfugungsrecht selbstverstandlich nicht entzogen?). Die Patente gegen die Auswanderung der Bauern wurden noch mehreremale erneunert?); trotzdem hatten sie nicht bald die gewunschte Wirkung. Die vorzuglichste Ursache der Flucht der Baunern war die grofle Not, in die sie die langjahrigen Unruhen und die osterreichische Okkupation, dercn Lasten hauptsachlich sie zn tragen hatten, gebracht hatten. Den Bauern fehlte selbst das zur Aussaat notwendige Korn. Die Regierung suchte die Gutsherren mit Strenge dazu zu verhalten, :hren mittellosen Untertanen mit Saatkorn auszuhelfen und ihnen die zur Bestellung der Acker erforderliche Zeit frewzalassen. Selbst dann seien die Obrigkeiten zur Unterstutzung verpflichtet, wurde verordnet, wenn sie sclbst kein Saatkorn vorratig hatten und es erst kaufen mufiten. Nach Einbringung der Ernte konnten sie diese Vorschusse in mdfligen Fristen nach Moglichkeit sich ersetzen lassen. Fur den dem Lande aus der Unterlassung der Aussaat erwachsenden Schaden sollten die Dominien zur Ver- antwortung gezogen werden?®). Auf die Durchfuhrung dieser Bestimmungen wurde bis zur Grundentlastung von den Bechorden mit Strenge geschen. . Gleich nach dem Xinmarsche mm Galizien scbneben die kaiserlichen MDhlitarbchorden auf Grand der vorhandenen alten Inventare und Lustrationen Naturallieferangen aus. Da jedoch diese Inventare nur dic Dienste und Abgaben der Untertanen zum Mafstabe der Schatzung nahmen, entstand in der Belegung grofe Ungleichheit. Uberdies walaten dic Obrigkeiten die ganze Last anf dic Untertanen ab. Es mufite also so rasch als moglich zur definitiven Einrichtung des Steucrwesens geschritten werden. Auf eine Anfrage des Grafen Pergen entschied dic Kaiserin 1) Patent vom 10, Marz 1774, (Piller sche Gesetzsainmlung XVI.) — Bericht des Distriktsdirekiors von Zamost vom 4. Januar, Guberntal- bericht vom 28. Januar, Kanzleivorirag vom 12. Febroar 1774, 4) Patent vom 1, Marz 1777. (Piller’sche (fesetzsammlung IT.) 3Y Patente vom 18, November 1772 Piller’che Gosetzsamm- lung VIL), vom 23, Dezember 1772 (cbend. XIN), vom +. Mars 1773 (ebend. XX.) vom 2, Mai 1773 {ebend. XXIX.). ===== PAGE 37 ===== 279] Bedeutung d. Verwaltungsorganis, f, d. lindl. Verfassung. 33 nach Anhorung des Fiirsten Kaunitz: alle Griinde, ohne Unter- gchied, ob sie von Edelleuten oder von Untertanen besessen werden, seien fiir ,contribuable* zu erkliren. Dagegen sel die Verpflichtung des Adels zum Kriegsdienste (pospolite ruszenie) aufzwheben'). Daraufhin befahl Pergen am 22. De- zember 1772 eine allgemeine Fatierung aller obrigkeitlichen und untertnigen Griinde, aller Fronen, Zinse und Abgaben zum Zwecke einer genauen Veranlagung der Steuer?). Die Fassionen liefen sehr unpiinktlich ein. Viele waren falsch. Eine amtliche Nachpriifung erfolgte nur dann, wenn eine Anzeige gegen ein Dominium eingelaufen war. Fand man bei der Revision, dal die Einkiinfte zu niedrig angesetzt worden waren, so wurde der Gutsherr mit einer hohen Geldstrafe belegt. Die Furcht vor einer Anzeige bewog spiiter nicht wenige Dominien, die ge- machten Angaben aus eigenem Antrieb richtigzustellen?). Uber den Bestenerungsmodus wurden in der Staatskanzlei lange Beratungen gepflogen. Das Resultat derselben war der Antrag: es solle nur der Adel zur Leistung der Grundsteuer herangezogen werden*), Von den Bauern konne man nur jene Abgaben abfordern, die sie herkémmlicherweise frither dem polnischen Staate zu entrichten verbunden gewesen waren. Auch die auf den Grund der Untertanen entfallende Steuer solle der Grundherr tragen, weil dieser Eigenthiimer, und wegen der dem Leibeigenen davon aufbiirdenden iibermifiigen Abgaben, der wahre Beniitzer ist.“ Uberdies hoffte die Staatskanzlei dadurch auf die Gutsherren einen indirekten Zwang ausitben zu konnen, um sie zur Uberlassung des Eigentumsrechtes an ihre Untertanen za bewegen. Die Dominikalnutzungen sollten von der Steuer frei bleiben, weil die Grundherren sie zum Teil unrechimiflig geniefen, 1) Staatskanzleivortrige vom 30. August und 17. September 1772. ?) Piller’sche Gesetzsammlung XI. 3) Vergl. Linden, Die Grundsteusrverfassung der dsterreichischen Monarchie. Wien 1840, I. Bd. S. 58. 1) ,Ins Kiinftige, wo der Grund ohne Unterschied des Besitzes mit einer gleichen Anlage belegt werden will, soll auch der Leibeigene in die Contribution einbezogen werden. Jetzt aber, wo ihm der Herr, als Grundhexr und angemallter Souverain alle wur mogliche Lasten aufblirdet, scheinet nicht miglich zu sein, dall er nebst seinen iiber- triebenen Dominical-Pristationen (welche man jedoch sobald als mdglich in billige Schranken zu setzen nicht entstehen werde) auch zugleich die Contribution entrichten kénne.“ (Aus dem Vorfrage der Staatskanzlei vom 3. November 1773.) Wiener staatswiss, Studien, IV. Bd, 2. Heft. 19 ===== PAGE 38 ===== 34 Die biizerl. Verhiiltnisse zu Beginn d. Gsterr. Herrschaft, [280 die Staatssteuer aber diesen unrechitmifigen Bezug sanktionieren wiirde. Doch fanden diese Grundsitze nicht die Billigung der Kaiserin. Mit Patent vom 25. Februar 1774 wurde die Dominikal- steuer ausgeschrieben; sie betrug 12%, vom Reinertrage aller Dominikaleinkiinfte!). Die Untertanen wurden vorliufig mit einem Viertel der Naturallieferungen bestenert. Die restlichen drei Viertel wurden ihnen vergiitet. Im Jahre 1775 wurden die Naturallieferungen abgeschafft, und an ihre Stelle trat beim untertinigen Besitz die Rustikalsteuer, die auf Grund der Militér- konskriptionstabellen eingehoben wurde. Diese Tabellen waren im Jahre 1773 gelegentlich der Konskription von den Kommis- sionen nach den Angaben der Untertanen oder nach dem Augen- mafle zusammengestellt worden und enthielten Angaben itber die Aussaat und den Wieswachs der Untertanen. Der Korzee Aussat wurde nach Abschlag eines Dritteils auf Brachfelder mit 20 Kreuzer hestenert. Fir eine Fuhre Heu wurde ein Steuerbetrag von 3 Kreuzern bestimmt. Danach wurde der auf eine ganze Gemeinde entfallende Steuerbetrag ermittelt und der Grundobrigkeit bekannt gegeben. Diese besorgte die Sub- repartition unter die einzelnen Wirte im Einvernechmen mit Vertrauensminnern der Gemeinde und hob auch die Steuer ein. Ganz besonders wurde den Obrigkeiten ans Herz gelegt, ,bei der Einhebung der Steuer mit Milde vorzugehen, und die Unterthanen mit unbilligen, ungewshnlichen und von unmensch- lichen Beamten ersonnenen neuen Executionen ginzlich zu ver- schonen; und sie durch obrigkeitliche Hilfe und Nachsicht in contributionsfahigem Zustande zu erhalten ?). Nebst der Grundsteuer hatten die Untertanen auch noch eine Hausstener, den Militiirbequartierungsbeitrag, zu entrichten. Die Umlegung desselben erfolgt derart, dali alle Hauser mit Riicksicht auf Lokalverhiltnisse, Bau- und Benutzungsarten in acht Klassen eingetetlt wurden. Die Hiuuser der Banern wurden hierbei durchaus in die drei letzten Klassen eingereiht, die mit 50, 28 und 14 Kreuzer besteuert wurden?®). Die zahlreichen Mingel, die diesem Steuersystem anhafteten, nitigten bald die Regierung, sich mit der Frage der Steuer- 1) Piller’sche Gesetzeammlung XIV. Vergl, Linden a, a, O, I. Bd. 8, 54. %) Patent vom 18. April 1775. (Piller 'sche Gesetzsammlung V.) Linden a. a, O. L. Bd. 8. 54. ®) Linden a, a. 0, J. Bd, 8S. 57 f. ===== PAGE 39 ===== 281] Bedeutung d. Verwaltungsorganis, f. d. lind), Verfassung. 35 regulierung zu befassen. Allein trotzdem alle mafigebenden Fac- toren von der Unzulinglichkeit des eingefithrten Systems ither- zeugt waren, wullte man doch nichts Besseres an seine Stelle zu setzen. Es wurden daher nur einige vorlaufige Verfiigungen ge- troffen, um die 4Jngleichheit in der Belegung méglichst zu ver- mindern, Im ibrigen wurde jedoch beschlossen, bis zur Einfithrung des Urbariums zu warten?). Ganz besonders wichtig fiir die Untertansverfassung war die Organisierung der neuen Gerichisbehérden. In vortsterreichischer Zeit stand der Bauer, wie bereits erwihnt wurde, unter der aus- schlieflichen Gerichtsbarkeit seines Herrn. Er besa weder die aktive, noch die passive Prozefifihigkeit. Das wird nun anders. Das Recht, iiber Leben und Tod der Untertanen zu entscheiden, wird den Guisherren entzogen. Kein Todesurteil, erkliri Graf Pergen am 20. Oktober 1772 auf Grund einer ihm von Wien zungekommenen lnstruktion, darf ohne Bestitigung der Kaiserin vollzogen werden®). Auch das Recht, gegen den Gutsherr Klage zu fiihren, wird dem Untertan verlichen. Nach dem Muster des bihmischen Verfahrens in Untertansprigravations- sachen wird der Instanzenzug fiir solche Fille auch in Galizien geregelt. Der Untertan hatte jede Klage zuerst bei der Grund- obrigkeit einzubringen. Als zweite Instanz solite das Kreisamt gelten. Fir alle in das ,Contributionale® einschlagenden Beschwerden war das Gubernium dritte und die galizische Hof- kanzlei vierte Instanz. Fir die das ,Contributionale’ nicht betreffenden Kiagen der Untertanen war der consessus in causis summi principis dritte und die oberste Justizstelle in Wien vierte Instanz. Bei Streitigkeiten der Untertanen untereinander ent- schied der consessus in letzter Instanz, ebenso, wenn Untertanen ihre Obrigkeiten wegen Rechtsverweigerung belangten, in welch letzterem Falle dem consessus Zwangsmittel zugebote standen. Bei Streitigkeiten zwischen Untertanen und dritten Personen sollte der Satz gelten: actor sequitur forum rei®). Diese Verordnungen entsprangen keineswegs einem ziel- bewuiiten Fingreifen der Regierung in dre galizischen Verhalt- !} Eine Darstellung des galizischen Stemerwesens im ersten Jahr- zehnt der Osterreichischen Herrschaft gibt der Hofkanzleivortrag vom 21. Angust 1783, *) Wawel-Louis, Poczgtkowe sgdownictwo austryackie w Galicyi (1772—1784) we Lwowie 1897. 8. 10, 148 f. 3) Patent vom 18, Mirz 1775. (Piller'sche Gesetzsammiung TV.) ===== PAGE 40 ===== 36 Die bduerl. Verhiltnisse zu Beginn d. dsterr. Herrschaft, [282 nisse. Es war das vielmehr eine einfache Ubertragung der in den anderen gsterreichischen Provinzen geltenden Untertans- verfassung auf Galizien, in der stillschweigenden Voraussetzung, dafl die Verhaltnisse hier wie dort die gleichen seien, wie denn auch in den Akten der Gedanke immer wiederkehrt, ,dass Herr und Bauer sich in Galizien ebenso gegeneinander verhalten wie in Bohmen und Mihren“. Das war aber nicht der Fall. Jeden- falls hatte aber die ,Adaptierung® des dsterreichischen Ver- fahrens in Untertanssachen fiir Galizien die aufierordentlich wichtige Folge, dal durch sie — vorliufig wenigstens tat- sichlich — die Leibeigenschaft in Galizien aufgehoben und durch die Erbuntertinigkeit der Sudetenlinder ersetat wurde. Daf} diese angefiithrten Normen auch sofort in Kraft traten, beweisen die zahlreichen Beschwerden der Untertanen, die schon in den nichsten Jahren bei den Kreisamtern, bei dem Landes- guberninm, bei den Hofstellen und bein Kaiser selbst einliefen. Daneben aber beginnt der Staat auch planmiflig die Untertansverhiltnisse zu beeinflussen; nur hat dieses Vorgehen, solange Maria Theresia lebt, wenig Erfolg. § 2. Anfinge des lindlichen Arbeiterschutzes. Bei den volkswirtschaftlichen Anschanungen, die in der zweiten Hilfte des 18. Jahrhunderts in Osterreich herrschten, war es kein Wunder, dal} die nach Galizien entsendeten Beamten ihr Augenmerk bald auf die schiechte Lage des Banernstandes lenkten. Graf Pergen fragte sofort nach seiner Designierung zum Gouverneur in Wien an, ob die Leibeigenschaft aufzuheben sei, und mithin das neue Urbarialregulativ nach diesem Gesichts- punkte ausgearbeitet werden solle. Fiirst Kaunitz antwortete, es sei allerdings wiinschenswert, die Leibeigenschaft aufzuheben, doch werde dies noch viel Zeit zur Vorbereitung erfordern. Es méoge daher zunéichst so rasch als méglich ein Urbarialregulativ erlassen werden. Zu diesem Zwecke wurden dem Grafen Pergen die in Ungarn und Schlesien eingefiihrten Urbarialprinzipien mitgeteilt!). Der galizische Adel sah den Reformabsichten der Regierung mit groflem Militranen entgegen. Zwei Lemberger Notare, Liemblice und Wiesiofowski, fiberreichten gegen Ende des 1) Staatskanzleivortrige vom 30. August und 17. September 1772. Vergl. Arneth, Geschichte Maria Theresias. Wien 1863/79. X. Bd. 8. 78 ff. ===== PAGE 41 ===== 283] Anfange des landlichen Arbeiterschutzes. 37 Jahres 1772 dem Gouverneur Denkschriften, in denen sie gegen die geplanten Reformen Stellung nahmen. Wihrend die eine Denkschrift vermittelnde Vorschlige macht, der Verminderung der Untestanslasten und der Einrichtung eines Urbariums nicht abgeneigt ist!) und den Untertanen das Nutzungseigentum an ihren Grunden einr#iumen will, wendet sich die zweite schroff gegen jede Reform. Es sei ungerecht, den galizischen Adel zu bestenern, denn seit altersher sei diese Klasse von allen Steuern befreit gewesen und hatte mit ihrem Herzblute dem Vaterlande gedient. Der Gouverneur moge Auskunfte iiber die Zustinde des Landes nicht aus den Werken auslandischer Historiker, Geo- graphen und Staatsschriftsteller holen, denn diese alle stellten die Untertanigkeitverhaltnisse unrichtig dar, teils aus Unkenatnis der Wahrheit, teils aus bioser Absicht. Das Los des galizischen Bauern sei immer ein gliuckliches gewesen, wie schon die Tat- sache beweise, dal} wohl Landleute aus aller Herren Linder nach Polen, niemals aber polnische Untertanen ins Ausland gefluchtet seien. Daf} das letzte nicht ganz richtig war, haben wir oben dargelegt. Auch gelegentlich der Huldigung der galizischen Stinde versaumte es der Adel nicht, durch das Gubernium der Kaiserin eine Vorstellung zukommen zu lassen, die in der Bitte gipfelte: die Robot mdige auf dem alten Fulle belassen werden. Solle aber durchaus ein neues Urbarium an- gelegt werden, dann moge dies unter Zuziehung von verstdn- digen Okonomen in der Weise geschehen, dal die Gutsbesitzer der Nutzung ihrer Grunde nicht beraubt wirden?®). In Wien lief man sich jedoch dadurch nicht irre machen. Die Berichte, die aus Galizien einliefen, schilderten die traurige Lage des Bauernstandes in den schwarzesten Farben: ,Der Bauer, ein geborener Sclave seines Herrn und zugleich ein Sclave des von seinem Herrn bestellten Pachters (der entweder ein kleiner Edelmann oder ein Jud ist) hat nichts Eigenes, auch nicht einmal seine Person, mit welcher der Herr nach Gut- befinden disponirt, so dass sogar ein Homicidium dolosum des Unterthans meistentheils impune ausgetibt, oder wenn ja noch eine Gerechtigkeit stattfindet, mit 30 Mark bestraft wird.“ Zu- dem hatte Kaiser Josef selbst wahrend seines Aufenthaltes in Galizien (1773) sich von der Notwendigkeit einer umfassenden 1) ,ut suos labores et dationes mon ab arbitrio sui domini, sed a lege publica dependere sentiant.“ *) Vortrag der galizischen Hofdeputation vom 22. Februar 1774. ===== PAGE 42 ===== 38 Die bauer]. Verhaltnisse zu Beginn d. osterr. Herrschaft, [284 Agrarreform in dieser Provinz uberzeugt!). Auf seine Veranlassung geschah es, dal im Jahre 1774 Johann Christoph von Koranda, der sich bereits ix Bohmen bewdhrt hatte, als Guberntalrat nach Lemberg bherufen und an die Spitze des Departements fur Steuer- wesen und Untertansbedruckungen gestellt wurde®). Der Kaiser, der schon damals, obzwar er in den Erblanden nur Mitregent war, hervorragenden Anteil an allen in das Untertansfach ein- schlagender Gesetzen nahm, wunschte die ,Adaptiernng“ des ungarischen Urbarialreglements fur Galizien. Bis jedoch diese lang- wierige Reform durchgefuhrt werde, moge, um wenigstens den am haufigsten vorkommenden Untertanshedruckungen entgegenzu- treten, ein provisorisches Patent erlassen werden, das die nach der Meinung des Kaisers schwersten Millbrauche abstellen sollte?) Koranda erachtete es fur zweckmalflliger, das Ober- gchlesische Urbarialregulativ in Galizien einzufuhren. In treff- licher Weise gibt er in seinem Referate einen Uberblick der Entwicklung der bauerlichen Verhaltnisse in Polen. ,Wenn die Konigreiche Galizien und Lodomerien noch in ihrer alten guten Verfassung, wie vor Zeiten, da die Konige noch grofiere und freiere Macht hatten, bestunden, so wurde man fur die hiesigen Unterthanen keine Urbarialeinrichtung brauchen.* Doch furchte er, die Anlegung des Urbariums wurde ein Werk von etlichen Jahren sein. Eime besondere Behorde musse errichtet werden, um diese fur das kunftige Schicksal des Landes so uberaus wichtige Operation erfolgreich durchzufuhren, Auch muflten die Absichten des Kaisers insofern erweitert werden, als in das Patent auch eine die Auxiliardienste betreffende Bestimmung aufzunehmen sei. Denn diese Dienste, die auf den Kameral- herrschaften bereits unter dem 18. Mai 1774 abgestellt worden waren, seien besonders auf den kleineren Gutern sehr druckend®). 1) Am 1. August 1773 schrieb der Kaiser aus Lemberg an seine Mutter: ,le paysan est un malheureux, qui n'a rien que la figure homaine et la vie physique.“ Vergl, Arneth, Maria Theresia und Josef IL. II. Bd. 8. 14, ¥} Koranda stammte aus einer burgerlichen Familie und war fur dem Staate geleistete Dienste in den Adelsstand erhoben worden. Er hatte seine Beamtenlaufbahn in Rohmen hegounen, wo er seit 1747 stets mit wichtigen Arbeiten im Steuer- und Untertansfache betraut worden war. Vergl, Kratter, Briefe uber den itzigen Zustand von Gali- zien. Leipzig 1786. I, Bd. 8S. 205-209, — Staatsarch. ex 1780 Nr. 1474, %) Hofkanzleidekvet an das galizische Gubernium vom 7. Sept, 1774, 4) Gubeinialbericht vom 15. November 1774. ===== PAGE 43 ===== 285] Anfange des landlichen Arbeiterschutzes. 39 Uber diese Vorschlage entschied die Kaiserin am 16. De. zember 1774, es sei auf den Kameralherrschaften eine genaue Untersuchung uber die Lage der Untertanen zu pflegen, um fur die kunftige Urbarialregulierung eine feste Grundlage zu schaffen. Dem vierten Punkte des Patentes, der das Verbot der Untertansmiflhandlungen enthalten sollte, sei eine strenge Strafsanktion beizufugen. Doch lief die Kaiserin auf Vorstellungen des Staatsrates hin diese Absicht spater fallen. Vor der Herausgabe des Patentes wurde noch eine Umfrage bei allen Kreis- und Distriktsamtern gehalten, ob die geplante Beschrankung der weiten Fuhren nicht einen schadlichen Ein- flu auf den Getreidehandel haben werde. Als dies verneint wurde, erhielt das Patent die kaiserliche Genehmigung und wurde am 3. Juni 1775 kundgemacht!). Sein Inhalt war in kurzem folgender: 1. Die Abdruckung untertaniger Feilschaften und die Auf- dringung obrigkeitlicher Feilschaften, insbesondere aber die Ver- pflichtung der Untertanen, ein von dem judischen Pachter will- kurlich bestimmtes Quantum Branntwein abzunehmen, sind fortan aufgehoben (§ 1-3). 2. Den Obrigkeiten ist es nicht gestattet, die Uniertanen mit Geldstrafen zu belegen. Vielmehr sind Ausschreitungen der Untertanen nur mit kérperlicher Zuchtigung zu ahnden. Um jedoch allzu harte Bestrafungen zu verhindern, und um Eigen- machtigkeiten der Unterbeamten vorzubeugen, darf die Leibes- strafe an Untertanen nur in Gegenwart des auf der Herrschaft befindlichen Oberbeamten vollzogen werden. Gegen rohes Vor- gehen der Beamten oder Pachter anf jenen kleineren Gutern, die nur von einem Beamien, beziehnngsweise Pachter, verwaltet werden, darf der betroffene Untertan beim zustandigen Kreis- oder Distriktsamte Beschwerde erheben, das den Fall schleunigst untersuchen, Ablulfe schaffen, und schliefilich an das Gubernium uber die Sache berichten soll (§§ 4 und 9). 3. Der dem Vernehmen nach bestehende Mifbrauch, dal I) Piller'sche Gesetzeammlung X. — Die einleitenden Worte des Patentes waren ursprunglich sehr scharf; die galizische Hofkanzlei verwarf jedoch ,die haitscheinenden Ausdrucke%, — Hofkanzleidekret vom I. Februar 1775, Berichte der galizischen Kreisamter; Gubernial- bericht vom 1. April 1775; Hofkanzleivoitrag vom 26. April 1775. Dazu Staatsarch. Nr. 1168, ===== PAGE 44 ===== 40 Die bauerl. Verhdltnisse zn Beginn d. osterr. Herrschaft. [286 die Gutsheamten bel Exekutionen die Gebiihren doppelt erheben, wird abgestellt (§ 5). 4, An Sonn- und Feiertagen diirfen die Untertanem nur zu jenen Arbeiten verhalten werden, die auch Hausbedienstete an diesen Tagen zu verrichten pflegen. Auch das bei Juden dienende christliche Gresinde soll an solchen Tagen zu keiner der Religion zuwiderlaufenden Arbeit gezwungen werden (§ 6 und § 7). 5. Wird dem Untertan von der Obrigkeit eine weite Fuhre aufgetragen, so miissen ihm die Verpflegskosten fiir die Dauer seines Ausbleibens von der Obrigkeit ersetzt werden. Die weiten Fuhren sind von der Robotpflicht abzurechnen. Ihr Ausmal wird genau festgesetzt und wird den Obrigkeiten aufgetragen, diese Schuldigkeit nicht zur Zeit der dringenden ¥eldarbeiten ab- zufordern (§ 8). 6. Aufler jener Robot, die in alten authentischen Inven- tarien® verzeichnet ist, darf von den Untertanen keine Arbeits- leistung gefordert werden. Auch darf kein Untertan wider seinen Willen zur Reluierung der Robot gezwungen werden (§ 10). Zam Schlusse stellt das Patent eine Urbarialeinrichtung in Aussicht, bei der alle Beschwerden der Untertanen untersucht werden sollen. Die Obrigkeiten aber werden aufgefordert, bis dahin ,ihre Unterthanen iiber die althergebrachten und in authen- tischen Inventarien gegriindeten Robots- und anderen Schuldig- keiten mit keinen Neuerungen zu bebiirden, noch weniger aber durch ihre obrigkeitlichen Beamten und Pachter bedriicken und aussaugen zu lassen, sondern die so gemeinniitzige als fir jedermann unenthehrliche Klasse von DBauersleuten billigmiflig, vaterlich und menschenfreundlich zu behandeln®. Wie man sieht, begniigt sich das Patent vom 3. Juni 1775 damit, vorkommende Miibriuche abzustellen und Bestimmungen iiber die Art der Robotleistung zu treffen; die Absicht, Rechte der Gutsherren anzutasten, liegt ihm fern. Nur die Ausitbung dieser Rechte wird geregelt. Die Untertansschuldigkeiten werden nicht vermindert, doch soll auch verhindert werden, dal} die Gutsherren sie erhéhen. Der geltende Rechtszustand soll gegen beide Parteien geschiitzt werden. Was ist aber geltendes Recht? Das Patent spricht von althergebrachten und authentischen In- ventaren. Solche bestanden aber nur auf jenen koniglichen Grittern, die von der ésterreichischen Regierung an Private ver- kauft worden waren. Bei der Ubergabe an den neuen Besitzer ===== PAGE 45 ===== 287] Anfinge des lindlichen Arhbeiterschutzes. 41 wurde ein sorgfilltiz verfalites Inventar simtlichen Dorfunter- tanen vorgelesen und, im Falle sich kein Widerspruch erhob, bestitigt. Den alten Inventaren auf den Privatgiitern, die durch den einseitigen Willen des Herrn entstanden, geiindert oder aufgehoben wurden, durfte man hingegen keinen allzugrofien Wert beimessen. Die Lustrationen der koniglichen Giiter hin- wiederum enthielten nur einen generellen Ausweis der Unter- tansschuldigkeiten; t#ber die Verpflichtungen des einzelnen Wirtes gaben sie keinen Aufschlufi. Zu diesen ilteren Urkunden waren unter usterreichischer Herrschaft noch neue hinznge- kommen: die Spezial-Dominikal-Fassionen. Die verschiedenen Dokumente widersprachen einander. Welchen von ihnen ge- bithrte der Vorrang? Das multe entschieden werden, sollte der § 10 des Patentes nicht illusorisch werden. Die Kaiserin erteilte also dem Gubernium den Auftrag, einen Vorschlag zur provisorischen Regelung der Urbarialverhiltnisse zu machen. Als der Patents-Entwurf in Wien eintraf, war Maria Theresia bereits tot und Kaiser Josef II. unterzeichnete das Patent, das am 5, Januar 1781 kundgemacht wurde!). Danach sollten auf den Privatgiitern die Untertansschuldigkeiten nach den alten Grundinventaren und nach den Dominikal-Spezial-Fassionen be- urteilt werden. Bestreiten die Untertanen eine obrigksitliche Forderung, so ist zu untersuchen, ob die fragliche Schuldigkeit in den Dominikalfassionen unter den spezifizierten Proventen ausgewiesen erscheint. Ist das nicht der Fall, dann sind die Ubergriffe des Dominiums zuriickzuweisen. Sind jedoch die betreffenden Schuldigkeiten fatiert und konnen die Untertanen die Unrechtmafigkeit der Forderung mit einem glaubwiirdigen Dokument beweisen, dann sind sowohl die Untertanen auf ihre hergebrachte Schuldigkeit zuriickzusetzen, als auch den Obrig- keiten die entsprechenden Nachlisse der Dominikalkontribution zu gewihren. Auf den koniglichen Giitern haben in der Regel die Grundinventare und nicht die Lustrationen zur Entscheidung herangezogen zu werden. Wenn aber eine Untertansabgabe gefordert wiirde, die zwar in dem Grundinventar spezifiziert, in der Lustration aber iiberhaupt nicht vermerkt wire, dann ist diese Abgabe abzustellen. 1) Pillersche Gesetzsamnlung I. Hofkanzieidekret vom 2. September, Gubernialbericht vom 27. Oktober, Hofkanzleivorirag vom 7. Dezember 1780. Dazu Staatsarch. (Nr.: 2070.) ===== PAGE 46 ===== Zweites Kapitel. Die josefinischen Reformen. § 1. Die Aufhebung der Leibeigenschaft. Durch die Anwendung der osterreichischen Gesetze in Galizien war die Leibeigenschaft aufgehoben und durch die Erb- untertanigkeit ersetzt worden. Die rechtliche — nicht aber die wirtschaftliche -— Stellung der Bauern war infolgedessen in Galizien derjenigen in Bohmen und Mizhren angenihert. Seit dem Anfange der T0-er Jahre des 18. Jahrhunderts war das Institut der Erbuntertanigkeit in Osterreich heftigen Angriffen ausgesetzt. Als wirksames Mittel im Kampfe gegen die alte Ordnung erwies es gich, dal statt der bis dahin ge- briuchlichen Bezeichnung ,Untertinigkeit von der Reform- partei das verhalite Wort ,Leibeigenschaft angewendet wurde. Zum erstenmale tauchte es im Jahre 1769 in einem Gutachten des eigentlichen Urhebers und Leiters der schlesischen Urbarial- regulierung, des Herrn von Blanc, auf!) Schon Maria Theresia war mit dem Gedanken umgegangen, die Leibeigenschaft aufzuheben, aber erst Josef II. brachte ihn zur Ausfibhrung., Ohne sich um die Vorstellungen der Herr- schaften zu kiimmern, erliel er am 1. November 1781 das so- genaunte ,Leibeigenschaftsaufhebungspatent, durch welches —— vorliufig nur in Bohmen, M#hren und Schlesien — die Erb- untertinigkeit aufgehoben wurde ?). An demselben Tage erschien ein zweites Patent, das die Einkaufung der untertinigen Griinde erleichtern sollte. Dall diese Mafinahmen nicht ohne Riickwirkung auch auf die Verhiltnisse in Galizien bleiben wiirden, war leicht voraus- zusehen. Tatsichlich hatte denn auch die Hofkanzlei bereits im 1} Vgl, Grinberg, Baunernbefreiung, I. Bd. 8S, 8794, 272, II. 8, 105; derselbe Art, Unfreiheit im Handwoirterbuch der Staats- wissenschaften., II. Aufl, 2) Grinberg, Bauernbefreiung, I. Bd. 8, 272—-290. ===== PAGE 47 ===== 289] Die Aufhebung der Leibeigenschaft, 43 Vortrage vom 5. Oktober 1781 iiber die Aufhebung der Leib- eigenschaft und die Eigentumseinriumung in den béhmischen Li#ndern darauf aufmerksam gemacht, dal} die Leibeigenschaft auch in Galizien bestehe und mit Riicksicht auf die vom Kaiser ausgesprochene Absicht, die Leibeigenschaft ganz allgemein und itberall aufzuheben, die Finvernehmung des galizischen Landes- guberninms iiber die Modalititen, wie diese Absicht durchzu- fiihren sei, beantragt. Der Kaiser hatte diesen Vorschlag genehmigt, und bereits am 27. Dezember erstattete das Gubernium den gewiinschten Bericht. Der Gubernialreferent Koranda war durchaus kein unbedingter Anhinger der sofortigen Aufhebung der Leibeigen- schaft, Zwar fand er die zur Begutachtung iibersendeten Pa- tente vom 1. November 1781 ,durchaus anwendbar, notwendig und niitzlich“, machte jedoch, gerade im Interesse der Landes- kultur, den Vorschlag, es mige, um den indolenten Bauern das Eigentum ,anziehend nnd reizbar“ zu machen, die Leib- eigenschaftsaufhebung vorlaufig nur fiir die bereits eingekauften Untertanen sofort, fur die Uneingekauften aber erst nach Malfl- gabe ihrer Einkaufung stattfinden, die im Wege giltlicher Ab- findung in Betreff des Kaufschillings und ,leidentlicher* Fristen- zahlungen an den Grundherrn vor sich gehen sollte ?). IY Koranda schildert in seinem Referate (unter dem 27. De- zember 1781 nach Wien iibersendet) die Verhdltnisse der Bauern folgendermalen: Die Leibeigenschaft, welche im Konigreich Bohmen und Méihren unter dem Wort Czlowieczenstwo von uralten Zeiten eingefiihrt und iiblich war, ist auch in der Republik Polen und in den revindicirten Koénigreichen Galizien und liodomerien unter dem Namen Mancipium, Plebeius, et subditus glebae adseriptus bekannt®. Nachdem er hierauf nach den Volumina legum und nach Zalaszowski, Jus regni Poloniae, die von den Bauern handeluden Gesetze angefiibit hat, fiihrt er fort: ,Hieraus erhellet nun ganz deutlich, dass nach den polnisch 'n Reichsconstitutionen die leibeigenen Unterthanen als manecipia wie das Vieh geschstzet, und wenn der Unterthan von einem anderen Edelmann todtgeschlagen worden, die Hiilfte der Capitaltaxe dem Grund. herrn anheimgefallen; falls er aber von seinem eigenen Grundherrn quocunyue modo gemisshandelt oder auch todtgeschiagen worden, war derseibe keiner Strafe unterworfen, Dieser tyrannische Geist herrachet auch heutiges Tags in den Gemiithern der Nationaledelleuten, ebendaher rithren die bisher hiufig vorgekommenen Unterthanspriigravationsklagen, und die Grundherren glauhen noch immer, dass hei deren Beschrinkung und Abstellung ihrer obrigkeitlichen Bercchtsamkeit ein gewaltiger Ein- griff und Unrecht geschehe. Es war also hochst billig und nothwendig, dass alle diese der Menschlichkeit zuwiderlaufende Excessen und Miss- ===== PAGE 48 ===== 44 Die josefinischen Reformen, [290 Dem Gubernium, an dessen Spitze in Abwesenheit des Gouverneurs Graf Ludwig von Dietrichstein stand, war auch dies noch nicht genug. Es wollte vielmehr mit der von Wien aus gewinschten Reform noch gewartet wissen, ,bis diese Konig- reiche in eine stabile Einrichtung gebracht, die Stiinde errichtet, hauptsichlich aber im Lande das Urbarinm eingefithrt, die Schuldigkeiten zwischen Herr und Unterthan niher und ver- lasslich bestimmt, und endlich von Seite der Grundherren eine formliche Amtsverwaltung, wie in anderen k. k. Erblanden, getroffen, und ordentliche Grundbiicher verlegt seyn werden.“ Sonst sei eine vollstindige Zerriittung des Untertansverban- des zu Dbefiirchten. Denn es sei vorauszusehen, dafl der Untertan die Leibeigenschaftsauthebung millideuten, sie fiir volle Freiheit nehmen, seine Schuldigkeiten den Obrigkeiten ver- weigern, ,die ihm vorgesehene Uberziehung von einer Herrschaft zur anderen bey dem mindesten Unfall missbrauchen, und der sonst gewohnte Hang zur Emigration sich in eine schwirmerische Ubersiedlung im Lande von einem Eck zum anderen um- wandeln werde.“ Der Kaiser lie sich jedoch dadurch nicht beirren. Er entschied vielmehr unter dem 5. Februar 1782: Es kommt nicht darauf an, die fir Béheim erlassenen Anordnungen in Betreff des Bigenthums und der Leibeigenschaft gleich von nun an, ihrem ganzen Inhalte nach, auch in Galizien in die Aus- iitbung zu bringen, wohl aber ist ohne Verschub héchst noth- wendig, dass die Knechischaft in Ansebung ihrer bisherigea persinlichen Wirkungen, die die Menschheit abwiirdigen, ohne weiters aufgeboben, und jedem Unterthan auch an einem anderen Ort auller seinem Dominio seine Nahrung zu suchen, so wie in Bshmen eingeraumet werde. In welchem Sinne also das Patent fur Galizien, soviel es die Leibeigenschaft betrifft, zu entwerfen ist.“ Immerhin aber sollten doch wenigstens hierbei die in Bihmen gemachten Erfahrungen beniitzt werden. Dort hatte nimlich das Patent vom 1. November 1781 auf einigen Dominien zu augenblicklichen Unzukémmlichkeiten gefithrt, weil das brauche durch die zeither erlassenen Generalverordnungen, und hienach cingeloitete Localuntersuchungen ernatlich abgestellet, die kiinftigen Unterthanskiagen aber durch das unterm 1. September anni currentis allergnlidigst vorgeschricbene Normalpatent in eine genaue Ordnung ein- geleitet worden,“ (Uber das Patent vom 1. September 1781 giehe S. 71.) ===== PAGE 49 ===== 291] Die Aufhebung der Leibeigenschaft, 45 Gesinde auf den herrschaftlichen Vorwerken ohne Kiindigung den Dienst verlie und einfach abzog?). Ahnliches sollte nun in Galizien vermieden und daher — wie es ja auch nachtriglich in Bshmen geschehen war —— ver- ordnet werden, dal die Dienstboten gehalten sein sollten, auch nach erfolgter Patentskundmachung bis zum landesiiblichen all- gemeinen Ausfriitstermin gegen landesiiblichen Lohn weiter zu dienen, Dem galizischen Landeskommissir Grafen von Brigido schien diese zeitliche Hinausschiebung der Wirksamkeit des Patentes nicht geniigend. Man dtirfe, meinte er, die Freiziigig- keit nur den ,nicht mit Grund angesessenen Unterthanen“ ein- riumen. Dies in der Erwigung, ,dass dermalen die Bauern- grinde meistentheils denen Obrigkeiten gehsren, dass die Ein- kiinfte hievon fiirnahmlich in den Frohndiensten bestehen, und die ibrigen Abgaben an Zinsen und Kleinrechten nur ganz un- bedeutend seyen,* also die (Gefahr bestehe, dal bei allgemeiner Freiztigigkeit die Obrigkeiten dadurch geschidigt wiirden, ,dass die Griinde oftmals eben zur Zeit, wenn sie bestellt und bear- beitet werden sollten, verlassen werden konnten.“?} Die An- nahme dieses Antrags hatte die wichtigste Absicht des Gesetzes vereitelt. Doch der Kaiser und die Mehrheit der Hofkanzlei- rite lehnten ihn entschieden ab. Den Bedenken Brigidos wurde nor insoweit Rechnung getragen, als die uneingekauften Wirte verpflichtet wurden, vor dem Abzug einen tauglichen Ersatzmann zu stellen. Im Falle von Streitigkeiten tiber die Tauglichkeit des letzteren sollte das Kreisamt entscheiden. In diesem Sinne wurde dann auch das Leibeigenschaftsaufhebungspatent fiir Galizien ausgearbeitet und am 5. April 1782 kundgemacht?®). Sein Inhalt lilt sich folgendermafien zusammenfassen : 1) Griiuberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 289, II. Bd. S. 396 his 398, %) Betrefiend den Termin fir den Austritt der Diensthoten bemerkte Brigide: ,Es findet sich ein eigentlicher Termin zur Dienstweechslung filr das dienende Gesinde in Galizien nicht bestimmt, Es sind jedoch zu allen Wirtschaftverinderungen, als da sind Bestand-Verlassungen, Bestand-Aufgebungen, (bernahmen, Abrechnungen mit Beamten ete. im flachen Lande die Zeit um Mitfasten oder Ende des Mirzens, und im (rebirg das St. Georgen-Fest oder das Ende des Aprils allgewshnlich filr- gewihlt, sohin eben auch zu diesen Zeiten das znr rural Wirtschaft erfor- derliche Gesind abgewechselt.“ (Bericht Brigidos vom 21. Februar 1782.) 8) Pillersche Gesetzsammlung VIII, ===== PAGE 50 ===== 46 Die josefinischen Reformen. [292 Die Leibeigenschaft ist von nun an ginzlich aufgehoben und an ihre Stelle tritt die gemiifligte Untertinigkeit. Wohl bleiben die Untertanen auch fiir die Zukunft den Herrschaften zu Gehorsam verpflichtet. Doch diirfen ste fortan sich gegen blofe Anzeige bei der Obrigkeit verehelichen, sich Handwerken, Kinsten und Wissenschaften widmen, ohne hiezu eines obrigkeit- lichen Konsenses zu bediirfen ; ferner diirfen sie unter Beobachiung der Vorschriften fiber das Werbebezirkssystem von der Herrschaft wegziehen — eine Bestimmung, die allerdings durch die erwihnte, auch spiterhin neuerdings eingeschirfte!) Verpflichtung der uneingekanften Untertanen, d. h. mit verschwindenden Aus- nahmen aller Untertanen, vor dem Abzuge der Obrigkeit einen tauglichen Ersatzmann zu stellen, so gut wie ganz illusorisch wurde. Auch bediirfen die Untertanen zur Ubersiedlung eines obrigkeitlichen Konsenses, der ihnen unentgelilich auszufolgen ist. Die Zwangsgesindedienste werden aufgehoben; nur soilten auch in Zukunft beider Kltern verwaiste Kinder von ihrem 14. Lebensjahre an anf jenen Herrschaften, wo dies bisher her- kémmlich gewesen, durch hochstens drei Jahre Hofdienste leisten, Blofl transitorischen Charakter hatte die Vorschrift: daf das gerade im Dienst befindliche Gesinde im flachen Lande bis Mitfasten oder ¥nde Mirz und im Gebirge bis St. Georgi oder Ende April 1783 gegen den land estiblichen Lohn weiterdienen sollte. Die Verhaltnisse des landwirtschaftlichen Gesindes wurden durch Patent vom 17. Juni 1783 geregelt?®). § 2. Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten. Das Patent vom 3. Juni 1775 hatte, wie wir gesehen haben, von allem Anfang an nur provisorischen Charakter. Es sollte den #rgsten Milbriuchen und Untertansbedriickungen 1} Tdiese Bestimmung ist durch Kreisschreiben vom 5. Dezember 1785 (Piller’sche (esetzsammlung CXXVIL) wiederholt worden. 2) § 12 dieser Dienstbotenordnung besagt: ,Die Obrigkeiten haben auch jene Eltern, die mehrere zom Dienea taugliche Kinder bei Hause haben, und die derselben zu eigenen Diensten nicht bediirfen, zu ver- halten, dass sie derlei Kinder in Idienst geben, und ebenso sind auch die zum Dienen tauglichen Waisen in Dienste zu bringen, zu welchem Ende die Dorfrichter and Geschworenen jene Hauswirte und Innleute, die mit mehreren Kindern, als sie selbst bei Hause brauchen, versehen sind, und ebenso die dienstfihigen Waisen dem Wirtschaftsamte anzu- zeigen haben.“ (Piller’sche Gesetzsammiung XXVL.) ===== PAGE 51 ===== 293| Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten, 47 insolange stenern, bis die geplante Urbarialregulierung durch- gefithrt wiirde. Den gleichen Zweck verfolgte auch das Patent vom 5. Januar 1781, das dazu bestimmt war, eine provisorische Grundlage fur die Bemessung der Untertansschuldigkeiten zu schaffen. Denn inzwischen war es der Regierung klar geworden, dal die Durchfithrung der geplanten grofien Reform Jalre, vielleicht Jahrzehnte beanspruchen werde. Doch die Verhalt- nisse in Galizien erforderten ein schnelles Eingreifen und so entschlof man sich dazu, einstweilige Verfiigungen zu treffen. Seit Josef II. Alleinherrscher war, wurden immer wieder Verfiigungen getroffen, um die Untertansschuldigkeiten sofort zu vermindern und Miflbrauche abzustellen. Die Art der Robot- leistung wird geregelt. Manche Dienste und Abgaben, die dem Kaiser ungerechtfertigt erscheinen, werden ohne jede Ent- schidigung der Berechtigten aufgehoben. Die erste derartige Verordnung ist das Hofdekret vom 20, November 1781. Die Untertanen der Starostei Marczyz hatten wider den Nachlafi ihres verstorbenen Grundherrn eine Klage eingebracht, in der sie sich unter anderem auch itber zu grofie Robotforderung beschwerten, Sie miifiten ,ungeachtet ibrer unfruchtbaren und bergigten Griinde fiir jeden Lahn jede Woche 12 Tage mit einem vierspinnigen Zug abarbeiten®. Die Herrschaft machte dagegen geltend, die betreffende Forderung sel im Inventar enthalten. Der Kaiser verordnecte jedoch aus Anlafl dieses Falles ,dass provisorie und bis zur Zustande- bringung der neuen Urbarialeinrichtung von nun an die héchste Robot in wéchentlich drei Tagen bestehen, folglich aller Orten, wo eine mehrere Robot tiblich ware, solche alsogleich auf die Zahl der wichentlichen drei Tage herabgesetzt, und diese Zahl von Tagen unter keinerlei Vorwand mehr tiber- schritten werden solle“, 1) Das Hofdekret vom 11. Dezember 1784 erweiterte dann dicse Bestimmung insoferne kiinftighin die von den Privat- bauern zu leistenden Hilfsdienste¥, die auf den Dominen schon sieben Jahre zuvor aufgehoben worden waren — und alle anderen unter was immer fir einem Namen bestehenden Neben- dienste als Robottage betrachtet und daher nicht iiber die drei- tigige Robot hinaus gefordert werden sollten?). ') Beschwerden der Untertanen von Mareczyz, November 17581. — Blunker, die Unterthans-Verfassung in Galizien. II. Bd, S. 129. *) Patent vom 15. Januar 1784. (Piller'sche Gesetzsammlung IV.) ===== PAGE 52 ===== 48 Die josefinischen Reformen, [294 Die Beschrinkung der Robot auf héchstens drei Tage in der Woche, und die Aufhebung der Hilfsdienste bedeutete fiir die Obrigkeiten eine starke materielle Einbufle. Der Ausfall an Arbeitskraft war nicht zu ersetzen. Auch wenn der Gutsherr bereit gewesen wire, die Arbeit zu bezahlen, hatte er keine Arbeiter gefunden. Denn der galizische Bauer, mit dem geringen Ertrage seines Grundstickes zufrieden, verzichtete darauf, sein Einkommen durch Lohnarbeit zu erhshen. Die anderen Verfiigungen, die Kaiser Josef in der ersten Periode seiner Regierung traf, sollen der besseren Ubersicht balber im Zusammenhange mit dem Robotpatente vom 16. Juni 1786 besprochen werden, da sie simtlich, ebenso wie die zwei bereits angefithrten, in dieses hintibergenommen wurden. Bereits am 31. Januar 1782 hatte der Kaiser iiber einen, das Urbarialwesen betreffenden Vortrag die Resolution gefalit, es seien die bohmischen und ungarischen prohibita generalia auf Galizien suszudehnen. Xurze Zeit darauf legie die Hof- kanzlei dem Kaiser den von dem Gubernium aunsgearbeiteten Patentsentwurf mit ihren Bemerkungen vor. Da jedoch Hof- kanzlei und Gubernium nicht in allen Punkten tibereinstimmten, befahl der Kaiser, den Hofkanzleivortrag an das Gubernium zur Einsichtnahme zn senden. Dieses ithbersendete nun zwar bald darauf den revidierten Gesetzentwurf, der im wesentlichen bereits alle Bestinmungen des ersten Teiles des spiiteren Robotpatentes enthielt; zu einer endgiltigen Beschlufifassung kam es jedoch nicht!). Inzwischen erflossen in den nachsten Jahren zahlreiche Einzelverordnungen, die jedoch die Notwendigkeit eines all- gemeinen Gesetzes nicht beseitigen konnten. Der Landesreferent Hofrat von Margelik zog daher ans den Protokollen jene Untertansbedriickungen aus, die schleunige Abhilfe erheischten, und forderte tiber diese sowie tiber die prohibita generalia neuerliche Gutachten des galizischen Guberniums und der Stinde ab. Auf Grund dieser befahl dann der Kaiser, ein Patent in kurzen Sitzen abzufassen®), Die Kanzlei kam zwar diesem Auftrag nach und legte unter dem 9. September 1785 den von Sonnenfels verfaliten Entwurf vor, riet aber: man mdége noch zuwarten, da die Urbarialregulierung ohnehin derartige Bestim- 1} Hofkanzleivortrige vom 16, August und 13. Dezember 1782, ?) Resolution vom 5. Juli 1785. ===== PAGE 53 ===== 205] Die Regulierurg der Untertansschuldigkeiten. 49 mungen tiberfliissig machen werde, und der Kaiser schlof sich dieser Meinung an'). Wenige Monate spéter wurden jedoch die Verhandlungen wieder aufgenommen. Der Gutsbesitzer Josef Ciofek Komorowski hatte dem Kaiser in einer Bittschrift die Schwierigkeiten dar- gestellt, mit denen die Dominien seit Abstellung der unentgelt- lichen Hilfsdienste zn kampfen hatten. Der Kaiser entschied hierauf: es habe bei der Aufhebung der Hilfstage zwar zu ver- bleiben, dafiir aber seien in Galizien die béhmischen Arbeits- stunden ?) einzufithren. Zugleich befahl er ,einen Preis, um welchen jene Untertanen, welche weniger als 6 Korzec Felder besitzen, da diese Untertanen ihre Hinde zum eigenen Schnitt wihrend der ganzen Dauer der Schnittzeit nicht bediirfen, ihren Obrigketten in der Schnittzeit zu arbeiten verbunden sind, dergestalt zu bestimmen, dass der hiebey in jedem Kreis ohne- hin gewdhnliche Schnitterlohn zum Maflstab angenommen, und demselben nach Verhiltnis eines jeden Preises allenfalls ein paar Kreuzer zugeschlagen werden, und dass hierbei die ausdriick- liche Versicherung zu treffen sei, auf dass keiner der in dieser Kategorie stehenden Unterthanen zu einer mehr als zweitdagigen Lohnarbeit in der Woche angehalten werde“. Bei dieser Ent- scheidung blieb es jedoch nicht. Als n#mlich die Hofkanszlei nach wenigen Monaten den entsprechenden Patententwurf?) vorlegte, wollte der Kaiser die Sache wieder vertagen*). Denn inzwischen hatte er den gewaltigen Plan der Stener- und Urbarial- regulierung gefabt, der ihn so sehr in Anspruch nahm, dal dariiber alle anderen Angelegenheiten in den Hintergrund traten. Zudem war er der Meinung, dal ,der einzufiilbrende Stenerfull auch woh! in Robotsachen einige Abinderungen nach sich zie- hen wiirde“ und erst dann Zeit wire, zur Frage der Patents- publikation Stelling zu nehmen. Die Verhiltnisse zwangen ihn jedoch, seine zuwartende Haltung aufzugeben. Denn immer zahl- ') 156 ex Septembri 1785. #) Uber die bohmischen Arbeitsstunden vergl. Grinberg, Banern- befreiung, 11. Bd. 8. 262. 3) Das Gubernium hatte folgende Arbeitslohne ermittelt: Arbeit mit der Sense 13-14 Kreuzer, Arbeit mit der Sichel 10—12 Kreuzer, leichtere Arbeit (rechen, umwenden, Garben binden und sufladen] 7 Kreuzer, fiir eine vierspinnige Fuhr 80 Kreuzer und fiir eine zwei- spinpige 15 Kreuzer, (Gubernialbericht vom 25, Juli 1785. Hofkanzlei- vortrag vom 29, August 1785.) 4) Resolution iiber den Hofkanzleivortrag vom 29, August 1785. Wiener staatawiss. Studien, IV. Bd., 2, Heft. ===== PAGE 54 ===== 50 Die josefinischen Reformen, [296 reicher liefen Beschwerden aus Galizien ein. Namentlich machte der galizische Referent Margelik auf die Notwendigkeit anf- merksam, nicht nur die Zahl der Robottage, sondern im Interesse der Herrschaften auch die sonstigen Robotsmodalititen zu regeln, da er anf seiner Landesbereisung bemerkt habe, dafl die Unter- tanen erst um 8 oder 9 Uhr fruh zur Arbeit erscheinen?). So erfolgte denn die kaiserliche Resolution, welche die Antrige der Kanzler genehmigte und zugleich verfiigte: es sei in das Patent ,zugleich alles dasjenige, was unter den Namen der Prohibitorum generalium kommt, einzuriicken, und sodann die Publikation ungesiumt vorzunehmen, damit auch der Unter- than andererseits vor allen Bedriickungen gesichert werde¥, Auf Grund des seit Jahren vorbereciteten Materials wurde nun das Patent rasch ausgearbeitet und am 16. Juni 1786 kund- gemacht). Das Robotpatent besteht aus zwei Hauptteilen; der erste {§8 1--39) ordnet die Art der Robotleistung und ist durchaus dem bshmischen Robotpatent vom 13. August 1775 entnommen 3). Der zweite Teil (§§ 40—83) enthilt die Generalverbote, die zwar nicht mit den in Bohmen und Ungarn ergangenen iden- tisch sind, aber mit ihnen die Absicht gemeinsam hahen, gewisse Untertansschuldigkeiten, die dem Staate schadlich erscheinen, auch dann abzustellen, wenn sie in den Inventaren verzeichnet sind. Gehen wir nun auf den Inhalt des Fronpatentes ein. Was zunichst das Mall der Robotleistung betrifft, so wurde dasselbe mit Einschluf aller Nebenleistungen sowie der dem Pfarrer zustehenden Arbeitsforderungen — fiir welche die Patentvorschriften ebenfalls Anwendung finden sollten — auf hochstens drei Tage in der Woche festgesetzt. Bestehende Mehr- verpflichtungen sollten entsprechend herabgesetzt werden, eine Erhshung geringerer Schuldigkeiten jedoch nicht stattfinden. Die Ausgleichung der Robotleistung nach der Grofle der unter- tinigen Wirtschaften wurde der kiinftigen Urbarialregulierung vorbehalten. (Einleitung und §§ 1, 37.) 1) Hofkanzleivortrag vom 20. Februar 1786. 3) Piller'sche Gesetzsammlung LI, 3) Vergl. Griinberg, Bavernbefreiung, II. Bd. 8S. 257—267, — Ein Vorliufer des Robotpatentes war das Hofdekret vom 26. April 1784, das auf den Kameralgiitern eine Anzahl von Untertansgiebigkeiten abe stellte, (Vergl. Lowenwolde, Handbneh der galizischen Gesetze in Ausziigen, II. Bd, 8. 281.) ===== PAGE 55 ===== 297} Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten, Hl Zugleich mit dem Verbot der Abforderung von Malarbeit an Stelle von blo der Zeit nach bestimmter, also ungemessener Robot wurde die Dauner des letztercn mit 12 Stunden im Sommer -— 1. April bis Ende September — und 8 Stunden im Winter be- stimmt, in welche Zeit auch zwei Rast- oder Fiitterungsstunden im Sommer und eine im Winter, sowie der Weg nach dem Arbeitsorte und von diesem eingerechnet werden sollten. Nur in der Schnittzeit ditrfen sowohl Zug- als Handarbeiter durch eine oder hiochstens zwei Stunden linger zur Arbeit angehalten werden. Einzig fir den Holzschlag ist ein bestimmtes Arbeits- maf festgesetzt. Verwendet die Herrschaft im Winter den Wochendienst zum Spinuen, so kann das, was gewdhnlich durch 7 Stunden gesponnen wird, fiir einen Frontag gefordert werden. (88 1, 10, 32.)Y) Die Zerlegung ganzer Robottage in doppelt soviel halbe 1st nicht erlaubt, wohl aber umgekehrt die Zuosammenlegung halber in ganze. (§§ 2 und 3.) Wird die Arbeit noch am Vormittage durch tibles Wetter unterbrochen, so darf der Untertan, falls er noch vormittags nach Hause kommen konnte, verhalten werden, den nicht ver- richteten halben Frontag in der ndmlichen oder in der niichsten Woche nachzuarbeiten. (§ 2.)%) Hand- und Zugrobot kann zu gleicher Zeit von einer Familie nicht gefordert werden; ebensowenig wider den Willen des Untertans bespannte Arbeit an Stelle der Fufirobot, wohl aber umgekehrt diese an Stelle jener, wobei je ein einspédnniger Zug- einem Handroboistag gleichzusetzen ist. Kein Wirt darf gezwungen werden, mit geringerer Bespannung durch mehrere Robotstage oder mit grifierer Bespannung zu weniger Robots- tagen zu erscheinen, als er pflichtig ist. Auch diirfen mehr- spinnige Robotsziige nicht geteilt werden, den vierspinnigen Zug beim Eggen ausgenommen, der in je zwei zweispidnnige Zuge geteilt werden kann (§§ 4—H6). Die Froner haben wohl durch die vorgeschriebene Zeit fleifig und gut zu arbeiten. Doch sind andererseits Mensch und Vieh zu schonen, und daher den Bauern keine Arbeiten zu- zumuten, die ihre Kriifte itbersteigen, so dal auch im Falle von ) Vergl. das béhmische Patent bei Griinberg, Bauernbefreinng, II. Bd. B. 262, 2) Bereits frilher durch Patent vom 21, Mai 1784 (Piller'sche Gesetzsammlung XXXIX.) angeordnet. Eine #hunliche Bestimmung ent- hilt & 19, 20 ===== PAGE 56 ===== 52 Die josefinischen Reformen, [298 betrichtlichen Viehseuchen itberhaupt die Verpflichtung zur Leistung von Zugdiensten entfillt (§§ 7 und 11), Mit einem zweispinnigen Robotzug hat nur ein Mann — der Hauswirt selbst oder ein tauglicher Knecht — mit einem drei- oder vier spiinnigen aber tiberdies auch noch ein Treiber zu erschemen. Das (Gleiche gilt, wenn Zfige zusammengespannt werden. Hiiusler und Jonleute werden nur durch einen Tag im Monat fronpflichtig?). Kranke oder iiber 60 Jahre alte Inn- leute, Sghne nnd Tochter, die bei ihren Eltern oder Schwieger- eltern in Dienst stehen, ehemalige Hauswirte oder Hauswirtinnen, die ihr Haus ohne Verschulden verloren haben, Invaliden und verabschiedete Soldaten, solange sie nur Innlente sind, sind itberhaupt robotfrei®) (§§ 12—-13). Aufler in dringenden Fillen ist die Robot dem Untertan stets am Sonntag fiir die kommende Woche anzusagen (§§ 14-15). Hat der Untertan durch eigene Schuld die ihm rechtzeitig an- ge-agte Robot nicht verrichtet, so ist er schuldig, doppelten Ersatz in einer von der Obrigkeit bestimmten Zeit zu letsten, Auch eine Nachforderung nicht beniitzter Robot blieb zugelassen. Um aber Miflbrduchen durch Arbeitsaufsparung zu begegnen, worde dieses Recht in doppelier Weise beschrankt. Es sollte einerseits die nicht benlitzte Sommer- und Winterrobot nicht im Herbst und Frithjahr und andererseits nur ein Tag in jeder Woche nachgefordert werden diirfen (§§ 16—18). Untertanen, die weniger als 52 Tage jahrlick zu pristieren haben, kénnen dazu verhalten werden, durch mehrere Wochen hintereinander je einen Tag zu roboten (§ 20). Als weite Fuhren und Botenginge sind im Winter Ent- fernungen von hochstens drei (bei Ochsenrobot zwei), im Sommer aber von vier (beziehungsweise von drei) Meilen Hin- 1} Schon durch Circular vom 6. Dezember 1784 (Piller'sche Gesetzsamml. CIX.) war die Innmannsfrone nach dem Beispiele der bohmischen L#nder auf 13 Tage im Jahre herahgesetzt worden; jetzt erfolgte eine weitere Herabsetzung auf 12 Tage. Es war also fortan fiiv die Bemessung der Schuldigkeiten der H#usler und Innleute nicht das Inventar, sondern das Fronpatent mafigebend. Vgl. Klunker a,2.0, II. Bd. 8. 144—1486. #) Wurde schon durch § 3 des Patentes vom 8. Mirz 1784 (Piller'sche Gesetzsamml. XVII.) festgesetzt. — Durch das Dekret der Studien-Hofkommission vom 11, Oktober 1811 wurden auch die diplomierten Hebammen von der Tanmannsfrone befreit. Vgl, Klunker a, a, O. II. Bd. 8. 148, ===== PAGE 57 ===== 299] Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten. 53 und Herweg zusammen anzusehen, wobei jedoch auf Weg und Wetter Riicksicht zu nehmen ist. Alle Barauslagen sollen den Frinern ersetzt werden, uw. zw. sind fir jeden Knecht tiglich 3 kr, fir jedes Stuck Vieh an Stallgeld 1 kr. und fiir den Futterankauf im Sommer 1 kr., im Winter 2 kr. zu bezahlen. Die einem Untertan in einem Jahre auferlegten weiten Fuhren sollen insgesamt nicht mebr als zwanzig Meilen im Hin- und zwanzig Meilen im Riickwege ausmachen. Auch diirfen sie nur zur Versendung herrschaftlicher Produkte und Erzeugnisse — innerhalb des Konigreiches — verwendet werden. Die auf den weiten Fuhren zugebrachte Zeit, auch unverschuldete Verzoge- rungen einbegriffen, ist von der Fronschuldigkeit abzuschreiben. Zur Zeit der dringenden Feldarbeiten ist der Untertan zu keiner Fuhr anzuhalten. An Sonn- und Fejertagen soll die Arbeit nach Moglichkeit tiberhaupt ruhen {(§§ 21—27)1). Den Gutsherren ist gestattet, die Frondienste auf andere ihnen gehorige, nicht allzuweit entfernte Giiter zu ziehen, ohne aber dabei das patentmifiige Tagesstundenmafl -— mit Einrech- nung der fur den Hin- und Herweg, sowie fir die Fiitterung und Rast erforderlichen Zeit — zu #iberschreiten. Anderenfalls ist eine Robotsiiberlegung ale weite Fuhre zu betrachten und da- nach zu behandeln (§§ 28--30)?). Freiwillig und auf ewige Zeiten eingegangene Fron- ablisungsvertrige wurden auch fiir die Zukunft aufrechterhalten, ein Zwang auf die Untertanen zur Eingehung solcher Vertrige jedoch verboten; den Fall ausgenommen, dal die Robotver- pflichteten mehr als zwei Wegstunden von dem Orte, wo die Frondienste geleistet werden sollen, entfernt sind und daher diese nicht ohne Dbetriichtlichen Zeitverlust zu Ungunsten der Herrschaft verwendet werden konnen (§8 35--36). Den Unter- tanen darf die Bearbeitung der sogenannten déden Griinde nicht aufgebtirdet werden (§ 38). Besonders wichtig und weitreichend war die neuerliche Festlegung der bereits unter dem 15. Januar 1784 verfilgten ) Die Bestimmungen iiber die weiten Fuhren sind den béhmischen nachgebildet. Vgl. Griinberg, Bauernbefreiung, II. Bd. S, 264 f. Ein Teil dieser Bestimmungen findet sich schon im § 8 des Patentes vom 3. Juni 1775; die anderen sind im Patente vom 26. Januar 1784 (Piller'sche Gesetzsamml. V.) enthalten, Vgl. Hofdekret vom 30. Mai, Gubernialbericht vom 19, September und Resgolation vom 13. Dezember 1783, ¥) Analog das bshmische Patent, Vgl. Grinberg, Bauernbefreiung, Ii. Bd. S. 265, ===== PAGE 58 ===== 54 Die josefinischen Reformen. [300 Aufhebung aller Nebendienste, Fortan sollten Jagdfronden, Botengiinge, Nachtwachen!), die verschiedenen Arbeiten auf herrschaftlichen Schiffen, die besonderen unentgelilichen Dienste im herrschaftlichen Hofe, in den landwirtschaftlichen Industrie- unternehmungen und auf dem Felde u. s. w. nur mehr im Rahmen der wichentlichen Robotverpflichtung gefordert und pristiert werden und selbst Zwangslohntage untersagt sein. Insbesondere wurde auch die untertinige Pflicht, gegen das Dreschermal das herrschaftliche Getreide aunszudreschen, aufgehoben (§§ 31, 33, 34, 42, 43, 50-56, 64). Die Verwendung der zur Verbesserung der Wege, Briicken und Ddmme gewidmeten Scharwerkstage zu Feldarbeiten wurde verboten (§ 44). Das Robotpatent regelte aber anch eine Reihe anderer wichtiger Punkte. So verfugte es, dal Handwerksarbeiten von den auf herrschafilichem Grund und Boden befindlichen Hand- werkern niemals auf Abschiag der Fronschuldigkeit gefordert werden konnten, sondern immer bezahlt werden miilten (§ 47). Ferner beseitigte es alle in den Gruandinventarien nicht enthaltenen Naturalabgaben, sowie ferner das Komorne, d. h. den Wohnungszins der Innleute, und die Heiratskonsenstaxe, das Kuniczne (§§ 59 und 70)%). Der Ausschank des Weines, der Salzhandel und das Lein- wandbleichen sollten' fortan von allen Abgaben frei bleiben (88 58, 64, 17). Die Aufdringang obrigkeitlicher Feilschaften wird neuer- dings verboten. Ebenso die Abgabe, die die Untertanen von jeder in die Stadt zum Verkaufe gefuhrten Ware entrichteten (88 63, 68, 69, 18—80). Bei Abfihrung des Zinsgetreides kann fiirderhin kein Staub- oder MaBgeld gefordert werden (§ 61). Der Obst- und Tabakzehent wird abgeschafft (§ 62)4). 1) Diese speziell waren schon durch Patent vom 11, Juli 1783 (Piller'sche Gesetzsamml, XXVIII) beseitigt worden. ?) Auf den Domanen war dieses schon durch Hofdekret vom 29, November 1777 (Hofkanzleivortrag vom 14. November 1777 samt Beilagen), auf den Privatherrschaften aber durch das Leibeigenschafts- aufhebungspatent abgestellt worden. 8) Die beiden letzten Verbote waren schon im Patente vom 18. Mirz 1984 (Pillgr’sehe Gesetzsammlung XVIL) ausgosprochen worden, a *) War schon durch Circular vom 9, Dezember 1784 (Piller'sche Gesotzsammlung CXIV.) verordnet worden. ===== PAGE 59 ===== 301) Die Regulierung der Untertansschuldigkeiten, 55 Alle Abgaben an die obrigkeitlichen Beamten haben auf- zuhdren (§§ 65, 71, 72). Die Quittungen {liber die geleisteten Untertansschuldig- keiten miissen deutlich abgefafit und darf fur ihre Ausfertigung von den Beamten keine Taxe gefordert werden (§ 75). Ebenso wurde mit dem Geflugelzing fiir den Genuf} der obrigkeitlichen Weiden und mit dem Federzehent, sowie mit derma herrschaftlichen Recht zur Abrupfung der den Untertanen gehorigen Ginse aufgerdumt (§ 67). Die Untertanen sind ferner in Zukunft nicht schuldig, ihre auf den Giitern ankommenden Obrigkeiten mit Getranken und Futter fur die Pferde zu versehen (§ 73). Es soll von ihnen auch nicht mehr unter dem Vorwande, ihre Entweichung zu verhindern, Biirgschaft gefordert werden (§ 66). Ste sollen ihren Geldzinsschuldigkeiten in jeder gangbaren Miinze nachkommen (§ 74) und niemals mit Geldstrafen belegt werden dirfen (§ 83). Schliefllich wurde festgesetzt, dal die Herrschaften bei allen Untertansbedruckungen zum doppelten, nach Umstinden auch zum dreifachen Ersatz des widerreehtlich Erprefiten zu verhalten seien (§ 84). Das waren die wichtigsten Bestimmungen des Fronpatentes vom 16. Juni 1786, das bis zur Grundentlastung die Grundlage der landlichen Verfassung Galiziens bildete. Die Gutsherren erlitten einen sehr betrichtlichen Ausfall an Robot und die Aufhebung der Nebendienste machte es ihnen sogar fiir den Augenblick unmdéglich, die Ernte vom Felde einzubringen. Es ist daher nicht weiter verwunderlich, dal alle ihre Bemiithungen darauf gerichtet waren, seine Durchfilhrung zu verhindern oder wenigstens abzuschwachen, Das gelang ihnen auch zum Teile. Denn auf ihre, vom Grafen Brigido unterstiitzten Vorstellungen lief sich der Kaiser, der gerade in Lemberg weilte, zu dem Zugestindnis herbei, daft in Hinkunft jene Untertanen, die nur zwol oder weniger Tage in der Woche fronten, wiithrend der Heumahd und der Kornerfechsung gegen den gewdhnlich bestimmten Preis, der fur Hand- und Zugrobot ausgemessen ist, fur die Obrigkeit so viele Tage arbeiten sollten, als ihre Robot- schuldigkeit hinter dem wchentlichen Maximum zuriickbliebe ?). 1} Kreisschreiben vom 9. August 1786 (Pillersche Gesetzs. LXI.) -— Gubernialbericht vom 8. August 1786, — Durch Hofkanzlei- dekret vom 22, Miirz 1817 wurde befohlen, als Malstab fur die Ver- ===== PAGE 60 ===== 56 Die josefinischen Reformen. [302 Das Fronpatent (§ 76) hatte nur unzureichende Normen iiber die Einhebung des Zehents gebracht; diese Liticke wurde durch das Patent vom 25. Januar 1787 ausgefullt!). Wurden durch die skizzierten Bestimmungen des Robot- patentes den Untertanen einerseits zahlreiche Erleichterungen zuteil, so wurden sie andererseits fiir den Staat stiérker in Apspruch genommen, vor allem durch die direkten Steuern, die Rustikalsteuer und den Militirbequartierungsbeitrag. Daneben bestand fiir sie noch die wenig driickende Verpflichtung zur Mithilfe bei Errichtung neuer Mauten?), zur Leistung von Zug- und Handrobot bei der Neuanlegung oder Instandsetzung von Strafien®) und zur Stellung von Vorspann fiir das Militar, welch letztere Leistung vergiitet wurde). Die Straflenfronen wurden spater durch Hofkanzleidekret vom 27. Juli 1824 abgeschafft?). Endlich erklirte das Fronpatent ausdriicklich, dal die Unter- tanen verbunden seien, alle Dienste, die die Landessicherheit angehen, wie: Nachtwachen in den Dérfern oder bei der Kirche, die Herstellong der Nachbarwege von Dorf zu Dorf, die Bei- hilfe bei Feuers- oder Wassergefahr u. 8s. w., zu leisten, ohne dal die Obrigkeit diese Dienste von der Robot abzuschreiben verpflichtet sei (§ 39). § 3. MaSregeln zur Besserung der untertinigen Besitzrechte. Ein Ziel, das die staatliche Bauernpolitik des 18. Jahr- hunderts beharrlich verfolgt, ist die Erhaltung des Bauernlandes beim Bauernstand. Seit 1761 schon wurde in Béhmen grund- sdtzlich daran festgehalten, dal das noch in b:iuerlichen Hinden befindliche Land in Hinkunft dem Bauernstande nicht entfremdet giitung der Hilfstage nicht mehr die Inventarialpreise, sondern die Lokal- arbeitspreise, die alljiihrlich vom Kreisamte auszumitteln seien, zu nehmen. Klunker, a, a. OQ. IL, 8. 152 ff. — Gubernialberichte vom 1. November und 28. Dezember 1816. -— Hofkanzleivortrag vom 23. Januar 1817. Regolution vom 22, Mirz 1817. — Im Winter 1786/87 herrschte in Galizien eine Hungersnot; die Edellente erklirten: sie sei durch die schlechtere Bestellung der hexrschaftlichen Acker infolge der Robot- patente hervorgerufen worden. 1) Piller'sc he Gesetzsammlung VIII, 2) Nachricht vom 21, Mérz 1785 (Piller'sche Gesetzs, XXVIL.) 3) Patent vom 17. Juni 1787 (Piller'sche Gesetzs. LXXXI.) 4 Vgl. Klunker, a. a. 0. I. Bd, 8. 170—175. %) Vgl. Klunker, a, a. O. I. Bd, 8. 287, ===== PAGE 61 ===== 303] Mabregeln zur Besserung der untertinigen Besitzrechte. 51 und nicht zum Hoflande geschlagen werden diirfe), Ungefdhr zu derselben Zeit begann der Staat — parallel mit dem Vor- dringen der Anschauung, dali das Staatswohl hauptsichlich von Freiheit und Eigentum des Landvolkes abhiénge — sich der zweiten Aufgabe: Sicherung und Besserung der untertinigen Besitzroechte, zuzuwenden. Zu dem Ziele: ,das Bauernland dem Bauernstand“ gesellte sich das zweite: ,das Banerngut dem Bauernsohn. Es sollten die ,uneingekauften® Griinde in ,ein- gekaufte“ verwandelt und ans den ,Wirten bis weiter ,Eigen- thtimer“ gemacht werden®). Es kann also nicht sonderlich iiberraschen, dafl die Re- gierung gleich nach der Besitzergreifung Galiziens den Plan erwog, auch hier die Umwandlung der uneingekauften in Erb- eigentumsgritnde durchzuftibren. Dringendere Angelegenheiten dringten jedoch diesen Plan in den Hintergrand?®). Durch das in den nichsten Jahren eingerichtete Steuner- gystem wurde das Besitzrecht der Untertanen nicht beeinfluflt. Und da die Steuerpflicht das Herrenland ebensowohl, wenn auch freilich nicht in demselben Malstabe, traf wie das in bauerlichen Hinden befindliche, so fehlte auch der besondere fiskalische Anreiz zu rascher Durchfilhrung der Reform. Das eine bedeutete jedoch einen Fortschritt, dal die von Unter- tanen bewirtschafteten Griinde in ¢ffentlichen Urkunden, den IYassionen, verzeichnet wurden. Das am 1. September 1781 kundgemachte Patent iiber das obrigkeitliche Strafverfahren gegen Untertanen setzte als schidrfste Strafe, die jedoch von dem Dominium nur mit Zustim- mung des Kreisamtes verh#ngt werden durfte, die Abstiftung von Haus und Hof festt). Fur Galizien konnte diese Bestimmung vorldufig noch von keiner Bedeutung sein, da es doch dem Gutsherrn itberhaupt freistand, mit dem biuerlichen Besitze nach Belieben zu schalten. Kaiser Josef hatte beabsichtigt, in den béhmischen Liindern gleichzeitig mit der Aufhebung der Leibeigenschaft den untertinigen Wirten das Erbeigentum an ihren Gritnden einzursumen. Hiebei war er jedoch auf energischen Widerstand der Stiinde gestoflen. Als er wahrnehmen mufite, dal diese nicht im entferntesten daran dachten, ') Vergl. Grinberg, Banernbefreiung, I. Bd. S. 242 ff. 2) Vergl. Grinberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 253 f. %) Staatskanzleivortrag vom 3. November 1773. 4) 8S 5 und 9 des Patentes. (Pillersche Gesotzsammlung XV.) ===== PAGE 62 ===== 58 Die josefinichen Reformen. [304 Opfer zu bringen, um seine Absicht verwirklichen zu helfen, sondern nur auf ihre alte Forderung: die Untertanen zum Zwangseinkauf zu verhalten, zurtickkamen, da hatte er seinen Plan wiederum zuriickgestellt und sich damit begniigt, mit Patent vom 1. No- vember 1781 neuerdings die schon seit mehr als elf Jahren in den Sudetenlindern bestehende Vorschrift einzuschirfen. Nach wie vor sollten also die Obrigkeiten dem Bestreben der Unter- tanen, sich einzukaufen, keine Hindernisse in den Weg legen, ebensowenig aber die Untertanen zum Einkaufe zwingen diirfen'). Dieses Patent nun wurde zugleich mit demjenigen tiber die Leibeigenschaftsaufhebung dem galizischen Gubernium wber- mittelt, damit dieses sich iiber seine Anwendbarkeit fiir Galizien sullere. Der Gubernialreferent v. Koranda verhielt sich ablehnend. Ein Zwangseinkaufsgesetz fiir Galizien erschien ihm nicht nur mit Riicksicht auf die Haltung der Dominien, sondern auch mit Riicksicht auf die Untertanen als bedenklich?), Vor allem 1) Vergl. Griinberg, DBauernbefreiung, I. Bd. 8S. 259-— 264, II. Bd. 8. 313—314, 376—3817. ?) In seinem Gutachten fiibrte er Folgendes aus: ,Erstens sind den hierlindigen Unterthanen ihre besitzende Griinde meistens cum Fundo instructo sammt dem erforderlichen Zug-Viehe und anderen Wirtechafts- zugehirungen vom der Grumdobrigkeit inventarmilig dberlassen, und ihre Wohnungen auf obrigkeitliche Kosten gebaut worden. Wenn dem- nach dieser besitzende Grund dem Unterthan eigenthiimlich und erblich liberlassen werden sollte, so wiirde der Grundherr berechtigt seyn, von seinem Unterthan die inventarmilige Einrichtung oder dafiir dag Ldose- geld zu fordern; hat er diese aber nicht, 0 kaun der Grundherr zur erbeigeuthiimlichen Uberlassung nicht wohl gezwungen werden. wZweytens: Falls aber auch die Grundherren sich dazu geneigt finden lassen wollten, so werden jedoch viele Unterthanen selbst nicht go leicht darin willigen, besonders die im flachen Lande liegen, wo es an Waldungen und am Holze mangel. Denn sobald der Grund dem Unterthan eigenthiimlich zugehért, so muss er auch seine Wohnung in baulichem Stande erhalten und, falls sie abbrennet, auf eigene Kosten wiederherstellen; dafir aher dermalen die Obrigkeit, um nur ihren Unterthan zu erhalten, sorgen, dergleichen aueh, wenn er in casu eines Viehunfalles sein Zugviehe verlohren, ihm solches wieder unschaffen muss, um ihn pur wieder in robotindfigen Stand zu setzen. »Ein bestitiigendes Beyspiel hat sich erst unldngst auf dem fiirstl, Massalski'schen Dominio Nizini im Pilsner Kreise ergeben, wo der unter- suchende Districtadirector mit Bewilligung des Possessoris den Dorf- unterthanen den Antrag machte: dass man ilnen ihre besitzenden Bauerngriinde cum jure Suceessionis eigenthiimlich tlberlassen wollte; es erkliirten aber sich unter 100 anwesenden nur 6 Bauern dafiir. ===== PAGE 63 ===== 305] Malregeln zur Besserung der untertinigen Besitzrechte, H9 miisse dem Bauern das Eigentum erst ,anziehend und reizbar® gemacht werden. Kr schlug daher vor, das Erbeigentum vor- liufig nur auf den in allen Kreisen zerstreuten Dominen einzufithren. Offenbar hatie Koranda die Absicht der Regierung miflverstanden. Zwang war ohnehin nicht beabsichtigt. Zn- dem hatte das Gubernium selbst wenige Monate vorher, nim- lich unter dem 1. Juni 1781, die Verleihung des Erbeigen- tums an die Untertanen als das wirksamste Mittel zur Hebung der Landwirtschaft bezeichnet!)., Nichtsdestoweniger gab der Kaiser dem Gubernium recht. ,Auf die Einfuhrung des Kigen- thums -— entschied er mit Resolution vom 5. Februar 1782 — wird mit der Urbarialregulation der Bedacht genommen und zuforderst auf den Cameralgiitern der erste Versuch gemacht werden kénnen.“ Das Patent vom 1. November 1781 wuarde daher in Galizien iberhaupt nicht kundgemacht, was nun freilich kein grofier Verlust war, da doch sein Erfolg in Bohmen tberaus gering- fugig war. Von Bedeutung fir die fernere Entwicklung der Untertans- verhiltnisse ist das Patent vom 18. Marz 17842). Danach sollten alle Kauf- und Verkaufsvertrage zwischen Obrigkeit und Unter- tanen, die sich auf das untertinige Vermogen beziehen, dem Kreisamte zur Bestitigung vorgelegt werden. Damit begann ein System der Bevormundung, das zwar vielfach angefeindet wurde, das jedoch bei den wenig ausgebildeten dkonomischen ,Drittens: Uberhaupt aber muss die Eigenschaft und der sittliche Charakter des hiesigen Unterthans nach den verschiedenen Landes- gegenden beobachtet und beurtheilt werden, nlm Wieliczker Kreise, besonders im Zathorer District, der an Schlesien angrenzt, und wo es den Bauern an Arbeitsamkeit und Industrie nicht mangelt, sind fast schon alle Griinde erblich eingekauft, n,Dahingegen in den tibrigen und beynahe in ganz Roth-Reuflen vom Sanflussc an die Volhynischen, Podolischen und Moldauischen Grinzen, wo die Feldfriichte immer in geringem Preise sind, und keinen Ver- schleifl haben, da ist der Unterthan triige und hat gar keinen Hang zur Habsucht., Er beguniigt sich mit dem nothwendigsten Bediirfnissen und bauet von seinen Feldern nur soviel an, als zur Nahrung fiir sich und seine Familie nothig ist.“ (Gubernialbericht vom 27. Dezember 1781.) 1} Hofkanzleivortrag vom 22, September 1781. *y Pillersche Gesetzsammlong XIX, -— Wiederholt durch Kreisschreiben vom 10. September 1789 (Piller'sche Gesetzsammiung LXXXIIL) Vgl. auch Patent vom 23, Juli 1783 (Piller'sche Gesets- sammlung LXV.) ===== PAGE 64 ===== 60 Die josefinischen Reformen. [306 Eigenschaften der Landbevitlkerung nicht ganz ungerechtfertigt war. Hs galt den Untertanen nicht nur gegen die Herrschaft, sondern auch gegen wucherische Ausbeutung von anderer Seite zu schiitzen. Hier deckte sich das obrigkeitliche mit dem unter- tinigen Interesse, so dal} die Beaufsichtigung des Kreditwesens den Dominien iibertragen werden konnte. Nachdem schon vor- her der Brantweinausschank auf Borg untersagt worden warl), verbot das Patent vom 26. Juli 1784 die Uberlassung unter- tiniger Grundstiicke in den sogenannten obligatorischen oder Pfandbesitz und den obligatorischen Besitz selbst. Die aus dem Titel des Pfandrechtes besessenen Grundstiicke sollten binnen Jahresfrist ihren Eigentitmern zurtickgegeben werden, wogegen diese die auf ihren Grundstiicken haftenden Schulden zu liqui- dieren hitten. Fir die Zukunft aber wurde den Untertanen tiberbaupt untersagt, mehr als fiinf rheinische Gulden ohne obrigkeitliche Bewilligung zu leihen. Hohere Forderungen, die die obrigkeitliche Bewilligung nicht erhalten hatten, sollten weder durch Pfandrecht noch durch gerichtliche Exekution unterstiitzt werden. Auch der verbreitete wucherische Vertrag, der dem Gliubiger die Hilfte der Ernte zusprach, das soge- nannte ,zur Hilfte Saen“, wurde abgestellt®). Inzwischen war Kaiser Josef II. wieder auf seinen Lieblings- plan, die Untertanen zu Eigentumern threr Grinde zn machen, zurickgekommen. In den Sudetenlindern besaflen die unein- gekauften Untertanen seit den in letzter Zeit durchgefiithrten Reformen ihre Griinde bereits ,mit den vorziglichsten Wir- kungen des Eigenthums“. Es war deshalb keine sonderliche Zumutung, wenn der Kaiser die Stinde auffordern lief, die un- eingekauften Griinde den Bauern unentgeltlich ins Erbeigentam zu geben, j,um s0 mehr als sie dabey nichts verlshren, wohl aber von der liastigen ihnen obliegenden Verbindlichkeit, den unseingekauften Besitzern alles zur Erhaltung der sartorum tectoram des fundi instructi erforderliche ohnentgeltlich bey- zuschaffen anch die daraufsitzenden Unterthanen in Miswachs und Nothfallen ohnentgeltlich zu unterstiitzen, dadurch ginzlich befreyet wiirden ®)*. Anders lag freilich die Sache in Galizien, 1) Patent vom 24. April 1783 (Piller'sche Gesetzsammlung XII.) ®) Pillersche Gesetzsammlung LIV, — Vgl. auch Kreis- schreiben vom 3, April 1787 (Piller'sche Gesetzsammiung XLVI.) 3} Ah, EntschlieBbung vom 31, Dezember 1784 und Hofdecret vom 7. Januag 1785 bei Gritnherg, Bauernbefreiung, IL. Bd. 8. 402 {, ===== PAGE 65 ===== 307] Mabregeln zur Bessernng der untertinigen Besitzrechte, 61 wo noch nichts geschehen war, um das Bauernland vor Ein- ziechung zum Herrenland zu schittzen. Nichtsdestoweniger erging die gleiche Aufforderung auch an die galizischen Stinde und wurde dem Gubernium aufgetragen, alle Kreisimter und Obrig- keiten darauf aufmerksam zu machen, dal} die Gutsherren ver- pflichtet seien, den uneingekauften Untertan zu unterstiitzen, daB sie aber kein Recht zur Abstiftung hiitten aufler in den gesetzlich schon bestimmten Fillen, auch nicht wenn sich ein Kiufer finden sollte). Das Gubernium fithrte jedoch den Auf- trag nicht aus. Es verkenne zwar nicht die edle Absicht des Raisers, das Wohl der Untertanen zu beférdern, lautete seine Antwort, es glaube jedoch, ,da der galizische Unterthan zu roh sei, mm aus dieser Verfiigung sein eigenes Wohl hervorleuchten zu sehen, nicht unrecht gehandelt zu haben, wenn es diese Verfiigung vorldufig nur dem Stindeansschuss mitgetheilt habe; wiirde man es allen Obrigkeiten mittheilen, so miissten die Unterthanen von den grofien Vortheilen, die die uneingekauften Besitzer genieflen, erfahren und wiirden sich noch mehr als jetat schon geschieht, gegen Annahme des Eigenthums strauben.“ Doch nehme das Gubernium selbst diese Verordnung zur Richt- schnur bei allen vorkommenden Fallen. Der Kaiser erklirte sich damit einverstanden?). Inzwischen hatte auch der Stindeausschufi sein Gutachten abgegeben. Er stellte die Schwierigkeiten dar, aut welche die Durchfihrnng des kaiserlichen Projektes stolen wurde. Vor allem aber sei der Bauer im Osten des Landes zu faul und zu abergldubisch, um von dem Geschenke, das ihm durch Verleihung des Eigentums zugewendet wilrde, den richtigen Gebrauch zn machen. Ks sei daher besser, noch auf die Vollendung der eben ins Werk gesetzten Ausmessung des Landes und auf die Durchfithrung der Urbarialregulierung zu warten. Mit diesen Ausfiihrungen war nun die Hofkanzlei darchaus nicht einverstanden. ,Die galizischen Stinde — er- klarte sie?) -—- sind ganz unrecht daran, wenn sie vermeinen, dass nicht schon das Erbeigenthum allein gute Wirkungen und gedeihliche Folgen haben werde, und dass erst noch vorliufig 1) Dekret an das galizische Gubernium vom 7. Januar 1785, -— Vgl. Griinberg, Bauernbefreiung, II. Bd, 8. 403. Kalinka, Galicya. S. 135 f. ¥) Resolution vom 2. Mrz 1785, 3) Hofkanzleivortrag vom 81. Marz 17856. ===== PAGE 66 ===== 62 Die josefinischen Reformen. [308 durch eine bhessere Erziehung die Liebe zur Arbeit erzielet werden muss; denn die tigliche Erfahrung widerspricht diesem platterdings, und bewihrt vielmehr, dass die Unterthanen aller Orten, wo sie ihre Griinde eigenthiimlich besitzen, wenn sie auch iibrigens in der Erziehung ziemlich zuriick und vernach- lassigt sind, sich doch durch ihren Fleiffi und darch ihre Arbeit- samkeit allenthalben auszeichnen, sowie dies auch in Galizien wirklich der Fall ist, und jene wenige Ortschaften, wo der Unterthan eigenthiimlich Griinde besitzt, von den itbrigen gleich bei dem ersten Blick sich merklich unterscheiden.“ Viel richtiger wire daher die Erkenntnis gewesen, ,dass, da die Unterthanen, ohngeachtet sie fruchtbare Gritnde besitzen, selbe doch nur schlecht bebauen, dies vermuthlich darin seinen Grund haben durfte, weil sie diese Griinde nicht eigenthiimlich besitzen.* Doch konnte auch die Kanzlei, trotz ihrer Besorgnis: die Urbarialregulierung werde der Einkanfung Hindernisse in den Weg legen, sich der Ansicht nicht verschliefen, dal die sofortige Durchfiihrung der Maflregel nicht moglich sei. Sie beantragte daher, vorlaufig wenigstens das Hofdekret vom 7. Januar 1785 offentlich kundzumachen. Dabei sprach sie auch den Wunsch aus: es mochten die ungeheueren Dominikalbesitzungen ver- mindert und die Untertanen besser dotiert werden. Auch der Kaiser war jetzt fiir die Kundmachung des Hofdekretes, wollte jedoch die obrigkeitliche Aushilfe nur auf das beschriankt wissen, wozu die Obrigkeiten wirklich verpflichtet waren!). Diese un- klare Bezeichnung ware geeignet gewesen, eine noch griflere Verwirrung hervorzurufen, als ohnehin schon bestand. Doch I) Resolation iiber dem Hofkanzleivortrag vom 31, Mirz 1785: »50 wie Ich es der Kanzley bereits ausdriicklich bedeutet habe, sind die Obrigkeiten zur Uberlassung des Figenthums der Griinde an die Unterthanen wnieht zu zwingen, sondern es ist hiernnter alles lediglich dem willkiirlichen Einverstindnis zwischen Herren und Unterthanen zu liberlassen, — wDie Circularverordnung wegen der von Seiten der Obrigkeiten den Unterthanen zu leistenden Aushilfe hat auch in Galizien zn ergehen, Uberhaupt aber muss diese Anshilfe auf jemes beschrinkt werden, zu welchem die Obrigkeiten gegen ihre die Griinde nicht eigenthfimlich besitzenden Unterthanen wirklich verbunden sind, — »Ubrigens wird bei der Rectificationsregulierung der wirklich un- billigen Roboteatrichtung schon behorig fiirgesshen werden, und ist statt der vom der Kanzley gedullerten Besorgnis sich zuversichtlich zu versprechen, dass das Rectificatorium die Vertheilung der Griinde keines- wegs hindern, sondern vielmehr beféordern werde.% —— ===== PAGE 67 ===== 309] MaSregeln zur Besserung der wntertinigen Besitzrechte. 63 entschied der Kaiser auf eine neuerliche Vorstellung der Hof- kanzlei dahin, daft das Namliche, was unter dem 7. Januar 1785 fir Bohmen erlassen worden war, auch fir Galizien zu gelten habe). Damit wurde das Verbot, die Untertanen willkiirlich ab- zustiften, zum erstenmale auch in Galizien ausgesprochen. Wirk- sam war es vorderhand noch nicht. Der Appell des Kaisers an die bshmischen und mihrischen Stande war ebenso erfolglos geblieben wie der an die galizi- schen. Josef gab daher den Plan, das untertinige Eigentum mit einem Schlage herbeizufithren, endgiltig auf. Fortan sollte — und dabei blieb es bis 1848 — die Durchfithrung des Erbeinkaufes ausschliefllich im Wege freiwilliger Vereinbarungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen stattfinden?). Aber noch war in Galizien das biuerliche Besitzrecht prekir, schlechter als in den tibrigen Provinzen Osterreichs. Noch war in Galizien viel zu tun, um dem dortigen Bauern eine shnlich gesicherte Stellung zu schaffen, wie sie der bohmische, auch der unein- gekaufte, schon hatte. Noch war vor allem das Rustikalland von dem Dominikalland nicht getrennt, ein Zustand, der umso bedenklicher war, als gerade damals, wo nach Herstellung der Ruhe und Ordnung im Lande der Ackerbau einen neuen Auf- schwung nahm, bei den Guisherren der Wunsch rege zu werden begann, das Hofland auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern. Der Staat verleugnete aber auch in Galizien die Grund- sittze nicht, die er in den itbrigen Kronlindern seit Jahrzehnten mit Erfolg vertreten hatte. Das Legungsverbot wurde wiederholt ausgesprochen?®) und in das Fronpatent aufgenommen?). Jetzt aber entstand die Frage: Welche Griinde sind Rustikalgriinde, auf welche Griinde hat sich dieses Verbot zu erstrecken? Das mufite genau feststehen, sollte das Legungsverbot nicht ein toter Buchstabe bleiben. Nun war aber eben mit Hofdekret vom 24. Febrnar 1787 fir die Bukowina eine wichtige Bestimmung getroffen worden. Danach ,sollte der Besitzstand, wie er mit 1. November 1786, 1} Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785, Klunker a, a. O. II. Bd, 8. 34. ¥) Grinberg, Bauernbefreiung, I. Bd., 8. 265. %) Durch Hofdekret vom 6. Mai, publiziert mit Gubernialverord- nung vom 27. Mai 1785 (Kluenker, a. a. Q,, IL. Bd.,, 8. 38) und durch die oben erwiihnte Gubernialverordnung vom 30. Mai 1785. 4) § 41 des Fronpatentes vom 16, Juni 1786, ===== PAGE 68 ===== 64 Die josefinischen Reformen. {310 niémlich in dem Zeitpunkte der Vereinigung mit Galizien, gewesen, zur Grundlage angenommen, mithin jene Griinde, die sich damals in dem Besitz eines Unterthans befanden, als unterthiinige erklirt werden, und den Obrigkeiten fiir die Zukunft untersagt werden, ,diese Griinde dem Unterthan abzunehmen, noch selbst ohne seiner eigenen Einwilligung und dem Vorwissen des Kreis- amtes gegen andere zu vertauschen“!). Als daher die Hofkanzlei dem Kaiser ein Hofdekret zur Genehmigung vorlegts, das den Obrigkeiten in allen k. k. Erblanden verbieten sollte, ihre eigenen Gritnde gegen Rustikalgriinde zu vertauschen, machte sie den Vorschlag, gleichwie es fiir die Bukowina geschehen war, auch fir Galizien den 1. November 1786 als Normalzeitpunkt zur Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland festzu- setzen®). Der Kaiser schloss sich diesem Antrage an, und es erflofi dementsprechend am 2. April 1787 ein Hofdekret an die galizische Landesstelle?). Mit einem Schlage war so der in untertdinigen Hianden befindliche Grund und Boden ,rustikalisiert®. Bei der Publikation dieses Gesetzes ergaben sich mancherlei Irrungen. Das Landesgabernium hatte an dem eben erwihnten, fir die Bukowina erlassenen Hofdekrete vom 24. Februar aus steuertechnischen Griinden Anstofl genommen. Es hatte daher die Anwesenheit des Kaisers in Lemberg (Mai 1787) beniitzt, um eine Erliuterung zu erbitten, und die Antwort des Monarchen irrtiinlich so ausgelegt, als ob das Hofdekret vom 24. Februar widerrufen worden wire. Das war nun nicht der Fall gewesen, und daher war auch dem Gubernium, als es diesen angeblichen Widerruf publiziexte, von Wien schleunigst aufgetragen worden, ly Grinberg, Studien, 8. 63 f. #) Hofkanzleivortrag vom 1. Mirz 1787. 3) Die Vertauschung obrigkeitlicher und untertiiniger Griinde ohne vor dem Kreisamte erteiite Einwilligung des Untertans ist bei Strafe des doppetten Wertes verboten. ,Da theilsorten die Unterthamen noch keine wiirklich zugemessenen Griinde haben, sondern in einem Jahre in dieser, in dem anderen in jener Gegeed einige Feldantheile zu beniitzen pflegen, mithin der Umstand entstehen kénnte, welchea eigentlich als ein dem Unterthan zu verbleibenhabendes Feld anzusehen sei, so haben Seine Majestlit den ersten des vorjibrigen Wintermonates zu bestimmen geruht, dal die in diesem Zeitpunct in dem Besitz der Unterthanen befindlichen Griinde als jene zu bletrachten sind, auf welche sich das Verhot der Einziehung oder Austauschung zu erstrecken habe.“ (Hof- dekret vom 2, April 1787.) ===== PAGE 69 ===== 311] Malregeln zur Besserung der untertiinigen Besitzrechte. 65 denselben zuriickzunehmen?). In Erwartung der neuerlichen Entscheidung des Kaisers ither die Bukowinaer Verhiltnisse hatte nun das Gubernium mit der Kundmachung der analogen, fiir Galizien getroffenen Verfigung geztgert und mit Kreis- schreiben vom 26. April 1787%) blo} den Teil des Hofdekretes verbffentlicht, der die eigenmichtige Vertauschung untertiniger und obrigkeitlicher Griinde betraf. Der andere Teil, der die Bestimmung des Normaljahres enthielt, wurde vorldufig zurtick- gehalten. Kr ist auch spiter ebensowenig wie der Widerruf der die Bukowina betreffenden unrichtigen Verlautbarung?) publiziert worden. Nichtsdestoweniger bestand jedoch das Hofdekret vom 2. April 1787 za Recht. Als es sich darum handelte, in dem Steuerregulierungspatente vom 10. Februar 1789 eine genaue Unterscheidung zwischen Dominikal- und Rustikalland fest- zusetzen, wurde von der Hofkanzlei, die ja nicht wulite, dal} das galizische Gubernium das Hofdekret vom 2. April 1787 nur unvollstindig kundgemacht hatte, die frithere Verfiigung wieder aufgenommen und im Patente ausdriicklich wiederholt*). Das hatte natiurlich nur deklaratorische Bedeutung, da nur auf ein geltendes Gesetz hingewiesen wurde. *) Vgl. Grinberg, Studien, 8, 65 f, ¥) Pillersche Gesetzsammlung LX, 8) Vgl. Grinberg, Studien, 8. 66, Anm, 3, 4) 3 11 des Patemis: ,Rusticalgriinde sind jene Griiude, welche von jeher dem DLandvolke zur sogenannten Anstiffung und seinem Unterhalt dienten, und vermoge der erlassenen Patente zum obrig- keitlichen Genusse unter Strafe nicht mehr ecingezogen werden diirfen; auch macht es bei diesen keinen Unterschied, ob dieselben kduflich, oder erbrechtlich, oder uueingekauft besessen werden. Sollte bie und da ither die Eigenschaft der Griinde, ob solche Dominical- oder Rustical- griinde sind, eine Frage entstehen, so hat man zur Vermeidung ver- zogernder Weitliufigkeiten sich an den gegenwiirtigen Besitzstand zu halten, und ist den Unterthanen, welche einige Griinde in Hinden haben wnod fir Rusticalgriinde angeben, sowie den Obrigkeiten, welche diese oder jcne in Hénden der Unterthanen befindliche Realitat als wirk- lich dominical ansprechen, der Beweis aufzulegen, dafl solche am 1. November 1786, ais dem Normalzeitpuucte, welcher in diesem Lande zur Unterscheidung der Dominieal- und Rustical-Realitsiten festgesetzt ist, zu derjenigen Gattung gehort haben, unter welcher gegenwdrtiz Ansprich darauf gemacht wird. Z. B, also, dal dieser oder jemer (rund, den itzt ein Unterthan genielit, von einem ohvigkeitlichen Maierhofe herriihre, der im Normaljahre bestanden, und dafi diese Ableitung allgemein bekannt sei.“ ===== PAGE 70 ===== 66 Dic josefinischen Reformen. [312 Daran wurde daher auch nach Aufhebung des Patcntes vom 10. Februar 1789 festgehalten. Das Hofkanzleidekret vom 2. April 1787 war in Vergessenheit geraten; die Bestimmung des Normaljahres jedoch wurde aunfrechterhalten. So kam es denn zu dem juristischen Kuriosum, dalh durch mehr als ein halbes Jahrhundert ein Paragraph eines aufgchobenen Gesetzes dic Grundlage ungezihlter hochwichtiger Entscheidungen der Behorden bildete!). Wie auch immer aber sich das juristische Detail dieser Sache gestaltete, das mufl betont werden, dali das Hofdekret vom 2. April 1787 eine der wichtigsten Mafiregeln war, die dic gsterreichische Regicrung zum Woble des galizischen Bauerustandes getroffen hat. Der Bauer hat c¢in lebenslingliches Nutzungsrecht an seinem Grande erhalten; er darf nur in gewissen, vom Gesetze bestimmten Fallen abgestiftet werden?) ja sein Nutzungsrecht wird schlieflich ein vererbliches?). Noch einmal — gelegentlich eines Vortrages tiher das galizische Evidenzhaltungswesen —- wurde in der Hofkanzlei die Frage erwogen, ob nicht zugleich mit der Steuer- und Urbarialregulierung den Bauern das Erbeigentum verliehen werden sollte. Allein auch diesmal wurde die Ausfithrung dieser Absicht auf eine spitere Zeit verschoben und nur den Unter- tanen der Xameral- und geistlichen Giiter, der Starosteien und Tenuten durch Hofdekret vom 20. Januar 1787 das Eigentum ihrer Grinde uncntgeltlich eingeriiumt®). Eine auf der Fidei commiflherrschaft Zamosc von dem Grafen Zamojski durchgefihrte Reform machte auch die dortigen Bauern zu Erbeigentiimern?). Das Ergebnis der josefinischen Reformen ist nun in Bezug auf das Besitzrecht der Privatbaucrn folgendes: der uneingekanfie 1) Vgl. Klunker a. a, O,, II. Bd, 8. 35 fi.; ferner Krze- czunowiez a, a, O,, 8. 24, und SfTotwinski u a. OQ, IIL. Bd., 8. 12. ?) Solche Fille sind: Ungehorsam gegen die Obrigkeit (Patent vom 1. September 1781, Piller'sche Gesetzs. XV. §§ 1-—3), Schmuggel (Kreisschreiben vom 6. Marz 1787, Piller'sche Gesetss, XXIV.), Flucht vor der Militdrstellung (Kreisschreiben vom 10. Mai 1788, Piller'sche Gesetzs, LVIL), 3) Vgl. Tomaschek in der Zeitschrift fiir Osterreichische Rechtsgelebranmkeit und pol, Geseizkunde“, Jahrg. 1840. 1. Bd, 8. 82—105, — Grinberg, Studien, 8. 235, Anm, 1. -— Kreis. selireiben vom 26, Mai 1789 {(Piller'sche (esetzs. LL). 4} Hofkanzleivortrag vom 7. Januar 1787, Vgl. Klunker a. a. O. II. Bd., 8. 51, 5) Vgl. Hofkanzleinct 16 ex Augusto 1792, ===== PAGE 71 ===== 313] Mabregeln zur Bessernng der untertinigen Besitzrechte. 67 Dominikalist ist uneingekaufter Rustikalist geworden; und noch mehr, er besitzt sein Gut ,mit den vorsiiglichsten Wirkungen des Eigentums¥. Denn er darf — auller nach gesetz- maflie durchgefithrtem Verfahren -- nicht abgestiftet werden. Allerdings kann er iiber seine Griinde weder unter Lebenden noch auf den Todesfall digponteren und, wenn er stirbt, so tritt immer die gesetzliche Erbfolge ein. Aber ein solches Verfligungs- recht strebt der Bauer auch gar nicht an, Was er begehrt, das ist der unngestorte, ruhige Besitz, und dafl dieser Besitz auf seine Kinder ithergehe. Das ist ihm gewdihrt. Dall cr nur bis 5 Gulden Schulden aufnehmen kann, ist nur aus Griinden der Landeskultur bestimmt, Darf ja auch der eingekaufte Wirt der béhmischen Linder seine Stelle nicht ber */; des Wertes verschulden. Verschuldungsfreiheit ist fiir den Landmann immer ein Danaer- geschenk, zumal in Galizien, wo der lindliche Wucher seit jeher in Bliite stand. Die Obrigkeiten, die durch die Entziehung der Verfiigung tiber die untertinigen Griinde, durch die Einschrinkung der Robot, durch die Aufhebung zahlreicher Untertansgiehigkeiten und durch die Einfithrung der hohen Steuern eine starke Ver- mogenseinbulle erlitten hatten, suchten Ersatz zu finden in der (tewinnung der vollkommenen Herrschaft tiber Wald und Weide. Die Regierung selbst hatte ihnen den Weg gewiesen. Um ndmlich der fortschreitenden Devastierung der Wilder Einhalt zu tun, hatte man bei der Ubernabme der kimiglichen Giiter mit Patent vom 16. Oktober 1772 itberbaupt die Holzungsrechte abgestellt 1). Wenige Wochen spiter schon hatte man jedoch diese strenge Verfiigung aufgehoben, und den Untertanen gastattet, dort, wo es bis dahin Ubung gewesen war, Klaubholz zu sammein?®). Das Holzungsrecht wurde also wesentlich ein- geschrinkt, dafilr aber den Untertanen zugesichert, daf sie dieses verminderte Recht in Zukunft wieder ungestort ausiiben kénnen. 1) ,Unns guisque a lignatione in silvis regiis absque expressa nostra pervinissione abstinebit.* (Piller'sche Gesetzsammlung IIL) %y ,In illis loci ubi hactenus usus vigwit, subditis pro necessitate proprii foci ligna subministrandi ipsis putrefactioni proxima hine inde in silvis iacentia colligere liceat. Quod vero ad ligna noviter cacdenda attinet omnia priviligia lignandi cassantur.“ (Patent vom 28. Januar 1773, Piller’sche Gesetzsamnlung XIV.) 21+ ===== PAGE 72 ===== 6% Die josefinischen Reformen, [314 Auch anf den Privatgiitern wollte die Regierung eine geregelte Forstwirtschaft einfithren und erliefl daher eine Wald- ordnung?l). Sofort liefen auch Klagen ein: die Obrigkeiten nihmen dieses Patent zum Vorwand, um den Untertanen den Genul der obrigkeitlichen Wilder zu entziehen. Was die Herr- schaften anstrebten, war klar. Die Untertanen sollten durch Entziehung der Wald- und Weidegerechtigkeoiten gezwungen werden, die durch die kaiserlichen Verordnungen der letzten Jahre aufgehobenen Priistationen weiter zn leisten®). Dagegen mufite der Staat einschreiten. Durch Patent vom 12. Janna: 1784 wurde daher festgesetzt, dass, wo vorhin denen Unterthanen gestattet gewesen, ihren Holzbedarf aus den obrig- keitlichen Waldungen herznholen, dieses anch noch fernerhin, nw mit dem Unterschiede gestattet werden miisse, dass nunmehr bei dem Holzschlag selbst sich jedesmal ganz genau nach dem Waldordnungspatente zu achten und zu benehmen sein wird.“ Wo den Untertanen die Befugnis zustand, Holz zam Ver- kaufe zu schlagen und zu verfithren, mull ihnen die Fortdauer dieses Rechtes solange zugestanden werden, ,bis die Obrigkeit gehirig dargethan haben wird, dass diese Holzverfithrung nur precarie und nach Wohlgefallen der Obrigkeit zugestanden worden, und dass die Unterthanen ohne diese Holzverfithrung lechen und ibr Auskommen finden konnen“?), Jetzt wiire es nithig gewesen, von Amts wegen fiir jedes Dorf den Umfang der Dienstbarkeiten feststellen und aunfzeichnen zu lassen, und go fiir die Zukunft allen Streitigkeiten vorzubeugen. Das geschah aber nicht. Weder im Augenblick, noch spitar. Streitigkeiten blieben dann auch nicht aus. Der Versuch der Dominien, bei Gelegenteit der Einfithrung der Steuer- und Urbarialregulierung die Waldsteuer teilweise auf die Untertanen zu f{iberwiilzen, wurde allerdings durch das Hofdekret vom 14. September 1789 zurilickgewiesen®). Ebenso mufite aber auch der Versuch des Guberninms, gestiitzt auf dieses Hofdekret, eine Regelung der 1) Patent vom 20, September 1782. (Piller'sche Gesets- ssmmlung XL.) ¥} Die gleicke Politik hatten seinerzeit uuch die hohmischen Stdnde eingeschlagen. Vergl. Griinberg, Banernbefreinng, I. Bd. 8. 236 ff 3) Piller'sche Gesetzsammlung II. *) Pabliziert mit Kreisschreiben vom 29, Oktober 1789 (Piller’sche GegetzsammlIung CIV). Gubernialberiecht vom 15. Januar 1789, ===== PAGE 73 ===== 315] Das Raab’sche System. 69 strittigen Verhiiltnisse durchzufiithren!), infolge der Aufhebung der Urbarialregulierung nach Josef II. Tode unterbleiben. § 4. Das Raab’sche System ?). Aus bevilkerungspolitischen Griinden ist der Gsterreichische Staat des 18. Jahrhunderts ein Gegner der groflen Giiter ge- worden. In der Vermehrung der Bevilkerung erblickt er die vornehmste Aufgabe seiner Verwaltungstitigkeit. Fir die ver- mehrie Bevélkerung sollen durch weitgehende Férderung der Landwirtschaft ausreichende Subsistenzmittel geschaffen werden. Nichts aber hindert mehr ,die vollkommene Cultur des Bodens und den Flor der Landwirtschaft“ als die Frondienste. Ihre Aufhebung muff jedoch die Vernichtung des gutsherrlichen Grofibetriecbes im Wege einer Zerschlagung des Herrenlandes in Bauerngiiter nach sich ziehen. So wird denn dieses letztere zum Losungswort. Dieses Programm, das im Jahre 1775 vom Hofrate der Kommerzkommission Franz Anton v. Raab auf gestellt wurde, sollte in Bohmen und Miahren auf den vom Staate verwalteten Giitern eingefithrt werden. Denn die Privat- dominien waren nicht gewillt, diese Neuerung, von der sie nicht mit Unrecht eine Schmalerung ihrer FEinkiinfte befitrchteten, anzunehmen, und der Staat versuchte auch vorliufig nicht, sie dazu zu zwingen. Auf den Staatsgutern aber machte man mit dem ncuen Systeme recht giinstige Erfabhrungen. Xein Wunder also, dal} dic Regierung daran dachte, das Raab’sche System auch in {(3alizien einzufihren. Verfigte sie doch hier iiber zahlreiche Staatsgiiter, die sie von der Republik Polen iiber- nommen hatte, uber geistliche Fondsgiiter und iiber die Giiter des im Jahre 1773 aufgehobenen Jesuitenordens3). Diese Giitermasse in Staatshegitz zu behalten, war nicht beabsichtigt, da dies den damals herrschenden Grunds#tzen wider- sprochen hidtte. Sie sollte vielmehr nach Einfilhrung der Robot- abolition an Private verkauft werden). Tatsiichlich ist es jedoch anders gekommen; gerade auf jenen Giitern, die der Stast in 1) Landesprisidialerlall vom 26. Febrnar 1790 bei Kilunker a. a. 0. II. Bd. 8, 67—69, 7) Vergl. Grinberg, Bauernbefreiung, 1. Bd. 8. 290—314, II, Bd. 8. 332359, 423-431. %) Vergl. Pilat in der ,Statistischen Monatssebrift* XVIII. Bd. 8. 295, 1) Robotabolitions-Hofkommission unter dem 7. Juni 1784. ===== PAGE 74 ===== 70 Die joseofinis.hen Reformen. [316 seiner Verwaltung behielt, ist das Robotabolitionssystem, zum griften Teil wenigstens, durchgefihrt worden, wihrend die Mehrzahl der verkauften Staatsgiiter nicht nach diesem System eingerichtet wurde. In den volkreichen westlichen Provinzen des Reiches konnte man die parzellierten Meierhofgriinde an Landeskinder austeilen. Anders in dem menschenarmen Galizien. Hier mufiten Auslinder herangezogen werden. Ja, das Moment der Ansiedlung fremder Kolonisten trat so sehr in den Vordergrund, dali man den urspriinglichen Zweck des Raab’schen Systems ganz vergall und zeitweilig ausschliefilich Auslinder mit den neuen Bauern- stellen beteilte'). Vor allem sollten. Deutsche ins Land gezogen werden, von deren hoher Bildung und genauer Kenntnis des Ackerbaues man sich grofle Vorteile fir die Landwirtschaft ver- sprach, in zweiter Reihe P ol en aus dem republikanischen Gebiete. Den Kolonisten wurden ganz aulergewohnliche Begiinstigungen in Aussicht gestellt. Sie erhiclten ein Haus und einen Acker- grond als Erbeigentum; Vieh und Geritschaften wurden ibnen von der Kameralgiiterverwaltung unentgeltlich beigestellt; nach Ablauf einer bestimmten Anzahl von Freijahren sollten sie einen miifigen Zins entrichten und die ortsitbliche Robot leisten. Doch blieb ihnen das Recht unbenommen, gleich den iibrigen Unter- tanen der Kameralgiiter die Robot in Geld oder Kérnern ab- zulbsen ¥). Die Kolonisation beschrinkte sich iibrigens nicht aut die Staatsgiiter allein: auch auf den Privatherrschaften wurden die Liicken, die durch die Auswanderung vieler Untertanen entstanden waren, durch deutsche Ansiedler ausgefiilit. So wurden in den Jabren [782--1786 gegen 20.000 Deutsche aus dem 15 Es maehte bei den Eingeboremen in Galizien béses Blut, dail bei der Verteilung der obrigkeitlich-kameralherrachaftlichen Griinde nur die Immigranten und nicht die Inldnder beriicksiclhitigt wurden. Auf eine diesheziigliche Vorstellung der Hofkanzlei antwortete die Hofkammer am 8, Juni 1784: ,Die Vermehrung der Population ist eine der vorziig- lichsten Absichiten, welche Seine Majestit bei der befohlenen Robotabe- lition sehen; wenn bei der Vertheilung der Dowinicalgriinde nicht vor- riiglich auf fremde Finwanderer Bedacht genommen wird, so wird diese Vermehrung nicht gefordere.“ ) Die zahlreichen Verordnungen iiher das Ansiedlungswesen in alizien sind im ,Hauptnormale iiber das Ansiedlungswesen® vom 3. April 1787 kodifiziert worden. (Abgedrnckt bei Czdrnig, Ethno- graphie ete. TII. Bd. Anhang S. 14-54.) ===== PAGE 75 ===== 317] Reform des obrigkeitlichen Amites, 71 Reiche, meist Wurtemberger und reformierte Pfalzer, in 120 Kolonien angesiedelt!), und die Kolonisation dauerte, obschon nur in geringerem Malstabe, auch noch in der nachjosefinischen Zeit fort. Unter der Leitung des Staatsguteradministrators Matthias von Ainser nahm auch das Robotabolitionsgeschaft in Galizien einen befriedigenden Fortgang. Nachdem schon im Jahre 1778 einzelne Meierhofe an die Untertanen verteilt worden waren, wurde im Jahre 1783 das Raab’sche System auf den Kameralherrschaften Niepolomice und Sendomir und in den folgenden Jahren auf den ubrigen, in der unmiitelbaren Ver- waltung des Staates stehenden (tutern (der grofiere Teil der Kronguter befand sich in lebenslanglichem Besitze von kKdel- leuten) durchgefuhrt®). Die Untertanen zeigten sich im allge- meinen mit der Reform zufrieden, und auch der Staat schien dabet gut zu fahren. & 5. Reform des obrigkeitlichen Amtes. Durch die ,Leibeigenschafts“aufhebung wurden die offent- lich-rechtlichen Befugnisse der (iutsherrschaften nicht beruhrt. Die Stellung der Dominien als Justiz- und Verwaltungsorgane wurde auch fernerhin beibehalten, jedoch gleichzeitig einer gesetz- lichen Regelung unterworfen. Durch zwei am 1. September 1731 erschienene Patente und durch gleichzeitig erlassene Instruktionen fur die Kreisamter und die Untertansadvokaten wurde das Ver- fahren in Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Untertanen neu gersgelt, wobei der alte --- in (alizien seit 1775 geltende - Instanzenzug nicht geandert wurde. {(iegen widerspenstige Untertanen wurde den Obrigkeiten eine beschrankte Strafgewalt cingeraumt. Andererseits aber wurde den Kreisamtern auf- getragen, Herrschaften und Wirtschaftsbeamte, die sich Uber- tretungen der Untertansschutzgesetze zuschulden kommen lassen wurden, strenge zu bestrafen ?), Das treltungsgebiet dieser Verordnungen erstreckte sich uber ganz Osterreich. Fur Galizien waren jedoch besondere Vorkeh- rungen notrg. Denn wahrend in den anderen Kronlandern bereits scit langer Zeit mehr oder minder gut organi-ierte Amter bestan- !) Czornig a. a. 0, I. Bd. 8, 17. Vergl. auch Drdacki a.a. O. S. 122 f, ¥) Akten im k. u. k. Hofkammermchiv, Faszikel 7117--7119. 8) Piller'sche Gesetzsammlung XIV und XV. ===== PAGE 76 ===== 12 Die josefinischen Reformen, [318 den, war in Qalizien, besonders anf den kleineren Gittern, die Administrierung ungebildeten Beamten iiberlassen, die infolge ihrer geringen (resetzeskenntnis nicht imstande waren, den An- forderungen, die der Staat an sie stellte, nachzukommen. Es wurde also angeordnet, ,dass jene Grundherren, die nicht selbst anf ihren Ghitern wobnen, oder sich zur Besorgung der publi- quen (teschafte nicht verwenden wollen, einen rechtschaffenen und tichtigen Beamten in loco anstellen.“ Dieser Beamte sollte vor dem Kreisamt eine Pritfung ther seine Befihigung zur Vernaltung der offentlichen Geschdfte ablegen. Zu seinen Ob- liegenheiten sollte es gehoren, die publizierten Verordnungen zu sammeln und auf ihre Befolgung zu achten, ferner die Ru- stikalstener einznheben und zu verrechnen. Ohne Wissen des Kreisamtes sollte er nicht aus dem Dienste entlassen werden?) Diesen Krldassen verdankt die spdter zu einer traurigen Berithmiheit gelangte Klasse der ,Mandatare ihre Entstehung?). Die Ausitbung der Gerichtsbarkeit wurde den Dominien bei der Reformierung der Gutshehirden auch fernerhin belassen?). Die Stinde erboten sich zur unentgeltlichen Leistung der Rechts- pflege, und der Staat willigte ein?). Die Rechtsprechung sollte durch einen gepriiften Justitiir ausgeubt werden. Den Herr- schaften wurde es verboten, anf die Urteilsfilluug Einflull zu nshmen?). Zungleich mit der josefinischen Steuer- und Urbarial- reguliernng war auch sine Reform der niederen Verwaltungs- behirden geplant: gewisse Agenden, die bis dahin von den Gutsherrschaften besorgt wurden, sollten an landesftirstliche Beamte (Steuereinnelimer, Bezirksbeamte) ibergehen. Die vor- 1) Gubernisicirculare vom 5. April und 28. Juni 1782, (Patent- gammlung im Archiv des Ministeriums des Innern.) Vgl. auch Klunker a. a, O. IIL. 8. 7, 2} Patent vom 15, Januar 1784 (Piller’sche Gesetzsamnmiung IV.) veriangt, dal} fortan nur erhlandische Untertanen als Beamte angestellt werden sollen. ®) Patent von 9. April 1784. (Vergl. Klunker a. a. O, III. Bd, 8S. 17 £) 4} Patent vom 24. Juni 1784, (Pillersche Gesetzsammluug LXVIIL.) 5) Kreisschreiben vom 12. April 1787, (Pillersche Gesetz- sammlig LITL) Wiehtig fur die ,Organisation der herrschaftlichen Amter war das Dekret vom 21, August 1788, (Klunker a. a, O. ITT. Bd. 8S. 25 fl.) Gubernialbericht vom 17. ugust 1786. Hofkanzlei- vortrag vom 20, September 1787, ===== PAGE 77 ===== 319] Reform des obrigkeitlichen Amtes. 3 zeitige Aufhebung dieser Reform verhinderte auch die Ausfiithrang dieses Planes. Die Obrigkeiten hatten fiir die Untertansbedriickungen ihrer Beamten und Pachter zu haften?). Die Forderungen der Untertanen aus dem Titel der Untertanigkeit erloschen nicht durch einen Wechsel in der Person des Gutsherrn. Sie hafteten viel mehr am Grund und Boden; doch mufiten sie innerhalb drei Jahren geltend gemacht werden). Diese zur Sicherung der untertiinigen Forderungen bestehenden Vorschriften wurden mit Patent vom 10. Juli 1789 dahin erweitert, dali in Hinkunft bei Korkursen die erwahnten Anspriiche in der zweiten Klasse rangieren, also das Pfandrecht geniellen sollten. Uberdies sollte die sogenannte Oktava oder der achte Teil des Wertes jeder Herrschaft fir die Untertansforderungen derart haften, daft auch ohne Vor- merkung diesen Forderungen bis zum genannten Betrage das Pfandrecht vor allen Glaubigern gebihre?). Das obrigkeitliche Miihlen-Regal wurde durch Patent vom 9. September 1784 wesentlich eingeschrinkt?). Auch in die inneren Verhsilinisse der Dorfgemeinde griff der Kaiser ein. Die Befugnisse der (Gemeindebehdrden wurden geregelt; in jedem Dorfe sollten ein Richter und fir je 30 Hauser 2 Geschworene aufgestellt werden. Iiir das Richteramt hatte die Gemeinde dem Dominium einen Ternovorschlag zu machen. Die Geschworenen durfte sie selbst im Einverstandnis mit dem Richter wihlen?). Dorfrichter und Geschworene genossen be- 1) Patent vom 5, Januar 1784. (Piller’sehe Gesetzsammlung I.) Das Patent vom 3, Oktober 1783 (Piller'sche (zesetzsammlung XLVI.) hatte befohlen, in die kiinftig abzuschlieBenden Giiterpachtkontrakte folgenden Absatz emzuschalten: , Ferner hat dev Pachter sich in Absicht auf die Robot und sonstige Untertansschuldigkeiten nach dem ganzen Inhalte und Vorschrift des Patentes vom 3, Junit 177) auf das piinkt- lichste zu achten.* Das Patent vom 31. Midrz 1783 (Piller'sche Gesetzsammlung X.} hob die sogenannten obligatorischen und arenda- torischen Kontrakte anf. %) Patent vom 18. April 1784, (Piller'sche Gesetzsammlung XXVIIL) Dieses Patent war an alle Landesstellen zur Kundmachung versendet worden, 3 Piller'sche Gesetzsammlung LXVII, ¥) Piller'sche Gesetzsammlung LXXIV. Acten im Archiv des Minist. d. Innern: IV. K. 4, 2536. ®) Patent vom 13. April 1784. (Pillex’sche Gesetzsammlung XXVL) ===== PAGE 78 ===== 74 Die joscfinischen Reformen, [320 sondere Begiinstigungen in Bezug auf das Ausmafl der Robot). Thre Obliegenheiten waren ziemlich bedeutend *). 8 6. Die Steuer- und Urbarialregulierung. Gleich bei der DBesitzergreifung hatte die Regierung die Absicht ausgesprochen, die Untertinigkeitsverhdltnisse Galiziens durch eine Urbarialregulierung zu reformieren. , Ein wohlgeord- netes Urbarialsystem soll und kann eingefiihrt werden,“ lau- tete die Parole®). Und Josef II. schreibt unter dem 19. Mai 1780 aus Lemberg an seine kaiserliche Mutter: ,La regulation urbariale, si elle a jamais été nécessaire l'est bien ici.“%) Nur war man sich {ber die Art und Weise ihrer Durchfuhrung vollkoynmen im Unklaren. Bald sollte die ungarische, bald die schlesische, dann wieder die bshmische Agrarverfassung zwn Vorbilde genommen werden. Aber schlielilich erkannte man, daly die eigenartigen Verhdltnisse in Galizien eine besondere Behandlung verlangten %). Ernstlich wurde an diese Angelegenheit erst gegen Ende des Jahres 1782 herangetreten. Die aullere Veranlassung bot ein Promemoria iiber die wirtschaftliche Lage (Galiziens, das Graf Wielohorski in Wien iberreicht hatte Ans diesem Denk- schreiben hatte der Kaiser entnommen, ,das ¥, der Guter nicht von ihren Grundherren bescssen und benutzt werden, sondern von Pachtern, die den DBauernstand sehr misshandeln und bis 50 procento jahrlichen Profit beziehen.® Darauf baute nun Josef den Plan zu einer Urbarialreguliernng auf. ,Den Grundherren ist nur die Versicherung ihrer momentanischen Pachtung zu geben, sei es in Geld oder Naturalicn, woriiber sie sich nicht zu beschweren hditen, ausgenommen, dass sie auf zukunftige ly Cireular vom 23, September 1784. (Piller'sche Gesetz- samminug XC.) %) Wiehtig war folgende Bestimmung: Die Dorfgerichte sollen sich angelegen seyn lassen, die zwischen Unterthanen und Unterthanen entstandenen Streitigkeiten so viel mdglich giitlich beizuiegen, und nur erst dann, wenn die Versuche zu emem giitlichen Vertrage finchtlos sind, hat das cbrigkeitliche Amt die rechtlich~ Eatscheidung nach den bestehenden Vorschriften zu fissen.* Patent vom 24. Juni 1784, (Piller’sche (Fesetze\mmlung LXVIIL) 8} Vortrag der Staatskanzlei vom 3. November 1773. }) Vergl. Arneth a, a. O. IIL. Bd. 8, 243, 3) Das folgende nach den Akten im Archiv des Ministerinms des Dincren: 11. A. 6; V. B. 1, 59%; IV, K. 1, 2170; IV, K. 3, 2497. ===== PAGE 79 ===== 321| Die Steuer- und Urbarialregulicruug. [6 Zeiten ihre Pachtungen nicht werden erhéhen kionnen. Dieses aber wiire ein billiges Vergelten fiir ihr auller Landes meisten- theils verzerrendes Vermigen oder so luderliche Verwaltung. Derjenige Profit von 50 pro Cento mehr oder weniger, 80 jetzt der Pachter bezieht, bliebe dem Unterthan in Handen, und verschaffte ihm ein besseres Auskommen, mehrere Krdafte zu den Staats- Nothdurften und die Moglichkeit, seinen Contrakt mit dem Gutsherrn richtig zuzuhalten® Auch ware mit diescr Reform eine Steunerregulierung zn verbinden?). Dic Hofkanzlei zeigte nur sehr wenig Neigung, auf dice Vorschlige des Kaisers einzugehen. Sie hielt sie fir unaus- fihrobar. Thre Argumente iiberzeugten den Kaiser jedoch so wenig, dal er ibr die Vorstellung gegen seine Absichten einfach mit dem Bemerken zurickstellte: dal dieses Geschwiitz zu keinem Gebrauch sei“®), Im Schofic der Hofstellen wurden sodann unter der unmittelbaren Leitung des Kaisers Beratungen uber eine bessere Art der Urbarialregulierung gepflogen, deren Resultat die Steuer- und Urbarialregulierung von 1789 war, die sich auf das ganze Reich erstreckte. Das Wesen dieser grofartigen Agrarreform ist so gritndlich behandelt worden, dats wit uns darauf beschranken konuen, nur das Wichtigste in kurzen Ziigen anzodeuten 3). Anszgehend von der physiokratischen Forderung eines impét unique will der Kaiser den Grund und Boden, ohne Unterschied, ob er sich im [Desitze von Staat oder Kirche, Gutsherr oder Bauer befindet, ciner gleichmdafigen Besteuerung unterwerten. Der Naturalbruttoertrag sollte fortan allein mafigebend scin fur die Hithe der Steuer, die in den deutschosterreichischen Landern 1) Allerhichstes Handbillet an den Grafen Kollowrat vom 4, De- zember 1782, Abgedrunckt bei Meynert, Kaiser Josef II, Wien 1862, S, 153 f, Vergl. Roscher, Geschichte der Nationalokonomik in Deutsch- Jand. Miinchen 1874, 8. $32, #y Kommissionsprotokotl vom 7. Januar 1783. 3) Ich folge dabei Grinberg, Bauernbefreiung, 1. 8, 314—343 und II, Bd. 420 -451, — Tm Hofkanzleivortrag vom 5. April 1783 heillt es; ,,Bei der Urbarienregulierung kommt es hauptsdchlich darauf an, a) diss dem Unterthan seine zullingliche Subsistenz, ohue welche sich ohnehin alles dbrige nicht denken ldsst, in Hinden gelassen. b) Dem Staat das Contributionale versichert und endlich c¢} dem Grundherrn sein billiger Theil entweder in Geld und Friichten, oder mit unentgelt- licher Arbeit zugewcndet werde,® ===== PAGE 80 ===== 16 Dic josefinischen Reformen. |322 im Durchschnitt 12 Gulden 13Y/; Kreuzer von 100 Gulden Bruttogrundertrag, in Galizien, damit ,Kultur nnd Industrie umso leichter in Aufnahme gebracht werden“, nur 8 Gulden 16%/, Kreuzer betrug. Den Herrschaften wurde das Steuer- subrepartitions-, Sublevierungs- und Einhebungsrecht entzogen. Das erste fie] fortan ganz weg. Die Einhcbung wieder sollte in Zukunft durch landesfiirstliche Beamte geschehen. Mit der Steucrregulierung wurde auch eine umfassende Urbarialregulierung verbunden. Kitnftighin sollte blofl das Geld der einzige und unverdnderliche Malstab® zur Bestimmung der Untertansschuldig- keiten sein; die Grundobrigkeiten sollten in der Regel nur mehr {reld von ihren Untertancn fordern konnen, diese wieder nur verpflichtet sein, Geld zn prastieren. Daher wurden alle unter- tanigen Schuldigkeiten auf Geld zurickgefithrt. Allerdings blieb es den Interessenten gestattet, auch kiinftighin im Wege freier Vereinbarung die Urbarialschuldigkeit in Lohnarbeit umzuge- stalten. Der Staat wollte jedoch auf den Abschlul derartiger Vertrage heinen Einflub nchmen. Aber nicht nur die Qualitit der Schuldigkeiten wurde verandert; auch ihre Quantitit erfuhr ~— ebenfalls zu Gunsten der Untertanen — eine bedeutende Anderang. Den Untertanen, soweit sie fir regulierbar erklart wurden, sollte von dem zum Zwecke der Steuerrcgulierung ausgemittelten Brattogrundertrage jedenfalls mindestens 70Y, zur eigenen und zur Erhallung ihrer Familien, sowie zur Be- streitung der Kulturkosten, der Gemeindeabgaben und der Umlagen filr Seelsorge und Schule frei bleiben. Samtliche landes- tiirstliche und obrigkeitliche Forderungen durften daher in den deutschisterreichischen Lindern 307, des Bruttogrundertrages nicht {ibersteigen. Soweit dies der Fall war, sollten die herr- schaftlichen Forderungen auf den gesetzlichen Héchstbetrag herabgesetzt werden. Jenes Drittel, um das die Grundsteuer in (zalizien niedriger bemessen war, sollte den Untertanen zugute kommen, so dal} auch hier die Untertansschuldigkeiten das fiir die deutschen XKronlander festgesetzte Maximum nicht uber- steigen durften. Ks blieben also dem galizischen Untertan von 100 Gulden Grundertrag 73 Gulden 56%; Kreuzer frei. Regu- lierbar waren alle biucrlichen Rustikalisten, gleichviel, ob sie eingekanft oder uneingekauft waren. Als Bauer aber wurde ange- sehen, wer von seinen Rustikalgriinden mindestens 11/, Gulden (in den deutschen Kronlindern 2 Gulden) an Grundsieuer ent- richtete. Die Schuldigkeiten der Hausler und Innleute wurden, ===== PAGE 81 ===== 323] Die Steuner- und Urbarialreguliernog, 77 soweit sie Aquivalent tir den obrigkeitlichen Schutz waren, in Art und Mal unverandert gelassen. Besallen sie aber steuer- bare Griinde, so sollten sie in Ansehung dieser gleich den biuerlichen Rustikalisten behandelt werden!). Das neure Urbariaisystem sollte zugleich mit der Steuer- reform am 1. November 1789 in Kraft treten?®). Um jedoch den Obrigkeiten den Ubergang zur newen Wirischaftsverfassung zu erleichtern, wurden die Untertanen verpflichtet, bis Ende Okto- ber 1791 auf Abrechnung ihrer Barschuldigkeiten, iiber Ver- 1} Patent vom 10. Februar 1789. (Piller'sche Gesetzsammlung XIII.) Kreisschreiben vom 26, Mai 1789, (Piller'sche Gesetzsammlung LI} Uniwersal vom 19. September 1789. (Piller'sche Gesetzsamm- lung LXXXVI.) Vergl. (Zanetti), Stener- und Urbarialregulierung Josephs des Zweyten in dem deutschen Erblindern und in Galizien nach ihrer wahven Beschaffenheit bei Grellmauon a. a. 0, IIL 8. 437-536, Mit Beriicksichtigung der verschiedenen Abstufungen ergibt sich folgendc Tabelle: Von 100 Gulden Bruttogrundertrag waren zu entrichten: | von Ackern, Trischteldern, von Wiesen nn Durch- "mit Aeckern ver- und mit Wiesen von Hotweiden, : glichenen verglichenen {zestruppen und gehnitt Teichen, dann Ghrten und Waldungen von Seen und Teichen Flizcen — —— — — ged 1 —_—— lt in den ! % | deutschen |12 fl. 131, ky. | 108.3717, ke, | 17 fl. 55 kr. | 21 fl. 15 kr. - . = 1 Provinzen ET | P= ~ J _— = — Lo JE —_ = a Galion 8 fl. 163, ke. | TH 5kr. | 121. 5 kr. | 144. 10kr 3 an Urbarial- schuldigkeiten | 17 fl. 462/; kr 15 8, 25kr | 264. 21/, ke. | 30. 50 kr, (Maximum) ?) Wihrend der Hungersnot, die im Winter 1786/87 in Galizien herrschte, war der Plan aunfgetaucht, ohne die vollstindige Ausmessung des Landes abzuwarten, sofort die Urbarialregulierung durehzufiihren. (Allerhdchstes Handbillet vom 8. Februar 1787.) Doch wurde diese Absicht bald wieder fallen gelassen. (Resolution vom 9. Mirz 1787: »Wenn die prohibita generalia publiciert und auf deren Beobhachtung genau gesehen, damn auch das Freyziehigkeitspatent genau in allen seinen Theilen gehalten wird, so kann in Galizien die wirkliche Uxba- riulregulierung bis zur Beendigung des Steuerregulierungsgeschiiftes ver- schoben bleoiben.“) ===== PAGE 82 ===== 8 Die josefinischen Reformen, | 324 langen der Obrigkeiten unter bestinmten Voraussetzungen fiir diese um gesetzlich bestimmten Lohn zu arbeiten. Der josefinischen Urbarialregnlierung lag derselbe (Gedanke zugrunde, der schon iin Raab’schen System zum Ausdrucke ge- kommen war: die Naturaldienste, von deren Schiidlichkeit fiir den Nationalwohlstand man tberzeugt war, in Geldabgaben zu verwandeln. Zugleich werden die Untertansschuldigkeiten ohne jede Riicksichtnahme auf die ,wohlerworbenen* Rechte der Herrschaften wesentlich vermindert. Es konnte dem Kaiser nicht entgehen, dafi die Authebung der Naturaldienste cs den Domi- nien unmdéglich machen wiirde, das bisherige Wirtschaftssystem tfortzusetzen, und sic nitigen wiirde, das Hofland gegen Zins an Bauern auszuteilen. Gerade das war die Absicht des Kaisers. Mit dem verhalten System der Frondienste sollte vollkommen gebrochen werden, die groffen Gutskomplexe sollten in Bauern- stellen zerschlagen werden, der Bauernstand, der die zahlreichste Klasse der Staatsbiirger nnd der die Grundlage, folglich die grofite Stirke des Staates ansmacht, sollte nicht linger von den Obrigkeiten und ihren Beamten ausgebeutet und ausgesaugt werden. Eine neue Zeit schicn fiir Osterreich angebrochen za sein. Dic privilegicrten Stiinde, deren Vorrechte bedroht waren, riisteten zur Abwchr und es gelang ihnen auch, das Reform- werk des Kaisers zu vereiteln. ===== PAGE 83 ===== Drittes Kapitel. Die nachjosefinische Zeit. § 1. Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung. Es mute auch von den unbedingten Anhangern der Steuer- und Urbarialregulierung zugegeben werden, dal die Reform in ihrer Durchfuhrung viele Mangel zeigte. Die Aus- messung und Abschatzung war in Eile — innerhalb der kurzen Frist von vier Jahren — geschehen., Sie war daher in vielfacher Hinsicht falsch nnd unzuverlassig. Und abgeselien von diesen geringen Fehlern, die sich ja mit der Zeit noch ausbessern lieffien, war cs in einem so geldarmen Lande, wie (alizien, uberhaupt moglich oder wunschenswert, eine derartige Reform durchznfuhren? Mufitc es dem Bauer nicht leichter fallen, wochentlich eine bestimmte Anzahl von Arbeitstagen zu leisten, als eine, wenn auch kleine, Geldabgabe zu entrichten *)? Und war es nicht im Interesse des Nationalwohlstandes gelegen, den Untertan, der es verschmahte, in der Zeit, die ihm von der Bestellung scines Grundes fret blieb, gegen Lohn zu arbeiten, zwangsweise zur Arbeit anzubalten? Die Politik der osterreichischen Regicrung in Galizien war dahin gerichtet, den Bauernstand auf Kosten des Adels zu begun- stigen. Die stumpfe Masse dez Landvolkes nalim alle Wohltaten hin, ohne ein Zeichcen der Dankbarkeit zu zeigen. In den Tag hineinlebend schien sie gar kein Verstandnis zn haben fur den Kampf, der jetzt um ihr Schicksal zwischen dem Staat und den Gutsherren entbrannte. Unter dem galizischen Adel dagegen herrschte eine heftige Erregung uber die Mafiregeln der osterrei- chischen Regierung. Alles, was der dsterreichische Staat zum Wohle (aliziens unternommen hatte, war ausschlieBlich dem Burger- und dem Banernstande und der in polnischer Zeit schwer bedrangten griechischen Kirche zngute gekommen. Die Edelleute, die eben 1} Schon hei der Durchfuhrung des Robotabolitionssystems hatten die Bauern in einzelnen Dorfern erklart, es falle ihnen schwor, die Geld- zinse aufzubringen. (Robotabolitionsbericht vom 1, Juli 1787.) ===== PAGE 84 ===== 80 Die nachjosefinische Zeit. |326 noch fast souverdn gewesen waren, konnten es nicht verschmerzen, dal} siein die zweite Reihe gedringt worden waren, und dal alle wichtigen Beamten- und Offiziersstellen mit — meist biirger- lichen - Deutschen besetzt wurden. Am schmerzlichsten aber mubiten die Gutsbesitzer die materiellen Verluste empfinden, die ihnen das neue Regierungssystem zugefiigt hatte. Sie, die bisher fast stenerfrei gewesen waren, wurden zur Beitragsleistung zu allen Staatslasten herangezogen. Eine Reihe von Verfiigungen ver- minderte ihre Urbarialnutzungen ganz betrichtlich. Die Ein- ziehung der Krongiiter und die Monopolisierung der Salzgewinnung und des Salzhandels schmsdlerte ihre Einktinfte um ein beden- tendes. Die Urbarialregulierung vollends schien ihren wirtschaft- lichen Ruin vollenden zu sollen. Das trieb den Adel zum duflersten. Ganz offen wurde die Frage einer gewaltsamen Loslosung Galiziens von Osterreich er- wogen. Uberall im Lande bildeten sich geheime Komitees, die mit der preufiischen und der polnischen Regierung in Verbin- dung traten?). Die gemdfligteren Elemente, an ihrer Spitze die stindischen Verordneten, iiberreichten der Regierung Vorstellun- gen, in denen sie eindringlich vor der Einfihrung des neuen Sy- stems warnten. Sie beklagten sich dariiber, dal eine so wichtige und das ganze Land umgestaltende Reform, ohne dass sie gehort worden, beschlossen worden sei. Das neue System konne nicht eingefiihrt werden Werde es dennoch -— trotz der Abmahnungen der Gutsbesitzer — eingefiihrt, so miisse es ,untehlbar binnen kurzer Zeit dem Edelmann, dem Unterthan und aller Gattung von Landesinwohnern iberhaupt, mithin dem ganzen Reiche den Untcrgang bringen®. Das System sei ,a) durchgiingig fiir dieses Land unanwendbar, ») mangelhaft und ans blollen Ideal- begriffen, nicht aber ans wahren Grundsiatzen bestehend®. Das Eigentam der untertinigen Griinde komme ausschlieflich den Dominien zu. Es sei ein Eingriff in Rechte, die der Kaiser ausdricklich anerkannt habe, wenn man die obrigkeitlichen Ein- kimfte schmdilere®). Allein der Kaiser blieb fest. Er entschied : 1 Vergl. Kalinka, der vierjihrige polnische Reichstag 1733 1793. Berlin 1896/98, I. Bd. 8. 630-635. II. Bd. 8. 100 ffi — Vergl. auch Wolf und Zwiedineck-Siidenhorat, Osterreich unter Maria Theresia, Josef II. und Leopold II, Berlin 1884, 8. 308. *) ,Die Edelleute oder vielmehr die erblichen lesitzer der Gruter sind als die vorziiglichsten Anbauer des Erdreiches anzusehen, welches zwar nicmand in Abrede stellen durfte, nachdem die grofie Menge der ===== PAGE 85 ===== 327] Die Aufhebung der Stemer- und Urharialregulierang, 81 das neue System habe unwiderruflich am 1. November 1789 in Kraft zu treten'). Doch schon wenige Wochen spéter hatte die Reaktion auf allen Punkten gesiegt und den Kaiser genitigt, die Verfigungen, die er fiir Belgien und Ungarn getroffen hatte, zuriickzunehmen *). In der niedergeschlagenen Stimmung, in die der Kaiser infolge des Scheiterns seiner groflen Plane und der Millerfolge in der auswirtigen Politik versetzt worden war, traf ihn ein anonymer Brief eines Edelmannes aus dem Kreise Zamose, der die schwierige Lage der galizischen Grundbesitzer in krassen Worten schilderte?). Sofort sendete der Kaiser den Brief durch Estafette an den Gouverneur Grafen Brigido mit der Aufforderung, sich ither die Stichhiltigkeit der gegen die Reform erhobenen Vorwiirfe zu #ullern. Brigidos Bericht bildete die Grundlage einer am 5. Februar 1790 abgehaltenen Hofkommissionssitzung, deren Ergebnis dem vollstindigen Auf geben der Reformgedanken gleichkam. ,Der Hauptstein des Anstofles bleibt immer die Steuer- und Urbarialreguliernng.“ Da ihre sofortige Beseitigung nicht gut durchtithrbar war, wurde vorliufig das Steuerkontingent Galiziens um 500.000 fl. vermin- dert, im iibrigen aber dem Gouverneur die ausgedehnte Vollmacht gegeben, er kinne alles, was ihm notwendig scheine, verfiigen, ohne erst die Znstimmung des Kaisers einholen zu mitssen?). Magazinsvorriithe immer von den Gutsbesitzern herbeigeschafit worden wiren, niemnals von den Bauern, welch letztere kaum soviel, als zu ihrer nothwendigen Nahrung gehort, an Feldfrtichten bitten.“ Es sei unmdglich, die Dominikalgriinde unter die Untertanen zu verteilen, weil diese kaum den ndtigen fundas instructus besitzen, um die gegenwiirtig in ihrem Besitz befindlichen Griinde zu bestellen. Ebensowenig sei es den Dominien mdglich. ihre Wirtschaft so einzurichten, dal sie die Frondienste entbehrem konnten; sie miilten demn ihr Dienstpersonal auf einmal um 20.000 Ochsenknechte und ebensoviele Ochsenjungen, ihren Viehstand aber um 80.000 Stick Ochsen vermehren. — Der Edel- mann, der dem Lande so niitzlich ist, verdient Riicksicht, damit er nicht der Vergessenheit und dem letzten Elend ausgesetzt wiirde.“ (Vorstellung der galizischen Stinde vom 7. Juli 1789.) I Resolution vom 14, September 1789. ®) Wolf und Zwiedineck-Sidenhorst a, a. 0. 8. 314, 8) Das Original im Archiv des k, k. Ministeriums des Innern: 85 ex Februario 1790. IV. H. 2, 524, Der Brief ist nach einer in Handschrift 525 des Ossoliiski’schen Institutes in Lemberg befindlichen Kopie abgedruckt bei W. Lozinski, Galiciena, We Lwowie 1872, 8. 129 f, *) Nach Brigidos Bericht traf den Adel vor allem der Mangel Wiener ataatewiss, Studien, LV. Bd., 2. Heft. 22 ===== PAGE 86 ===== 82 Die nachjosefinische Zeit. 1328 Nirgends geschieht in den zahlreichen Eingaben, die die galizischen Gutsbesitzer im Winter 1789/90 der Regierung tiber- reichten, des Bauernstandes Erwihnung. Immer wird nur davon gesprochen, dal Adel und Klerugs unter der neuen Steuer zn leiden hiitten. Und das war ganz natlirlich. Denn die Untertanen sahen in der Urbarialreform, die sie @brigens nur fiir die Ein- leitung einer allgemeinen Aufhebung aller Untertansschuldig- keiten hielten, das Ziel ihrer Wiinsche erreicht. Die ziemlich bedeutende Frhohung der Staatslasten kam fiir sie weniger in Betracht gegeniiber der wesentlichen Verminderung der Dienste und Abgaben. An vielen Orten wollten die Untertanen die sofortige Durchfilhrung der Reform erzwingen und verwei- gerten die Lohnarbeiten, zu denen sie noch durch zwei Jahre verpflichtet waren. Den Verfugungen der Regicrung mullite durch ausgeschickte Militarabteilungen Geltung verschafft werden '). Kaiser Josef hatte noch in seiner Entschliefung iiber das Kommissionsprotokoll vom 5. Februar daran festgehalten, daf die 17%, Urbarialforderungen nicht itherschritten werden diirten. Nach dem Tode des Kaisers (20. Februar 1790) ging man jedoch von diesem Grundsatze ab. Der alte Zustand sollte wiederhergestellt werden, nur sprach die Regierung die Erwar- tung aus, dal} die galizischen Stinde, gleichwie es die ober- osterreichischen bereits getan hatten, den Untertanen gewisse FJ ——— an Bargeld und an Arbeitskrdften sehr schwer, ferner die hohen Kosten der Ausmessung und die zu hoch angesetzte Waldstener. Die neue Grundsteuer war mchr als doppelt so gro als die bisherige, sie betrug von dem ermittelten Grundertrag von 27,133.152 14. 23 kr.—2,239,787 fl, 58 kr, gegen 996.942 fl. der Dominikal- und Rustikalstener, Dazu kamen noch 271.331 fl, als Regiekosten und 700.000 fl. als aulerordentliche Kriegs- steuer, Ferner Naturallieferungen im Werte von 1,5693.333 fl, fiir die unverzinsliche Scheine, die jedoch erst nach Beendigung des Krieges von den Staatskassen an Zahlungsstatt genommen werden soliten, aus- gestellt wurden. Me Mehrbelastung des Landes war also ganz bedeutend ; sie fiel fast durchwegs dem Adel zur Last. Durch die Urbarialregulierung wurden die Einkiinfte mancher Edelleute um 1/3 bis #/; vermindert. — Die Hofkanzlei erneuerte den Vorschlag, den sie echon im April 1788 und dann im Juli 1789 gemacht, den Stewerful fiir Galizien auf 1/, (statt 2/4) des in den dbrigen Kronlindern festgesetzien herabzusetzen. (Guberniaiberichte vom 26. Jannar und 28, Februar, Hofkanzlei- sitzungen vom 5, Februar und 11. Marz 1790. Vergl. Lozinski a. a. 0, 8. 107 ft) 1) Kreisschreiben vom 31, Mirz 1790, ===== PAGE 87 ===== 329] Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung, 83 Erleichterungen zukommen lassen wiirden?). Gleich nach dem Tode des Kaisers hatten die Adelskomitees, die sich in Lemberg und in den Kreisstidten gebildet hatter, vier Abgeordnete nach Wien entsendet, die den neuen Herrscher begriifien und ihm die Winsche des Landadels iibermitteln sollten. Der Stande- ausschufl teilte ihnen noch zwei weitere Vertreter aus seiner Mitte zu und verlieh dadurch dem gesetzwidrigen Vorgehen der Komitees eine Legitimation®). Mit diesen Abgesandten verhan- delte die Hotkanzlei iiber die Aufhebung des Josefinums. Das Ergebnis war das Patent vom 19. April 1790%). Danach sollte vom 1. Mai angefangen der alte Zustand im Steuerwesen, vom 1. Juli an im Urbarialwesen wiederhergestellt werden, wogegen die Obrigkeiten den Untertanen einige Begiinstigungen zukom- men lieflen. Diese bestanden darin, dal die Herrschaften die Hilfte der Erhihung der Grundsteuer gegentiber der alten Rustikalsteuer auf sich nahmen und die Naturallieferungsscheine fir die von ihnen in den Jahren 1789 und 1790 geleisteten Lieferungen zur Dotiernang der Gemeindespeicher widimeten. Uberdics wollten sie fortan allein die Last der Steuereinhebung tragen. Schliellich verzichteten sie auf jenes ,sechzente Mafel®, das die Untertanen nach dem Kreisschreiben vom 19. Juli 1787 4) bei Riickzahlung erhaltener Getreidevorschiisse zuzuschiitten verpflichtet waren, so dall die obrigkeitliche Aushilfe fortan zinsentiei geleistet werden sollte. Mit der Aufhebung der josefinischen Steuer- und Urbarial- regulierang hatten die galizischen Deputierten nur einen Teil ly In der Sitzung des BStindeausschusses vom 6. April 1790 machte Brigide den Vorschlag, die Dominikalstener von 12%, auf 18%, zu erhéhen, Der dadurch erzielte Mehrbetrag sollte von dem Rustikal- stenerkontingent zu Gunsten der Untertanen abgeschrieben werden. (Die Dominikalsteuer betrug 1789 581.634 fl, die Rustikalsteuer 413.057 fl.) Die Stiinde erklirten sich zu einer ErhShung auf 169/, bereit. Der Verlauf dieser Beratungen beweist, dal man sowohl in den Kreisen der Regierung als auch in denen der Guishesitzer auf einen heftigen Wider- stand der Bauern gegen die beabsichtigte Aufhebung des Jogefinums rechnete, Vergl. die Akten unter 85 ex Martio et 41 ex Majo 1790, V. B. 1, 600, 2) Ebendort. Vergl. ferner Kalinka a. a. 0, 8, 104 f. Stazr- zynski, Projekt galicyjskiej koustitucyi 1790/91 in ,Przewodnik na- ukowy f literacki“ 1892, 8. 410, Vergl. Kreisschreiben vom 2. Juni 1790. (Piller’'sche Gesetzsammlung XXXVIII). ¥y Piller'sche Geszetzsammlung XXX. 4) Piller'sche Gesctzsammlung XCI. 22% ===== PAGE 88 ===== 84 Die nachjosefinische Zeit. | 330 ihrer Winsche durchgesetzt. Die Aufgabe, deren Erfullung ibnen von ihren Auftraggebern am meisten ans Herz gelegt worden war, war die Erlangung einer Verfassung fiir Galizien, die dem galizischen Adel fiir alle Zeiten Freiheiten und Sonder- rechte sichern sollte. Trotzdem der Verfassungsentwurf, den die Deputierten vorgelegt hatten, Galizien eine von der Zentral- regierung fast unabhiingige Stellung einrdumen wollte, schien auch der Kaiser nicht abgeneigt, anf die Vorschlige der Depu- tation einzugehen, da es ihm vor allem darauf ankam, das Land zu berubigen, um dem zu erwartenden preuflischen Angriffe fester entgegentreten zu konnen!). Die staatsrechilichen Bestim- mungen des Verfassungsprojektes von 1790 (charta Leopoldina) kommen hier nicht in Betracht. Was aber speziell die biuer- lichen Verhiltnisse anbelangt, so wiinschten die Verfasser des Entwurfes, den Zustand vom 31. Oktober 1789 zu fixieren. Die Grundinventarien soliten zu offentlichen Urkunden erklart und fortan nicht ohne Zustimmung beider beteiligten Parteien geiindert werden; andererseits sollten Untertansbedriickungen mit der Strafe des doppeiten Wertes belegt werden?). Diese kurzen Andeutungen reichten nicht hin, um die fiir die Zukunft des Landes hochwichtige Frage des Urbariums zu lésen, dazu bedurfte es einer besonderen Regelung. Die Deputierten stellten daher die Bitte, es moge eine Rektifizierung der Grundinven- tarien vorgenommen werden, und im Einvernehmen mit ihnen beauftragte die Hofkanzlei den ehemaligen Administrator der galizischen Kameralgiiter, Matthias von Ainser, den wir schon als Leiter des Robotabolitionsgeschiftes kennen gelernt haben, ein Gutachten zu erstatten, wie bei der Durchfilhrung einer derartigen Operation vorzugehen sei3). ,Es ist unwiderlegbar,“ duflerte sich Ainser in seinem umfangreichen Memoire, dass geit der Revindication durch alle diese Umstinde (Erhéhung 1) Vergl. Uwagi nad rzadem gslicyjskim. Przyezyny, dla ktérych do tego stopnia nikczemmnosel prowineja ta przyszfa, a nakoniee sposoby, jakimiby los tego kraju poprawic mozna. Roku 1790, und die Gegenschrift: (E. B. Kortum) Magna Charta von Galicien oder Untersuchung der Beschwerden des galicischen Adels pohlnischer Nation iber die &ster- reichieche Regierung. Jassy 1790. Beide bei Grellmann a. a. O. I. Bd. 8. 1—148, 173228, Ebendort ist auch 8, 149-—173 der Text des Verfassungsentwurfes abgedruckt. Vergl. Starzynski a. a. O, 2) §§ 45—46 der charta. 3) Hofdekret vom 9. Juli 1790. Gutachten Ainsers vom 17. Juli 1790. ===== PAGE 89 ===== 331] Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung. 85H der Staaislasten, Riickgang des Handels nach Danzig wegen der hohen preussischen Zolle, Niedergang des Salzhandels und des Tabakbaues wegen Einfithrung des Monopols, Misswachs und Vichseuchen, Verminderung der Wald- und Weidegerechtigkeiten seit der Einfihrung der Waldordnung) der Stand des Unterthans im ganzen genommen verschlimmert worden sei, daher ist anch nicht zu gedenken, dass im allgemeinen die prohibita generalia wieder autgehoben, und die Unterthansschuldigkeiten, wie sie zur Zeit der Revindication waren, wieder eingefithrt werden konnten, sondern hitte der Regel nach unverinderlich bei der Abschaffung zu verbleiben, und waren lediglich die mit letztem October 1789 bestandenen Urbarialschuldigkeiten in concreto als geltend und unverletzbar pro basi zur Rectificierang der Inventarien zu nehmen. Im Prinzipe waren auch die Deputierten damit einverstanden. Sie verzichteten darauf, die Zurticknahme der josefinischen Reformen zu verlangen und begnitgten sich damit, einige kleinere Forderungen zu stellen'). Die Vorschlige Ainsers und der stindischen Vertreter bildeten die Grundlage tur Beratungen, die sich monatelang hinzogen. Der neue 1) Nach dem Vorschlage der Deputierten sollte eine 6gliedrige Kommission, deren Mitglieder zur Hilfte von der Regierung, zur Hilfte von den Standen ernannt werden sollten, von Dominium zu Dominium reisen und die Inventarien rektifizieren, — Die Beschrankung der Robot auf 8 Tage in der Woche sollte fiir die grilleren Bauerngiiter (auch nach Ainsers Vorschlag) aufgehoben werden: ,Heureusement qu'il y a moien de le faire sans aggraver le sort du peuple, et méme sans outre passer la rigle, qu'awcun individu ne soit tenu 4 plus de corvées gqu's trois par semaine, Les colons de Galicie ne sont pas proprié- taires de leurs fonds, ils en jonissent A titre de métayer. On pourrait done sans blesser leurs droits distraire des possessions de ceux done les charges ont été mis au moins, de portions proportionnées a ce rabais et les faire servir 4 1’ établissement des autres colons 2 rédevances,“ Die Deputierten sprachen sich auch fiir die Wiedereinfiihrung der gemessenen Dienste ans. — Ferner erklirten sie: ,Oi une grande dis- proportion tant entre les possessions qu'entre les charges respectives des paisans se trouverait étre introduite, soit 4 la suite de l'abolition des droits seigneuriaux, soit par quelque circonstance acecidentelle: Le seigneur qui en alleguerait Ia preuve et la cause, aura le droit de pro- poser la maniére de Végaliser. Cependant le total des rédévances tel qu'il a été le dermier 8° 1789 sauf les droits A rétablir restera immuable sans augmentation ott diminution. — Tl importe pour pla- sieurs raisons de laisser en ce cas l'initiative au Seigneur; c'est a dire qu'aucune égalisation entre les paisans ne puisse étre en‘reprise, que sur la demande qu'il ferait la dessus. ===== PAGE 90 ===== 86 Die nachjosefinische Zeit, {332 Gubernialreferent Graf Trautmannsdorf beantragte: ,dass die Concretalmassa gesammter unterthanigen Schuldigkeiten erhoben, in eine Summe zusammengebracht, diese sodann wiederum nach Verhalinis der Lage, Fruchtbarkeit des Bodens, Moglichkeit des mehr oder minderen Verdienstes der Ortschaften untergetheilt und dergestalt alle Unterthanen des Landes in Ansehung ihrer Schuldigkeiten in ein gleiches Element gebracht werden sollten.“ 1m Schofie des Guberniums fand sich ein Verteidiger des extrem- sten Interessenstandpunktes der Dominien in der Person des Rates Kolmanhuber, der schon in friheren Jahren als Kreis- hauptmann von Zamosc seine den Gutsbesitzern freundliche Gesinnung bewiesen hatte. Jetzt forderte er die Wiederher- stellung des Zustandes von 1772, welcher Antrag bei seinen Kollegen aut entschiedenen Widerstand stiel'). Von beiden Seiten wurde der Streit mit grofler Heftigkeit gefuhrt. Inzwischen nahmen auch die Verhandlungen uber die galizische Verfassung ihren Fortgang. In ihrem Verlaufe wurde von Seite der Regierung der Vorschlag gemacht, kunftighin auch dem Bauernstande eine Vertretung anf dem Landtage einzuraumen ®). Bald jedoch stockten die Verhandlungen und zu Anfang des Jahres 1793 wurden sie anch {ormell abge- 1) Kolmanhuber forderte ferner a) ,dass anstatt der angetragenen kostbaren nnd Iangsamen Umschinelzung der Inventarien solche blob nach der alten Gewohnheif, eigenen Gestandnis und Einvernehmung der Unterthanen berichtigt, b) dass diese Berichtigung lediglich dem Grund- herrn iberlassen, und selbem hierzu ein Termin vou 6 Monaten eine geraumt, ¢) dass sich in diese Operation von der Regierung gar nicht eingemenget, sondern nur in Fallen, wo der Grundherr mehr forderet, als die Unterthanen nach alter Gewohnheit schuldig zu sein erkennen, der Streit von einem Kreisheamten und zwei beguterten Kreisinsassen auf Kosten des Dominiums untersucht, nach legalen Urkunden ent- schieden oder in der.n Ermangelung mittels Vergleich, nach dem Beispiel ben ichbarter Guter, oder nach der Lustration der ndchstliegenden Starostey beygelegt, 4) dass sogleich als die sogestaltigen Inventarien berichtigt, ins Reine gebracht, von Grundherren und Unterthanen unter- schrieben sind, hievon dem Kreisamte die Anzeige gemacht, von diesem ein Commisshr ad loeum, wo er das nnn verfasste Inventarium in An- sehung der firgeschriebenen Vollstandigkeit zu uberschauen, in Gegen- wart zweier benachbarten Guterbesitzer den Unterthanen vorzulesen und den Inhalt von selben bestatigen zu lassen hat, abgeschickt, e) dass diese Inventarien noch wuberdies von einer aus Gubernialrathen und standischen Deputierten zusanunengesetzten Commission beurteilet, und endlich f) von der Regierung sanctioniert werden.“ }) Starzynski a. a. 0. 8. 627, 915. ===== PAGE 91 ===== 333] Die Aufhebung der Steuer- und Urbarialregulierung. 87 brochen. Zn Reichenbach und zu Pillnitz hatte Osterreich mit Erfolg eine Anniherung an Preufien vollzogen, und von Polen, fir dessen Staatswesen die letzte Stunde geschlagen hatte, drohte ebenfalls keine Gefahr mehr fur Galizien'), Die Regierung fithlte sich nun stark genug, die Ruhe des Landes auch ohne Gewshrung einer Verfassung aufrechtznerhalten. Der Stillstand der Beratungen iiber die Verfassung blieb nicht ohne Einwirkung auch auf die Urbarialreform. Die Sache schlief allméhlich ein. Auf Grund des Hofdekretes vom 3. Dezember 1791 wurde der Vizepriisident des biohmischen Guberniums Freiherr v. Margelik als Hof kommisséar nach Galizien ,zur Untersuchung und Behebung der wahrgenommenen Unordnung entsendet. Es wurde ihm noch besonders aufgetragen, die Rektifizierung der obrigkeitlichen Grundinventarien zu heschleunigen®). Doch hatte Margeliks Bericht iiber diese Angelegenheit nur den einen Erfolg, daf} alle Reformabsichten endgiltig aufgegeben wurden. Der galizische Gouverneur Graf Brigido, der offen auf die Seite der Dominien hinneigte, war gegen jede Reform, weil er einsah, dal die von den Gutsbesitzern angestrebte Wiederher- stellung des Zustandes von 1772 unmiglich sei. In seinem Berichte vom 8. April 1792 erklirte er: ,Ich sehe mich durch alle bishero vorgekommene allenthalben auf verschiedene Hinder- nisse anstoflende Vorschlige in meiner Meinung immer mehr und mehr bestirket, dass es dermalen gar nicht riithlich sey, von Seiten und mit Einfluss der Regierung eine Urbarialregulie- rung vorzunehmen, sondern, dass lediglich ein gitliches Uberein- kommen zwischen Grundherrn und Unterthan dazufithren konne.“ Die Hofkanzlei hinwiederam erachtete: ,es erscheine iiber- haupt gegenwirtig nicht an der Zeit zu sein, in dieser An- gelegenheit (Urbarialregulierung) etwas vorzunehmen, beson- ders da die Antrige des Guberniums weder anwendbar noch den Absichten entsprechend seien?®)“. Noch einmal wurde im folgenden Jahre die Frage einer Urbarialregulierang erwogen. Aus den Operaten der ,galizischen Hofcommission in Giiter- austauschungsangelegenheiten“ hatte Kaiser Franz von mannig- fachen Ubelstiinden im Urbarialwesen erfahren. Er erteilte daher dem Direktorium in cameralibus et publicis politicis den Aunfirag, 1) Vergl. Starzyunski a. a, QO. 8, 920 ff, %) Bericht Margeliks vom 26. Marz 1792, Allerhdchstes Hand- schreiben vom 28. April 1792. 3) Hofkanzleivortrag vom 16. Juni 1792. ===== PAGE 92 ===== 88 Die nachjosefinische Zeit. |334 anzuzeigen, ,ob und was dasselbe zu Behebung so wesentlicher Gebrechen etwa schon eingeleitet haben diirfte, oder wie und nach welchen Grundsidtzen, selbes sich hierunter zu benehmen glaube, da eben die heutige kritische und bedenkliche Lage von Galizien eine lingere Verzigerung der néthigen Heilungs- mittel nicht zu gestatten, — im Gegentheile die Landesregierung zu allmoglicher Beflissenleit fir die Klaglosstellung des unter- thinigen Contribuenten aufzufordern scheinet!)*. Doch iiber- zeugte das Direktorium den Monarchen bald davon, dal ,bey jetzigen Umstinden* es das Beste wire, nichts zu tun. Nach jahrelangen Beratungen erschien am 1. September 1798 ein Ablosungsgesetz, das deutlich zum Ausdrucke hrachte, daf} die Regierung nicht gewillt sei, die bestehende Ordnung der Dinge zu #ndern?®). Die Ablosung untertiniger Schuldigkeiten sollte fortan dem freien Ubereinkommen der Parteien iiberlassen werden. Ablosungsvertrige sollten der kreisimtlichen Bestiitigung bediirfen, die nur dann erteilt werden durfte, wenn die politische Behorde die Uberzeugung gewonnen hatte, dai durch den Ver trag die Rechte dritter Personen (Hypothekargliubiger, Anwarter u. 8, w.} nicht beriihrt werden und da er ,der Aufrechthaltung des Unterthans zusagt®. Mit dem Patente vom 1. September 1798 schliefit die sozialpolitische Gesetzgebung ant agrarischem Gebiete in Oster reich fir fast ein halbes Jahrhundert ab?) § 2. Reformen und Reformversuche in der nachjosefinischen Zeit. Seit. dem Frscheinen des Patentes vom 1. September 1798 war es fiir jedermann klar geworden, dal die Regierung nicht gesonnen sei, den von Maria Theresia und Josef II. beiretenen Weg der Reformen linger fortzuwandeln. Sie fand anfangs auch nicht die Ruhe, die zur Durchfithrung grofier Verdnderungen im Staatswesen erforderlich ist. Seit 1792 war Osterreich be- standig in schwere Kriege verwickelt, die die Grundfesten des Reiches erschiitterten, und als im Jahre 1815 der Frieden wieder hergestellt wurde, da war das guieta non movere zum Grund- satze der Politik geworden. Mit dngstlicher Scheu vermieden ') Allerhichstes Handbillet ddo., Laxenburg, den 13. Juni 1793. Vortrag des Direktorinms vom 26, Juni 1793. ?) Piller'sche Gesetzsammlung XXXXVL 3) Vergl. Grinherg, Bauernbefreiung, I. Bd. 8. 357. ===== PAGE 93 ===== 335] Reformen und Reformversuche iu nachjosefinischer Zeit. 89 die leitenden Staatsm#nner jede grifiere gesetzgeberische Aktion; yanzuordnen, was gerade das angenblickliche Bediirfnis empfahl, hier einzuschalten, dort auszumerzen, einzelne Bestimmungen nen zu textieren, anders, und nicht immer besser zu ordnen und zu deuten, das war alles, was sie ihrer Kraft zutrauten®)“. Damit stand es nicht im Widerspruche, dal eine Reihe jener Gesetze, die in der josefinischen Zeit zum Schutze der Untertanen fiir (alizien erlassen worden waren, anf die 1796 erworbene Provinz West- oder Neugalizien ausgedehnt ° wurde, Denn es hestand die Absicht, Westgalizien vollstindig nach dem Muster Ostgaliziens zu organisieren, und da mufliten auch die Untertansgesetze auf die neue Provinz ilbertragen werden ?). Der untertiinige Besitzstand wurde geschiitzt?), die Leibeigenschaft anfgehobent), das Verfahren gegen ungehorsame Untertanen und bei Untertansprigravationsklagen nach dem Vorbild der Patente vom 1, September 1781 geregelt®). Das Robotpatent wurde in Westgalizien nicht kundgemacht. Seit 1792 tagte in Wien eine Hofkommission, deren Auf gabe es sein sollte, Vorschlige zu einer vollstindigen Reform der galizischen Verwaltung zu erstatten®). Die beabsichtigten grolen Reformen gelangten niemals zur Ausfithrung, doch war die Regierung bestrebt, die vor dem Jahre 1789 erlassenen Patente Kaiser Josefs, die noch lange nicht iiberall beobachtet wurden, tatsiichlich durchzufithren?). Durch den Artikel V der Wiener KongreBakte war Oster- 1) Springer, Geschichte Osterreichs seit dem Wiener Frieden 1809. Wien 1863, I. Bd. 8. 53, 2) Vergl. Meynert, Kaiser Franz I. Zur Geschichte seiner Regiornng und seiner Zeit. Wien 1872, S, 141. 8) Hofdekret vom 30. November 1796. {Franz des Zweiten politische Gesetze und Verordnungen, IX. Bd, 59.) Hofdekret vom 5. Januar 1797. (X. Bd. 3.) 1) Patent vom 17, Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 3.) %} Patente vom 17, Januar 1799 (ebd. XIV. Bd. 4 und 5.) %) Vergl. die Akten im Archiv des Ministeriums des Innern, II. A. 6, 320, T) Vergl. insbesondere die Gubernialverordnung vom 2. April 1802 (bei Klunker a. a, O. IL. Bd, 8, 225-238). Von weittragen- der Bedeutung war auch die Gubernialverordnung vom 16. September 1817 (bei Klunker a, a. 0. II. Bd. 8, 276—279), die die Entscheidung in Streitigkeiten liber untertinige Schuldigkeiten, Griinde und Servituten den politischen Behdrden zuwies. Vergl, dariiber Krzeczunowicz a, a. (0, 85. 13 ff, ===== PAGE 94 ===== 90 Die nachjosefiniseche Zeit. (336 reich wieder in den Besitz der 1809 an Ruflland abgetretenen Kreise Tarnopol und Czortkow gelangt. Die russische Regierung hatte zwar in dieser Landschaft die osterreichischen Untertansgesetze provisorisch fortbestehen lassen; nichtsdesto- weniger aber hatten die Obrigkeiten wahrend der Zeit der russischen Herrschaft die Schuldigkeiten der Untertanen erhéht, ihren Grundbesitz jedoch za Gunsten des Hoflandes vermindert, wozu die Behtrden die gesetzlich erforderte Zustimmung gaben, als es bereits ausgemacht war, dal das Land an Osterreich zuruckfallen werde. Es war nicht mehr miglich, das fruhere Ausmafl der untertanigen Griinde wieder herzastellen, Man befahl also den Dominien, binnen 6 Monaten mit den Unter- tanen Vergleiche fiber die Giebigkeiten und die Grunde zu schiieffen und dann zur kreisamtlichen Bestatigung vorzulegen. Kam cine Einigung nicht zustande, so hatte das Kreisamt zu vermitteln. Donminikal- and Rustikalsteuer sollten nach den neuen Besitzverhaltnissen reguliert werden). Kaiser Leopold II. hatte die josefinischen Gesetze iber dic Bauernerbfolge in Niederosterreich aufgehoben und an ihrer Statt ein neues Gesetz erlassen?). Noch im Jahre 1780 begannen Verhandlungen iber die Einfahrung dieses (iesetzes in Galizien. Gleichzeitiy wurde anch eine Neuordnung des Bestiftungszwanges in Erortetung gezogen. Die Beratungen zogen sich bis zum Jahre 1848 hin, ohne dal} sie zu einem Er- gebnisse gehihrt hatten. Die josefinische Erbfolgeordnung blieb in Galizien — freilich nur auf dem Papiere — bis 1863 bestehen. Der Bestiftungszwang wurde, nachdem er ein Scheindasein ge- fubrt hatte, ebenfalls 1868 durch Landesgesetz aufgehoben?). Wir durfen ither die Resultatlosigkeit dieser Beratungen uwmso- weniger erstaunt sein, als doch auch die konstitutionelle Ara in mehr als einem Menschenalter es bis heute noch zu keiner befricdigenden Lssung dieser hochwichtigen Frage gebracht hat. ') Hofkanzleivortrag vem 24. Oktober 1816; Resolution vom 20. Dezember 1816. Hierauf Gubernialverordnung vom 28, Januar 1817 (bei Klunker a, a, O. II. Bd. 8. 252-256), ?) Patent vom 29. Oktober 1790, (Sammlung der Gesetze im Untertansfache uw, s, w. 54.) %) Vergl. Grunberg, Studien 8, 217-..223, 256.263 und die dort citierten Akten. Ferner Tomaschek a, a. 0, und Pilat in den citierten Beilagen Nr. 70 zu den stenographischen Protokollen, X. Session 8. 545. ===== PAGE 95 ===== 337] Reformen und Reformversuche in nachjosefinischer Zeit. 91 »Uber die schlechte Bestellung der Rechtspflege auf dem flachen Lande sind alle Berichte der politischen und Justiz- behirden einstimmig,* klagte die Hofkanzlei!) und beriet daher bereits seit 1803 iiber die Regulierung der ersten Instanzen in (lalizien. Bald soliten Kreisgerichte errichtet werden, bald wieder Bezirksgerichte, dann endlich Friedensgerichte, die nach franzdsischem Muster eben im Groflherzogtume Warschau ge- schaffen wurden. Bald wollte man die Jurisdiktion der Guts- herren ganz aufheben, bald wieder hiefl es, sie solle erhalten bleiben und nur iiber oder neben sie eine andere Gerichts- behirde gesetzt werden?). Erst 1818 verdichteten sich diese Plaine zu cinem positiven Vorschlage des Guberniums: landes- furstliche Distrikisgerichte ins Leben zu rufen, denen mit Aus- nahme der aus dem Bande der Untertanigkeit herrithrenden (teschiifte, deren Behandlung den Grundobrigkeiten verbleiben sollte, alle Gegenstande der politischen und Civilgerichtsbarkeit zugewicsen werden sollten?). Der Gouverneur Franz Freiherr von Hauer war gerade von Lemberg abwesend. Als thm das Projekt zu Gesicht kam, erklirte er, er sei ,nicht einverstanden, weil die Landesstelle die verschiedenen (iegenstinde der politi- schen und Civilgerichtsbarkeit unter eine und dieselbe Behirde vereinigen will, deren Beamte sich eine ganz unerschwingliche Universalitit von Gesetz- und Geschiftskenntnissen aneignen miissten.* Uberhaupt aber mache die Sache einen Einriss in die Patrimonialgerichtsharkeit, welcher mir nicht in der Abgicht und in dem Geiste der dsterreichischen Staatsverwaltung zu liegen scheint. Fir den Fall, als die Zentralregierung doch auf der Reform bestehen sollte, machte Hauer den Vorschlag, den Grundobrigkeiten die Grund- buchsfithrung$), das Vormundschaftswesen und die Verlassen- schaftsabhandlungen zu belassen. Zur Besorgung der politischen Geschiifte sollten Bezirksobrigkeiten, zur Besorgung der judi- ziellen (Geschifte Kreisgerichte errichtet werden?) Es wurde noch so mancher Bogen Papier beschrieben, doch Dblieb alles beim alten. Nur im Steuerwesen wurde 1) Dekret an das galizische Gubernium vom 2, Februar 1809, 2) Die betreffenden Acten sub VI, B, 1, 1541 und 1542. %) Gubernialbericht vom 28, August 1818. 4) Grundbiicher waren fiir den untertinigen Besitz noch gar picht vorhanden. %) Bemerkungen des Baron Franz Hauer vom 7. September 1818 zuin Gubernialberichte vom 28. August 1818, ===== PAGE 96 ===== 92 Die nachjosefinische Zeit. [338 eine grofle Reform in Angriff genommen. Durch Patent vom 23, Dezember 18171} wurde die Grundsteuerregulierung ange- ordnet, die auf Grund des ,stabilen Katasters®, der durch sorg- filtige Messung und Abschiitzung herzustellen war, vorgenommen werden sollte. Da es sich jedoch bald nach Beginn der Arbeiten zur Herstellung des stabilen Katasters herausstellte, dal diese Arbeiten einen langeren Zeitraum in Anspruch nehmen wiirden, als man urspriinglich angenommen hatte, s0 wurden aus den Archiven die josefinischen Stemerregulierungsoperate, die 1790 kaum dem Einstampfen entgangen waren, wieder ans Tageslicht gezogen und mit einigen Verdnderungen, die der Wechsel der Zeiten verlangte, als provisorischer Kataster zum Malstabe der Steuerveranlagung beniitzt®), Der provisorische Kataster sollte so bald als maglich durch den stabilen ersetzt werden. Das geschah aber nicht, und bis zu der im Jahre 1882 durchge- fiithrten Grundsteunerregulierung blieb in Galizien der provi- sorische Kataster in Kraft ?®). Die Grundsteuerregulierang gab der Regierung Veranlassung, sich mit der Feldgemeinschaflt zu befassen. Bei der josefi- nischen Grundsteuerregulierung hatte man die Vermessung und Ertragsschiitzung vorgenommen, ohne damit eine stabile Grund- vertetlung zu verbinden. Dies war auch jetzt ganz gut miglich und sollte auch wieder durchgefithrt werden, da ja die Kata- strierung von dem Besitzrecht nicht beeinflufit wurde), Dennoch wollte das Gubernium die Feldgemeinschaft beseitigt wissen, wic es auch schon seit Jahren —— freilich vorliufig ohne Erfolg — die Einfihrung des Individualbesitzes in der Bukowina an- strebte. Und zweifelsohne befand sich das Institut der Feld- genmeinschaft in Pokutien bereits in der Auflisung. Die Gemeinden selbst wilinschten die Verteilung der Griinde, in vielen Ort- schaften war sie bereits vollzogen worden, in anderen stand sie unmittelbar bevor?). ?) Patent vom 6. Mai 1819, (Provinzialgesetzsammlung 44,) *) Vergl. Freiberger, Handbuch der Osterreichischen direkten Steuern. Wien 1899, 8. 96, 4} Vergl. Grinberg, Studien, 8, 90. 5) Schon in der josefinischen Zeit scheinen in einzelnen Gemeinden die Griinde ,bestindig* verteilt worden zu sein. Wenigstens lift darauf die Art und Weise schlielen, wie 1791 der Gubernialreferent davon spricht. (Gubernialsitzung vom 7. Mai 1791.) Um die Mitte der 20er Jahre des 19. Jahrhundevts emtwirft das galizische Gubernium ===== PAGE 97 ===== 339] Das gutsherrlich-biuerliche Verhiltnis im 19. Jahrhundert, 93 Dariiber, wie der Staat in diese Verhiltnisse eingreifen sollte, war man im Unklaren. Das Gubernium war gegen eine imperative Regelung; die meisten Stimmen waren dafiir, abzu- warten, was in der Bukowina geschehen werde. Dort wurde die Feldgemeinschaft 1835 beseitigt!), aber in Galizien geschah von Seite der Regierung nichts in dieser Beziehung. Noch die Grundentlastung fand den wandelbaren Feldbesitz vor und mullite zu ihm Stellung nehmen?). Erst gelegentlich der Ka- tastraldetailvermessung wurde die Feldgemeinschaft in Galizien vollstindig beseitigt and der Besitzstand der einzelnen Grund- wirte fixiert)®. § 3. Das gutsherrlich-béinerliche Verhilltnis in der ersten Hilfte des neunzehnten Jahrhunderts. Die Macht und der Einflul der &sterreichischen Regierung reichte in Galizien kaum iber die Gemarkungen der Kreisstidte hinaus. Die wenig zahlreichen Kreisbeamten, mit Amtsgesch iften, vielfach anch mit iiberfliissigen Schreibereien iiberbiirdet, konnten unmiglich ihre weit ausgedehnten Amtsbezirke ganz tibersehen. Selbst die polizeilichen Aufgaben, die ihnen oblagen, vermochten sie nicht entsprechend durchzufithren, da ihnen eine landesfiirstliche Sicherheitswache nicht zur Verfiigung stand. Die 1835 errichtete und 1842 reorganisierte Finanzwache, die in kleinen Abteilungen im ganzen Lande vertsilt war, konnte und sollte die Stelle einer solchen nicht vertreten, da sie ausschlieflich fiskalischen Zwecken diente. Der Schwerpunkt der Verwaltung lag bei den Dominien, denen die Ausiibung der politischen und judiziellen Geschiifte folgendes Bild von der ,Wandelbarkeit der Griinde*: a) ,Im Kolomeer Kreise besteht sie dermalem noch bei 8 Gemeinden in Ansehung aller Rusticalgriinde. In 12 Gemeinden sind zwar die meister Grinde schon zum hleibenden Besitz vertheilt, aber 2 Fluren in jeder Gemeinde sind moch wegen der ungleichen Beschaffenheit nicht vertheilt und kommen demnichst zur Vertheilung. In 24 Gemeinden bandelt es sich nur noch um Ausgleichung eingelner Parzellen, b) Im Czortkower Kreise erscheint noch bei 44 Gemeinden der Grundbesitz in concreto. ¢) Im Stanislawower Kreise hei 6 Gemeinden, wo jedoch das Dominium sich fiir eine Grundregulierung erkliért hat. (Hofkanzlei- vortrag vom 3. Oktober 1826.) 1) Vergl. Griinberg, Studien, S. 92 ff. ¥) Die Grundentlastung in Osterreich, Wien 1857. 8, 50 f. 8) Ebendort 8, 12. ===== PAGE 98 ===== 94 Die nachjosefinische Zeit. (340 in erster Instanz zustand!). Die Art und Weise, wie die Herr schaften sich dieser Aufgabe entledigten, war die denkbar schlechteste; das obrigkeitliche ,Amt“ in Galizien konnte mit dem, wenn auch nicht tadellos, zo doch zur allgemeinen Zu- friedenheit funktionierenden Wirtschaftsamt der westlichen Kron- linder nicht im entferntesten verglichen werden?). Die Dominien waren verpflichtet, zur Ausitbung der Civil- gerichtsbarkeit in Streitsachen einen rechtskundigen Justitiar zu besolden. Héren wir nun, was ein mit den Landesverhilinissen vertrauter Mann itber die Titigkeit der Justitidire berichtet: pur Ansiibung der Civil-Jurisdiction sind eigene, jedoch mit dem wirklichen Bedarf unverhiltnismaBig wenige Justitiire auf- gestellt, an welche einzelne sich 20 und mehrere Dominien gegen einen kaum Erwiahnung verdienenden Beitrag von 10, 15, 20 fl. lediglich darum anschliefien, um sich ausweisen zu kénnen, dass ftir ihr Gebiet die Civilgerichtsharkeit bestellt sei. Die Geschaftsprotocolle dieser Justititirs stellen den Beweis her, dass 1) Nach dem Ausgange des Aufstandes von 1846 erhoben polnische Avistokraten gegen die Regierung die Anklage, sie bitte nur deshalb den Dominien die Amtsfuhrung zugestanden, damit diese bei der Aus- ibung der Polizeibefugnisse und hei der Einhebung der offentlichen Lasten sich den Hal der Bauernschaft zuziehen. Die Sinnlosigkeit dieser Beschuldigung -— der man iibrigens auch von Seite der ruminischen Grofgrundbesitzer in der Bukowina begegnet (vgl. (xriinb erg, Studien S. 35 f.) — ist einleuchtend. Wire noch ein Beweis vonniten, so sei es der, dal in den Verhandiungen iiber die Regulierung und schliel§liche Aunf- hebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, die jahrzehntelang wihrten, kein einzigesmal ein dhnlicher Gedanke auffaucht. Erst als die Anschuldigung offentlich gegen die Regierung erhoben worden war, erklirte sich der Kreis- hauptinann von Przemysl, Karl Czetsch Ritter von Lindenwald, in einem vom I8, April 1846 datierten Gutachten aus diesem Grunde gegen die beabsichtigte Einfilhrang landesfiirstlicher erster Instanzen. pBeseitigt man — argumentierte er — den Haupterreger der {(zehissig- keit zwischen Bauer und Adel, nimlich die Patrimonialgerichtsbarkeit, so untergribt man die Existenzbedingungen der Regierung.% Gubernium und Hofkanzlei nahmen jedoch von dieser eigenartigen Ansicht weiter keine Notiz. *) Ans einem Vortrage des Grafen Rudolf Stadion vom 13, De- zember 1846: Nicht dara handelt es sich, wie gesagt, Vorbandencs zu bessern, sondern darum, eine Gerichtspflege nen zu schaffen, fiir welche bisher Organe kaum dem Namen nach bestanden, die aber, ~— mit Ausnahme einiger weniger Dominien, griofitentheils Kameralgiiter, —— nirgends getibt wurde, fiir die sich daher auch kein Gorichtsgebrauch und kein Beamtenstand bilden konote, und fiir die jeder administrative Behelf, wie Grundbiicher, Waisenrechnungen, Depositenprotokolle ete. fast tiberall giinzlich fehlt,« ===== PAGE 99 ===== 341] Das gutsherrlich-biiuerliche Verhiltnis im 19. Jahrhundert. 9H diese Jahrelang die ihnen zugewiesenen Gerichtsbezirke nicht besuchen, und nur dann dahin gelangen, wenn es einer strei- tenden Partei oder einem Erben auf kostspielige Art dies durch- zusetzen gelingt. Verlassenschaftsabhandlungen, Sicherstellung und Uberwachung des unterthiinigen Waisenvermigens und der Vormundachaften hingagen werden der Willkiir anderweiter herr- schaftlicher und gesetzunkundiger Beamter iiberlassen. Wenn Klagen wegen vernachlassigter oder parteiischer Gerechtigkeits- pflege von denen hiedurch benachtheiligten Parteien nur selten bei den Oberbehtrden vorkommen, so irrt man sich sehr in der Voraussetzung und in dem Vertrauen zu einer rechtlichen und thitigen Grerichtspflege in denen herrschaftlichen Gerichtsbezirken, man muss vielmehr die Armuth, den Zeitverlust, die Unbehilflich- keit und Gesetzunkenntnis von Seite des gemeinen Volkes als einziges Hindernis anerkennen, um die wahre Ursache der Unter- lassung kostspieliger Beschwerdefiihrungen aufzufinden.“?) Die aus dem Untertinigkeitsverbande entspringenden Ge- schiifte, ferner die Geschifte des adeligen Richteramtes und der Ortspolizei besorgten die sogenannten Mandatare, gutsherrliche Beamte, die vor dem Kreisamte eine Prifung aus den politischen Vorschriften abgelegt haben mufiten. ,Ohne Rechtsstudien, ja ohne griindliche Schul- und sonstige Bildung, in der Regel nur mit einer sehr oberflichlichen Kenntnis der politischen (Gesetze ausgestattet und bei der hieriiber beim Kreisamte abgelegten Priifung, theils aus Mitleid, theils aus Noth an besseren Candi- daten, zur Versehung der Dominicalgeschifte fir geeignet befunden, schlecht gezahlt, dabei oft mit einer zahlreichen Familic gesegnet, einerseits dem Grundherrn als ihrem Brot- herrn, andererseits aber den Kreisimtern, als den ihnen vor- gesetzten Behirden, die sie zu ihren Amtern diplomierten und ihnen nach Umstanden die Diplome wieder einziehen durften, untergeordnet, waren sie vom Anfange her daranf angewiesen, auf zwei Stithlen zu sitzen, von da den FEigenthiimern dieser Stithle Sand in die Augen zu streuen und vorziiglich auf ihren ) ,Bemerkungen tber die den galizischen Grundherrschaften zu- gestandene Patrimonialgerichtsharkeit in erster Instanz etc.“ Anonyme Denkschrift, im Miirz 1846 der Hofkanzlei itberreicht. — Um die vor- gesetzten Justizbehtrden iiber den Umfang ihrer Titigkeit zu tiuschen, filschten die Justitiire ihre periodischen Rechenschaftsberichte. Vergl. Kalinka a. a. 0. 8. 368. ===== PAGE 100 ===== 96 Die nachjosefinische Zeit, [342 eigenen Vortheil bedacht zu sein.“ ") Unzihlige Klagen wurden von allen Zeitgenossen wider sie erhoben. ,Gesuche,“ sagt unser oben citierter Anonymus, ,finden bei ihnen nur durch Beste- chungen Einlass, und die Bestechlichkeit hat sich auch den niederen Gutsbeamten mitgetheilt; jeder Schreiber, jeder Hayduk muss bestochen werden.“ Schon im Jahre 1809 stellte Kaiser Franz in einem Handbillete an den Grafen Ugarte fest: ,Es herrscht in Galizien die allgemeine Klage, dass dort besonders auf dem Lande die Polizey und Justizverwaltung sehr schlecht bestellet sey.“ *) Den Bauern war es ganz recht, dal die Dominien die Gerichtspflege vernachlissigten. Von altersher waren sie gewohnt, ihre Hindel vor dem Dorfrichter und den Geschworenen, bei groleren Streitobjekten vor der Versammlung der gesamten Gemeinde auszutragen. Der Dorfrichter sorgte fiir die Erhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, wobei thm willig von jeder- mann Folge geleistet wurde. Je weniger Justitidr und Mandatar sich um die Angelegenheiten der Gemeinde kitmmerten, desto wohler und freier fiihlte sich die Bauernschaft!). 1) Sala, Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre 1844. Wien 1867. 8S, 5. ¥) Allerhiéchstes Handbillet vom 8B. Februar 1809, — Es ist eine nur allzu bekannte Thatsache, dass auf dem flachen Lande die Gerechtigkeitspflege fiir Unadelige nur dem Namen nach besteht, dass sich auler den Kreieimtern niemand mit der ordentlichen Handhabung der politischen Gesetze hefasse, dass selbst der schuelle Gang der Kriminaljustiz durch die lissige Mitwirkung der Ortsobrigkeiter in Vor- erhebungen und Zeugenverhdren hiufige Hindernisse finde, und dass auf dem flachen Lande Gesetzbefolgung und Sicherheit der Personen und des Eigenthums, wovon die éffentliche Wohlfahrt so wesentlich abhiingt, nur durch eine bessere Einrichtung der ersten Instanzen erreicht werden kénne.* Die Ursache dieser Zustinde sei in dem Mange! einer hin- reichenden Anzahl obrigkeitlicher Beamten, ihrer Unbrauchbarkeit und Befangenheit® zu suchen. (Gubernialbericht vom 18. August 1818.) — Die oberste Justizstelle erklirte in einer Note Cher die im Jahre 1821 in Galizien veviibten Verbrechen: Die zahlreichen Fille des Verbrechenes, des Missbrauches der Amtsgewalt rithren nach der Versicherung der Kriminalbehérden zum Theile aus den hiufigen Bestechungsversuchen, zum Theile aber aus der isolierten Stellung, aus der Roheit, Unwissenheit und kérglichen Bezahlung vieler Dominicalbeamten her.% — Vergl, Das Polenattentat im Jahre 1348, Aus dem Tagebuche eines Officiers der westgalizischen Armee. Grimma 1846. S, 39. 1) ,Na ugode (zum Vergleich) ruft der polnische Bauer zu scinem Nachbar, wenn er mit ihm einen Streit hat, und zicht ihn zum Dorf. ===== PAGE 101 ===== 343| Das gutsherrlich-biiuerliche Verhiiltnis im 19. Jahrhundert. 97 Es darf nicht wundernchmen, dafl bei einem solchen Zustande der Rechtspflege die josefinischen (esetze ber die Erbfolge in Bauerngiiter nur ein Scheindasein fiihrten!). Trotzdem die Teilang der Bauernstellen gesetzlich verboten war, war sie doch die Regel. Sie war die althergebrachte, dem Rechtshewult- sein des Volkes entsprechende Erbsitte. Um die kreistimiliche Bewilligung, die fir die Teilungen erforderlich gewesen wire, wurde niemals angesucht. Der Gutsherr aber sah der Zer- schlagung der Bauerngiiter mit Freude zu, da er dabei die Fronen leicht erhéhen konnte und auch tatsichlich erhohte. sine Erbteilung in einer anderen als der gesetzwidrigen Weise der wirklichen Teilung in die Grundstiicke war eigentlich —- wie Graf Stadion in einem Vortrage vom 13. Dezember 1846 ausfithrte -— yunmbglich. Denn wie kiénnen Miterben zufrieden gestellt werden, solange keine Hypothek vorhanden ist zur Sicherung ihrer Erb- theile? Ja, wie kinnen diese nur ausgemittelt, nach welchem Magstab soll das NutznieBungsrecht des Ubernehmers der Wirt- schaft, das vielleicht schon morgen durch seinen Tod erlizcht, geschatzt werden? Bei diesen in der Natura der bisherigen Verhilinisse liegenden Schwierigkeiten hat die gesetzliche Erb- folgeordnung noch immer keine Geltung erlangt. Die Bauern selbst begreifen noch nicht den Grundsatz ungetheilter Wirt- schaften und bei Todesfillen werden diese fast allenthalben ohne alle gerichtliche Vermittlung nach den eigenen Gewohn- heiten der Insassen vertheilt, oder denjenigen, die eben bei der Hand sind, ohne Riicksicht auf gesetzliche Erbrechte oder nminderjahrige Notherben fibergeben. Kommt es zum Streiten, so entscheidet der Ortsrichter. Auf solche Weise ist in den dichter bevélkerten Kreisen die Teilung der Wirtschaften schon bis zu einem bedauernswiirdigen Grade gediehen?).% Wir sind auch zum Teil in der Lage, uns ein — freilich richter bevor er zum Justitiar geht , ,, Dieses (emeindefriedensgericht ist in Galizien auf den meisten kleineren Giitern die einzige Ordnung haltende Auctoritét, da bei manchen Dominien sich sonst niemand nach Pflicht der Baunern aunimmt, wenn es sich nicht um Fronleistungen der- selben handelt.“ (Prisidialbemerkungen des Landesgonverneurs Grafen von Goel vom 28, Februar 1813 zum Gubernialbericht vom 13, Fe- bruar 1813.) — Vergl, Sala a. a. 0, 8. 6 f. 1y Vgl. Grinberg, Studien 8. 256 ff. %) Ebenso #ulert sich ein Bericht des Kreishauptmannes von Przemysl vom 18, August 1846. Vergl. ferner Sala a, a. O, 8S. 5H f, und cit, Beilagen Nr. 70 8. 520, 524, 545, ===== PAGE 102 ===== 9% Die nachjosefinische Zeit. |344 nicht genaues — Bild von dem Mall dieser ,bedauernswiirdigen® Zersplitterung des Grundbesitzes zu machen. In 4867 galizischen Gemeinden, fir die die statistischen Angaben vorhanden waren, betrug 1) die Zahl der die Zahl der nach den Ansiissig- Robottage (auf keiten anctage zuriickgeftihrt) Stockinventarien (1772) . . . . . . . 221482 30429287 Operaten der josef. Grundsteuerregulierung (1789) . Ce eee 266118 34825805 Operaten des provisorischeu Katasters (1820) 301561 377865625 Operaten der Urbarialregulierung (1847, . 334367 37947243 Es war ein grofies Unglick fir das Land, dali die Regie- rung die Absicht, eine Urbarialregulierung durchzufithren, end- giltig aufgegeben hatte. Nun fehlte es an einer sicheren, all- gemein anerkannten Grundlage fiir die Bezichungen zwischen Gutsherrschaften und Untertanen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten waren im Unklaren und boten fortwihrend Aula zu Streitigkeiten. Beschwerten sich die Untertanen, dal die Obrigkeit ihnen Grundstiicke entziehe und sie mit Robot tiberbiirde, so klagten die Obrigkeiten, dal die Untertanen ihre Schuldigkeiten schlecht oder gar nicht erfilllten und dafl sie infolge ihrer lederlichen Wirtschaft die obrigkeitliche Aushilfe allzuhiufig in Anspruch nehmen. Vor allem aber waren die untertinigen Nutzungsrechte an Wald und Weide eine Quelle unendlicher Prozesse, nicht selten auch blutiger Zusammenstofle zwischen herrschaftlichen Dienern und Bauern. Die Dominien betrachteten die Waldungen als ihr unumschranktes Eigentum, die Rechte der Untertanen als jederzeit widerrufliche Prekarien, fiir deren Fortdauer einen beliebigen Preis zu fordern sie sich berechtigt glaubten. Die Untertanen wieder sahen in den Forsten ein von der Natur dargebotenes offentliches Gut oder doch ein Gemeindegut, an dessen Beniitzung sie niemand hindern diirfe. Fublte eine Gemeinde (— denn seltener war es der einzelne, der es wagte, den gefihrlichen und wunsicheren Kampf aufzunehmen, —) sich von Seiten des Dominiums 1} GGubernialbericht vom 17, Mirz 1848, ===== PAGE 103 ===== 345] Das gutsherrlich-baiucrliche Verhdiltnis fm 19, Jahrhundert. 99 in ihrem Rechte geschmilert, dann wihlte sie aus ihrer Mitte eine Anzahl Deputierter, die ibre Sache vertreten sollten. Die Beschwerde mufite, der Vorschrift gemif, zuerst bei der Grundobrigkeit vorgebracht werden. Nachdem diese, wie gewohnlich, die Prozessfilhrer davongejagt hatte, wendeten sie sich an das Kreisamt. Hier mufite die Klage schriftlich ein- gebracht werden, und die des Schreibens unkundigen Bauern waren daher gezwungen, die Hilfe eines Winkelschreibers?) in Anspruch zu nehmen. Waren sie einmal diesen gewissenlosen Personen in die Hinde gefallen, dann konnte man sicher sein, dai der Prozess sobald sein Ende nicht finden werde. Die Geschiftstiberbiirdung der Kreisimter und ,mitunter auch Be- stechlichkeit eines Theiles der Kreisamts- und hoheren Ver- waltungsbeamten #)¢ trugen das Thrige dazu bei, und so kam es, dal viele dieser Priégravationsprozesse zwanzig, dreiflig und noch mehr Jahre dauerten. Ein grofier Teil der untertinigen Gemeinden stand immerfort im Kampfe mit den Dominien?). War den Bauern der Versuch, anf gesetzlichem Wege zu ihrem Rechte zu gelangen, millgliickt, dann setzten sie der Obrigkeit passiven Widerstand entgegen. Das Fronpatent hatte die frither itbliche ,bemessene Arbeit“ aufgehoben und an thre Stelle das Stundenmafl eingefithrt. Die Untertanen machten sich das zu- nutze, erschienen unpiinktlich zur Robot und arbeiteten nach- lassig und schleunderhaft. Die Gutsheamten ihrerseits machten darauf von Stock und Peitsche allzuhiiufigen, itbermafigen Gre- brauch. Nichtsdestoweniger oder vielleicht auch gerade darum wirde die Arbeit der Frioner immer schlechter, so dall der Wert der Robot bestindig sank #). Unter solchen Umstiinden machte die Verrchung der Bauern entsetzliche Fortschritte. Die Zahl der Verbrechen wuchs in erschreckender Weise. Auf dem flachen Lande lésten sich alle Bande der Ordnung, und nirgends waren mehr Leben und Eigentum sicher. Die Kluft zwischen Gutsherren und Bauern 1} Vergebens kimpfte die Regierung gegen das Unwesen der Winkelschreiber, Die Verordnnugen gegen sie sind zusammengestellt bei Stotwingki a. a. 0. IL 8. 155--159. *) Das behauptet Sala (a. a. O. 8. 8), der von 1840—1846 als Gubernialrat Chef des Prisidialbureaus des galizischen Guberniums unter dem Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand von (sterreich- Este gewesen war. 3) Vergl. besonders Sala a. a. 0, 8. 7—12, 1) Jasinski, Betrachtungen ete, ===== PAGE 104 ===== 100 Die nachjosefinische Zeit. [346 wurde uniiberbriickbar, und der grollende Hall des Volkes gegen seine Peiniger machte sich von Zeit zu Zeit in grausigen Verbrechen Luft. Die Fille von Robotverweigerung mehrten sich. Immer hiufiger multe Militirassistenz zur Unterdrickung von Bauernrevolten herangezogen werden. Galizien stand am Vorabende einer sozialen Revolution). 1) Jasineki a.a.0. ~~ Tm Jahre 1811 schrieb der damalige Gouverneur Graf Goel: ,Der Bauernstand, diese so nlitzliche und wichtige Klasse von Einwohnern, befindet sich hierlandes noch tief auf der untersten Stufe der Kultur, Obwohl die weisen Gesetze Seiner Majestit thm seine Rechte und Vermdgen sichern, so ist er doch nicht im Stande, den Wert der- gelben zu erkennen und ihre Friichte zu geniefien, Mangel von Fleif und Industrie beschriinken ihn in seinem Erwerb, folglich in seinen ersten Beddrfnissen, zum Nachtheil seiner Gesundheit und Krifte, Miibig- gang ist seine Ergitzung und iibermiliger (Genuss berauschender Getrinke sein Vergniigen, und die Folgen davon nicht selten traurig fiir ihn, immer aber nachtheilig fir den Staat.“ Als Mittel zur Hebung des Bauernstandes empfahl Goel: ,Vermehrung der Volksschulen auf alle mogliche Art,* (Gubernialbericht vom 11. Juli 1811,) -- Schon im Jahre 1822 stellte die oberste Justizstelle fest, daff die auBer- gewbhnliche Zunahme der Verbrechen des Aufstandes, des Aufruhres und der ¢ffentlichen Gewalttitigkeit in Galizien anf Rechuung des Druckes, den die Untertanen von ihren Herrschaften erdulden, zu setzen sei. ===== PAGE 105 ===== Viertes Kapitel. Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen. § 1. Zur Vorgeschichte des Aufstandes. Seit dem Jahre 1790 war die Ruhe Galiziens nicht ein einzigesmal durch eine Verschwiorung oder gar durch eine offene Revolution, die die Wiedervereinigung des Landes mit Polen, heziehungsweise die Wiederherstelling des alten polnischen Staates bezweckt hitte, gestort worden. Wihrend in Warschau nachweislich schon im Jahre 1817 geheime (Gesellschafien auf- tauchten und zu derselben Zeit auch in den anderen polnigchen Landern eine lebhafte Agitation entfaltet wurde, blieb in Galizien alles ruhig. Dieser Zustand anderte sich nach dem ungliicklichen Ausgang des Aufstandes von 1830;31. Viele Tausende Teil- nebmer am Aufstande multen die Heimat verlassen, um den Naclstellungen der russischen Behorden zn entgehen. Ein Teil der Emigranten lief sich in Galizien dauernd nieder, andere wandten sich nach Belgien, Amerika, vor allem aber nach Frankreich. Alles Sinnen und Trachten der Verbannten war begreiflicherweise auf die Wiederherstellung des polnischen Reiches gerichtet; iiber die Mittel und Wege, die zu diesem Ziele fuhren sollten, herrschte jedoch keine Einigkeit. Schon wihrend des Revolutionskrieges war den Polen von altem Schlage, die das alte Staatswesen in allen seinen Teilen wiedererrichten wollten, unter der Fiihrung des trefflichen Historikers Joachim IL.elewel eine demokratische Partei ent- gegengetreten, die an die Spitze ihres Programms die ginzliche Auflésung des Untertdnigkeitsverhiltnisses schrieb. Doch behielt die aristokratische Partei die Oberhand, und an dem Mangel der Unterstlitzung von Seiten des Landvolkes scheiterte der Aufstand von 1831 ebenso wie die nachfolgenden von 1846 und 1863. Die Kluft zwischen den beiden Parteien erweiterte sich noch in der Verbannung unter dem Einflusse einerseits der franzdsischen Legitimisten, andererseits der Demokraten. Die ===== PAGE 106 ===== 102 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen, [343 aristokratische Partei, deren Oberhaupt, Adam Furst Czartoryski, in Frankreich den Titel eines Kénigs von Polen angenommen hatte, erwartete alles Heil von der Intervention der Michte. Thr Ansehen sank aber umsomehr, je geringer diese Aussicht ward : die Demokraten hingegen entfalteten eine lebhafte Titig- keit. Am 17. Mirz 1832 griindeten sie in Paris das ,Towarzystwo demokratyczne¥, das fortan den Mittelpunkt der polnischen Be- wegung bildete, und das mit dem Polen in Galizien in rege Verbindung trat!). Das Programm der Demokraten gipfelte in der Forderung, die bauerlichen Lasten ohne jede Entschadigung der Berechtigten aufzuheben 2). Sie brachen vollstindig mit dem alten Polen, dessen gesellschaftliche Ordnung auf der Knecht- schaft des Volkes gegritndet war. Die alten Polen, folgerten sie, haben keine echte Vaterlandsliebe gekannt, sonst hitten sie nicht das Volk geknechtet. Niemals wire Polen zugrunde ge- gangen, hiitte nicht der Adel die Untertanen hart bedriickt, so dal sie gleichgiltiz dem Niedergange des Staates zusahen. Denn der Sklave liebt nicht das Vaterland, das ihm keine liebende Mutter, sondern eine Stiefmutter ist3). Halte das Volk sich wider die Feinde erhoben, dann wire es um sie geschehen gewesen. Denn keine Macht gebe es auf Erden, die ein Volk von zwanzig Millionen unterjochen kann?). Schon durch eine ge- ringe Erleichterung der Frone sei es Kosciuszko gelungen, um gich eine Schar zu versammeln, der die russischen Bajonette hei Ractawice weichen mufiten. Wie werde es erst sein, wenn man die Bauern von allen Lasten befreit? Nur ein Mittel kénne demnach Polen erretten, die soziale Revolution. Sie miisse mit der nationalen Erhebung Hand in Hand gehen. Denn, vorher versucht, wiirde sie durch die 1) Vergl. Sala a. a. 0. 8. 3, 50 ff, Ostaszeweki-Baranski, Krwawy rok (1846) W Zioezowie 1896, 8. 1 ff, ¥) Fir die folgende Darstellung sind vor allem benutzt worden: Filaret Prawdowski (Heoryk Kamietiski), O prawdach iywotnych narodu polskiego. Bruxella 1844 und Katechizm demokratyczne. Paryi 1845. Ferner Wikior Heltman, Demokracys polska na emigracyi. Lipsk 18686, %) ,Niewolnik niezna ojezyzny, ktéea nie jest jému matka ale barbarzyuska macochy, ktéra zamiast opieki ma dla niego tylko nedze i zhaiibienie niewoli, aciek | i plaki.“ Oprawdach iywotnych 8. 56. Ahnlich Katechizm 8. 18. *) Manifest towarzystwa demokratycznego polskiego. Poitiers, 1836 (Heltman 8. 5.) Vergl. O prawdach sywotnych., 8. 53. ===== PAGE 107 ===== 349) Zur Vorgeschichte des Aufstandes. 103 fremden Michte unterdriickt werden; toricht aber wire es, mit der Durchfithrung der sozialen Reformen bis zur gliicklichen Vollendung des Unabhiingigkeitskampfes warten zu wollen, da das Befreiungswerk nur dann gelingen kénne, wenn das ganze Volk sich dem Aufstande anschliefie?). Die geplante soziale Revolution richte sich gegen alle, die aus den bekampften Milbriuchen Vorteil ziehen. Sie werde zum Biirgerkrieg, wenn sich Leute finden, die die Privilegien verteidigen werden. Will der Adel seine Vorrechte nicht fahren lassen, dann wehe ihm, Die Revolution kenne -— wurde gedroht - nur eine Strafe, die Todesstrafe, die zwar im Prinzipe zu verwerfen sei, ohne die jedoch keine Revolution durchgefiibrt werden kionne, Einen schlechten Dienst werde dem Vaterlande erweisen, wer zogere, das Blut der Edelleute zu vergielen. Ohne Terrorismns keine Revolution. Jeder, der sich den Be- fehten des Aufstandskomitees entgegensetze, miisse sterben?). Um das Volk zu gewinnen, sei es nicht genng, von der Einheit des polnischen Volkes zu sprechen und Abhandlungen dariiber zu schreiben, oder m unbestimmten Ausdriicken von der sozialen Revolution zu faseln. Ein leichtfaflliches Schlag- wort miisse gefunden werden, das die Volksmassen sofort auf die Seite der Aufstindischen zieht. ¥in solches Zauberwort sei uwlaszcezenie (freies Landeigentum fiir die Bauern) oder wie es genauer, umstindlicher heiffit: Jeder Bauer, Hauswirt, (Gartner u. 8. w., der ein Stiick Land gegen Leistung von Fronen, Zinsungen, Abgaben oder anderen Schuldigkeiten bebaut, wird Eigentiimer seines Grundsttickes und hat fortan gegen keine Person irgend welche Verpflichtungen mehr zu erfillen 3). Ist es aber nicht eib Unrecht, den einen das Grundeigentum zu entziechen und es den anderen zuzuwenden? Nein! Denn alles, was zur Rettung des Vaterlandes erforderlich ist, darf von jedem gefordert werden. Das Vaterland darf ja auch das Leben seiner Sthue fordern, wie sollte es nicht auch itber ihr ly Katechizm 8, 31. fy Katechizm, 8S. 35 ff, 55 fI. 8) ,Kaidy w{oscianin, gospodarz, zagrodnik i t. d. uprawiajacy jakakolwiek ilosé ziomi w zamian dawanych przez siebie panszezyzny, czynszu, danin, lub jakichkolwiek innyeh powinnosci, staje sie wia- scicielem cafego swojege gruntu, Zadnych odtad niemajse wazgledem nikogo obowigzkéw.* O prawdach zywotnych. 8, 71, ===== PAGE 108 ===== 104 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen, [350 Vermogen frei verfiigen kdénnen? Und dann, wenn man die Bauern zu Eigentiimern macht, so ist das blofl eine Wieder- einsetzung in den vorigen Stand). Dean einst, in der grauen Vorzeit, waren alle Polen freie, gleichberachtigte Bauern. Erst gpiter haben sich, zum unermefilichen Schaden der Nation, Standesunterschiede entwickelt, und ist die grofle Mehrheit einer Minderheit untertan geworden ®). Fiir diese Grundsiitze begannen die Demokraten alsbald unter dem niederen Adel, dem Klerus, den Gutsbeamten, den Biirgern, den Studenten und anch unter den Soldaten eine lebhafte Agitation zu entfalten, die nicht ohne Erfolg blieb. In kurzer Zeit waren die revolutioniren Verbindungen iiber das ganze Land verbreitet, nnd trotzdem die Regierung mehrere dieser Vereinigungen aufdeckte und ihre Teilnehmer ausforschte und bestrafte, machte die Bewegung im geheimen immer griflere Fortschritte 3). Auch unter die Bauernschaft trugen die Ver- schworer die Agitation. Hier aber machten sie Erfahrungen, welche dic wenigen unter ibnen, denen die Begeisternng fiir die nationale Sache nicht den freien Blick getriibt hatte, mit diisteren Ahnungen erfilllten. Wohl horchten die Baunern auf, wenn Stadter, Geistliche, Gutsbeamte, auf manchen kleineren Giitern wohl auch der Gutsherr selbst, die alle friiher jeden Verkehr mit ihnen #ugstlich gemieden hatten, sie aufsuchten und mit ihnen vertraulich sprachen. Wohl glinzten ihre Augen, wenn sie jeme von einer besseren, schoneren Zukunft reden horten, in der es keine Herren und keine Knechte mehr geben werde, und alle Briider sein werden. Aber alles, was sic aus den Worten der Aufwiegler entnahmen, schiirte nur noch mehr ihren Hal gegen den Adel. Von der Wiederherstellung des polnischen Staates wollten sie nichts wissen. Was galt ihnen Polen? Ihnen war es gleich, ob polnisch oder deutsch. Das aber wullten sie, dafl dic einzige Hilfe gegen die Bedriickungen der Gutsherren ihmen von den dsterreichischen Beamten kam. Noch lebte in den ilteren Leuten die Erinnerung an all die Unbill, die der Bauer einst hatte erdulden miissen, und die er YY Katechizm, 8. 42 ff. *) Eine wissenschaftliche Begriindung dieser Ansicht versuchte Lelewel in den heiden Schriften: Betrachtungen iiber dem politischen Zustand des ehemaligen Polen. Briissel 1845 und Straconc obywatelstwo stanu kmieciego w Polsce. Bruxella 1847. 3) Vergl. Sala a. a. 0. 8, 18 fr. ===== PAGE 109 ===== 361] Zur Vorgeschichte des Aufstundes. 105 nun, dank dem Eingreifen des Kaisers, nicht linger tragen mufite. Darum nannten sich auch die Banern tiberall ,kaiserlich“ und ,dsterreichisch und verabscheuten alles, was ,polnisch“ war, denn polnisch waren ihre Unterdriicker!). Die Agitation unter dem Landvolke hatte also nicht den Erfolg, den die Demokraten erwartet hatten. Dagegen erweckte sie das Militrauen des begiiterten Adels. Die Freundschaft des Adels schien den Parteifithrern wichtiger als die der Bauern, und voriibergehend wurde sogar das Verbot der Landagitatien ansgesprochen?®). In veriinderter Form wurde sie jedoch bald wieder aufgenommen. Nicht mehr Biirger und Gutsbeamte, sondern allein die Geistlichkeit sollte fortan trachten, das Volk auf die Seite der Revolutionspartei zu ziehen., Um das Band des Vertranens zwischen Klerus und Volk enger zu kniipfen, und um gleichzeitig die Bewegung recht unschuldig erscheinen zu lassen, wurde dazu eine Form gewihlt, die segensreiche Folgen hidtte haben kionnen. Es wurden Mialigkeitsvereine gegriindet, die der immer mehr umsichgreifenden Trunksucht entgegenwirken soliten. Von der Geistlichkeit aufgefordert, legten zahlreiche Bauern das Gelithde der Enthaltsamkeit von allen geistigen Getranken oder auch nur der Mifigkeit ab, Die wohltiatigen Wirkungen auf die Bevillkerung waren bald sichtbar. Der besitzende Adel legte diesen Bestrebungen keine Hinder- nisse in den Weg, trotzdem das Propinationseinkeminen durch sie geschmilert wurde. Denn unterdessem hatte er mit der demokratischen Partei einen Vergleich geschlossen.?) } Diese Ervfabrung machten alle, die mit den Bauern in Beriibrung kamen. STotwinski sagte: ,U chiopu na Mazurach ,ojecyzna® byla ojcowizny, ,polok® byl jakims mitycznym potworem, mieréwnie gorszym od dyabla, a chiop sam w swem silnem przekonanin nie byt polskim, jeno ,eysarskim®, (Ostaszewski-Baranski a a, O. 8. 31) — Theophil Wisniowski, der 1847 in Lemberg hingerichtete Fuhrer der 40er Bewegung: ,Masy nie troszczu sie o to, jaki jest rzad, masy nie mysla, tylko sfuchajg, a nie zapominajmy, Ze lud nasz nic nie wie o Polsce 1 jezeli co wie, to dzi¢cki niecnym zabiegom pewnie nic do- brego.“ (Schniix-Pepifowski, Zycie za wolnoi¢. We Lwowie 1897, 8. 68.) Vergl, ferner (Wielopolski), Briefe eines polnischen Edel- mannes un einen deutschen Publizisten, Hamburg 1846, 8S. 42. Das Polenattentat, S. 68—74, 101, Katechizm a. a. 0. 8 106. — (Schwarzenberg) Antidiluvianische Fidibusschnitzel, Wien 1850, 8, 64. *) Vergl. 8chniir-Pepfowski a. a. 0. 8S. 10. 9 Vergl. Sala a. a. 0. 8. 118—128, Gubernialberichte vom 25H. September und 2, Dezember 1814 und vom 24, Februar 1848, ===== PAGE 110 ===== 106 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen. [352 § 2. Die Untertansfrage auf dem Landtage. Zu diesem Vergleich war der Adel nicht nur durch die Aussichtslosigkeit seiner Hoffnungen auf eine europiische Inter- vention, sondern mehr noch vielleicht durch die den Grofigrund- besitz bedrohende demokratische Agitation gebracht worden. Aristokratie und Demokratie einigten sich also: Diese sollte nicht linger gegen den Adel hetzen, jene die Untertansfrage auf dem Landtage einer gesetzlichen Regelung zufithren®). Auch die bereits geschilderte Desovganisation auf dem flachen Lande wirkte mit, nm die galizischen Grofigrundbesitzer zum Entschlusse zu bewegen, den seit siebzig Jahren festgehaltenen Standpunkt: der Staat habe sich in das gutsherrlich-bauerliche Verhiltnis nicht einzumengen, aufzugeben. Der Wert der Fronen — wie sie von den Untertanen noch priistiert warden — worde taglich geringer, und die Befiirchtung wurde rege, dal} sie schliefilich ganz wertlos wiirden ?). So kam denn die Untertansfrage auf dem Landtage zur Sprache. Seit sich in den letzten Jahren immer deutlicher zeigte, dal die absolutistische Zentralregierung nicht der Aufgabe gentige, ein so grofles und verschiedenartiges Staatswesen wie die ogterreichische Monarchie zu verwalten, forderten die frither ganz einflulllosen Stinde einen grolleren Anteil an der Regie- rung ®). Wenn auch die galizischen Stande sich auf kein histo- risches Recht bernfen konnten wie die in Osterreich, Béhmen und Tirol, so hatten sie dennoch an dem Aufschwunge des parla- mentarischen Einflusses teilgenommen. Die Landtagsversamm- lungen wurden stdrker hesucht als frither, die Debatten wurden lebhafter. In einer Reihe von wichtigen Angelegenheiten hatte der Landtag das entscheidende Wort gesprochen, vor allem aber durch die Errichtung der Kreditanstalt (1841) gezeigt, dal er fahig 1) Verglh Sala a, a. 0. 8, 114 f, 2) Ee hatte sich auch, vielleicht unter dem Einflusse der Demo- krateu, ein Umschwung der dffentlichen Meinung zu Gunsten der Unter- tanen vollzogea. ,Dank der vorgerviickten Civilisation fingt die offent- liche Meinung such in Galizien eine wirkliche Macht zu werden an, die Bedriickung der Unterthanen wird von derselben von Tag zu Tag mehr verpint und der Unterthansbedriicker mit Herabsetzung behandelt.% (Jasinskis unten citierte Denkschrift,) Vergl. anch Obecne stan Galieyi. 1843. S. 52, — Eine sprichwdrtliche Bezeichnung fiir einc schlechte Avbeit war ,robota jak za panszezyzne“, 3) Vergl. Bpringer a. a. 0. 1, Bd. 8 509 f. ===== PAGE 111 ===== 303} Die Untertansfrage auf dem Landtage. 107 gel, eine groflere wirtschaftliche Aktion selbstandig durchzufuhren. Eben hatte er auch die Losung der Kisenbahnfrage in die Hand genommen. Is war also selbstverstandlich, daft er sich auch mit der Untertansfrage beschaftigen wollte, die fur das Land weitans wichtiger und dringender war als alle anderen Fragen). So stellte denn im September 1843 bei einer vertraulichen Besprechung der Standemitglieder der Landesuntermarschall Thaddaus Ritter Chochlik von Wasilewo-Wasilewski den An- trag auf Kinsetzung einer Kommission, ,die sich mit Antragen zur Verbesserung des Zustandes der Unterthanen, Verleihung des Eigenthums an selbe und Modificierung der Robotschuldigkeiten zn befassen hatte.“2) Der Antrag fand bei der Mehrzahl der Versammelten, insbesondere bei den Guisbesitzern aus dem Osten, heftigen Widerspruch. Dennoch emigte man sich, da sich gewichtige Stimmen fur thn erhoben, dahin, dali in der offiziellen Landtagssitzong der Antrag gestellt werde, es moge der Kaiser ersucht werden, ,die Stande allergnadigst zu ermach- tigen, in der nachsten Landtagsversammlung eine Commission aus ihrer Mitte zu bestimmen, welche beauftragt werden wurde, die gegenseitigen Verhaltnisse zwischen den Grundhberrschaften und den Grundholden dieses Landes in Uberlegung zu nehmen, hierube., sofern es nothig ist, auf geeigneten Wegen in kluger Weise Auskunfte zu sammeln, hinsichtlich dieser Verhaltnisse jene Verbesserungen und Anderungen der Landtagsversammlung seiner Zeit gegenwartig zn halten, welche sich als zweckdienlich und dem Besten der Grundherrschaften und Grundholden, somit der allgemeinen Wohlfahrt als zusagend darstellen, damit die 1) Far das Folgende vergl, auller den Akten im Archiv des Mini- sterinms des Innern IV. H, 3: Verhandlungen des in dem Konig- reichen Galizien und Lodomerien 1843, 1844, 1845 eroffneten . . . . Landtages, Lemberg 1844, 1845, 1846, — Sala a. a. 0. 8. 115-118, ~~ (Krainski), Memoiren und Aktensticke aus Galizien im Jahve 1846. Leipzig 1847. 8S, 33—63. ¥) In derselben Sitzung stellte Josef Ritter von Jasinski, Guis- herr von Zablotow (Kreis Kolomea), zwei Antrage wegen Regulierung des Verfahrers der palitischen Behorden in Untertanssachen und wegen Reduzierung der in Wiener Wahrung zahlbaren Geldzinse der Unter- tanen an die Grundherrschaften auf Konveationsmtinze, Beide Antrage warden der zu wahlenden Kommission zmgewiesen. (Verhandlungen von 1843 8, 41.) Kurze Zeit darauf uberreichte Jasinski der Regierung eine umfangreiche Denkschrift (oben mehreiemale von uns citiert) uber die Untertanigkeitsverhaltnisse, die auch einen Vorschlag zur Ablosung der Untertansschuldigkeiten enthielt. ===== PAGE 112 ===== 108 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen. [354 Stande anf dieser Grundlage ihre weiteren allerunterthanigsten Bitien an den Thron seiner k. k. Majestat zu richten vermogen.“ In dieser milderen Fassung wurde der Antrag am 23. September 1843 mit 86 gegen 15 Stimmen zum Beschlusse erhoben. Die Regiernng war in groller Verlegenheit. Sie scheute das Gerausch und die Unruhe, welche eine so tiefeingreifende Veranderung des Agrarrechtes wie die Reform des Untertanig- keitsverhaltnisses notwendig wachrufen mullite. Ihr erster Gedanke war daher, die Verhandlungen des Landtages uber die Bauwern- frag. angstlich vor der Offentlichkeit zu verbergen. Zwar war sie einer Reform nicht durchaus abgeneigt. Erkannte sie doch ganz richtig, dal ,nach den Hofkanzlei-Acten betrachtet, der Zustand in Galizien blofl eine provisorische Aufrechterhaltung des Bestandenen ist, welche mit der Urbarial- und Steuerregu- lierung de 1789 ihr Ende erreichen sollte“. Doch verwarf sie die Anmallung der Stande, eigenmachtig eine so wichtige Frage losen zu wollen'). Nicht in letzter Limie aber befurchtete sie, dal sich hmter diesem Vorschlage revolutionare Gedanken verbergen. Ks wurde also den Stdnden geantwortet, dal die Regierung die Verbesserung der gutsherrlich-bauerlichen Ver- haltnisse, ,soweit solche ohne Verletzung wohlerworbener Rechte und mit ganzlicher Ausschlieflung von Zwangsmafliregeln statt- finden konnen“ stets zum Gegenstande ihrer Sorgfalt gemacht habe und machen werde, ,dass seine k. k. Majestat aber bei der Unbestimmtheit und Allgemeinheit der Abfassung des Be- schlusses der Stande, die Aufstellung einer eigenen Commission, deren Aufgabe weder in ihrem Gegenstande, noch in Absicht auf dic Richtung, welche die Commission in ihren Arbeiten einzuschlagen hatte, hinreichend bestimmt ware, nicht als ein geoignetes Mittel erkennen, um in dieser schwierigen Angelegen- heit mit Schonung aller eine genaue Erwagung verdienender Rucksichten zu einem gedeihlichen Erfolge zu gelangen, wobei es ubrigens den Standen unbenommen bleibe, wenn sie uber einen deutlich zu bezeichnenden Gegenstand einen bestimmten IY Die Stande hatten aus Popularitatshascherei den Antrag Wiesiolowskis unterstutzt; die Regie.ung dunrfe aber diesen Bestrebungen nicht entgegenkommen, denn , hohe Interessen sprechen dafui, dafl das, was in Gualizien zum Wohle der unteren Klassen geschieht, von der Regierung ansgehe, und als eine Wohlthat erkannt werde, welche jene der Sorgfalt und dem Wohlwollen der Regieiung verdanken®, ===== PAGE 113 ===== 365) Die Untertansfrage auf dem Landtage. 100 Vorschlag zu stellen finden, denselben im verfassungsmifligen Wege anzubringen?!).% So lahmend diese Antwort war, so lieflen sich die Stinde dennoch in ihrem Vorhaben nicht irre machen und stellten auf dem nichsten Landtage (September 1344) die neuerliche Bitte: es moge einer aus der Mitte der Landstinde gewithlten Kom- mission gestattet werden, ,die Errichtung von Grundbiichern, welche in Zukunft bei Streitigkeiten als Beweismittel zu dienen hiétten, ausdriickliche Zuerkennung des Nutzungseigenthums unterthiiniger Griinde, Regulierung der Servituten und des gemeinschaftlichen Besitzes in (berlegung zu nehmen, und einen wohliberdachten Plan den Stinden zur kiinftigen Be- rathung und hiheren Einbegleitung vorzulegen. Der General gouverneur Erzherzog Ferdinand war gegen die Gewihrang dieser Bitte oder doch fiir eine Hinausschiebung ihrer Evfullung. Die Hofkanzlei aber, in deren Mitte sich noch josefinische Kin- fliisse bemerkbar machten, stellte den Antrag: ,dass Euere Majestit die Aufstellung der beabsichtigten Commission nicht nur bewillige, sondern anch die Landesstelle beauftrage, im Einverstindnisse mit derselben und durch ein gemeinschaftliches Zusammenwirken die Mittel zu berathen und vorzubereiten, wie die Eigenthumsverhiltnisse zwischem dem obrigkeitlichen und den unterthinigen Grundbesitze geregelt und gesichert, die Mittel und die Neigung zur besseren Cultur desselben geweckt, und die Reibungen und Nachtheile, welche ans dem dermaligen Zustande entspringen, ohne Beeintrichtigung wohlerworbener Rechte beseitigt werden kénnen.* Entsprechend dem Hofkanzlei- vorirage, bewilligte der Kaiser die Einsetzung der Kommission und bestimmte, dal ihr der Kammerprokurator, ein erfahrener Justizbeamter und ein mit den Verhiiltnizsen der Staats- und Fondsgiiter genau vertrauter Geschiftsmann als Mitglieder bei- gegeben werden ?). In der Tat schritten auch die Stinde am 18. und 19. Sep- tember 1845 zur Wahl von 18 Mitgliedern und ebensovielen 1} Allerhichste EntschlieBung vom 9. Juli 1844, — (leichzeitig wit den Antriigen der galizischen Stéinde hatten die niederdstirreichizchen Stinde den Antrag auf Ablosung der Zehnten und Fronden gestelit. Die Regierung lied diesen Antrag ohne Antwort, auch als die Stiunde ibn im nichaten Jahre wiederholten und cingehend begriindeten. Vergl, Springer a. 2, 0. LI. Bd, 8. 548 f, *) Gubernialbericht vom 26, September 1844, Hofkanzleivortrag vom 14, November 1844. Allerhichste Entschliefungen vom 11. Mirz 1845, ===== PAGE 114 ===== 110 Der Aufstand des Jahies 1846 und seine Folgen. [356 Ersatzmannern der Kommission (je ein Mitglied und ein Ersatz- mann fiir jeden Kreis). die unter dem Vorsitze des (General gouverneurs als Prasidenten der Stande vorerst vorbereitende Erorterungen uber die Feststellung des Nutzungseigentums und die Errichtung der Grundbicher fiir den untertinigen Grund- besitz vornehmen sollte !). Uber Antrag des standischen Ehren- beisitzers im Landesausschusse Moriz Ritter von Krauski wurde ferner beschlossen, den Kaiser um die Erweiterung des Wir- kungskreises der Kommission zu bitten, damit diese die Mal} nahmen in Erwagung nehmen komne, die erforderlich seien, um die untertanigen Leistungen in Geld oder Getreidezinse zu ver- wandeln oder ihre ganzhiche Ablosung im Wege freiwilliger Ubereinkommen zu erleichtern®), Die Kommission sollte erst nach erfolgier Entschlieffung des Monarchen uber diese Bitte zusammentreten. Inzwischen aber sollten die Kommissionsmitglieder sich mit Sammlung von Daten und vorbereitenden Arbeiten fur die Beratungen be- schaftigen 3), 4). Bevor noch die neuerliche Entschliefung des Kaisers kundgemacht worden war, schnitt der Ausbruch des Aufstandes alle weiteren Beratungen und Verhandlungen ab. Die von den Standen gewahlte Kommission ist niemals zusammengetreien; die Regierung nahwm, nach Niederwerfung der Revolution, die Losung der Bauernfrage selbst mm die Hand, und als der gali- zische Landtag nach Jahren wieder berufen wurde, gehorten die Frondienste bereits der Geschichte an. Auch wenn die Stande oder die Regierung die Losung der Bauernfrage energischer in Angriff genommen hdtten --— die Erhebung des Landvolkes gegen den Adel hatte nicht mehr vermieden werden konnen. Eine solche Reform ware jedenfalls unter sorgfaltiger Wahrung der Rechte der Gutsherren durch- gefuhrt worden und hatte so, besonders durch die nach dem Wunsche der Gutsherren gleichzeitig vorzunehmende Servituten- ablosung die Aufregung unter der Banernschaft nur noch mehr gesteigert. Die Agitatoren der demokratischen Partei hatten 1) Verhandlungen ete. 1845. 8. 39 f, *) ebend, 8. 43 f. %) ebd. 8. 67 ff. *) Es fanden auch Vorbesprechungen der Kommissionsmitglieder statt, in demon die verschiedenen Reformpiane begutachtet wuiden. Vergl. Sala a. a. 0, 8, 159. ===== PAGE 115 ===== 3567] Ausbruch des Aufstandes und Malnahmen der Regierung. 111 den Untertanen die Uberzeugung heigebracht, dals alle Lasten ohne jede Entschadigung aufgehoben werden miifiten, und darauf bestanden diese nun hartnickig. Die Zeit der Reformen war -— zum ewigen Schaden des Landes — versiumt worden. § 8. Der Ausbruch des Aufstandes und die MaBnahmen der Regierung. Wihrend Stinde und Regiernng iber die Untertans- frage verhandelten, waren die Verschworenen nicht untitig geblieben. Uberall im Gebiete des ehemaligen polnischen Staates hatten sie Anhinger geworben. An einem und demselben Tage — dem 21. Februar 1346 — sollten sich Kongrelipolen, Litthauen, Posen, Krakau und Galizien erheben. Schon waren die Beamten- und Offiziersstellen des polnischen Staates vergeben, aber die Soldaten fehlten noch. Wohl entgieng e¢s den Einsichtigeren unter den polnischen Fithrern nicht, dal das Landvolk ihren Bestrebungen abgeneigt sei. Aber sie dachten, die Bauern wiirden schlimmstenfalls im Anfange schwanken, sich aber dann, wie die Polen die ersten Erfolge errungen hitten, — und daran, dal die Erfolge sich einstellen wiirden, zweifelte niemand — rasch den Siegern anschliefen. Im Augenblicke des Losbruches sollten die Gutsherren die Untertanen versammeln, ihnen alle Fronen und Abgaben erlassen, ihnen ihre Griinde schenken und sie dann zur Teilnahme am Aufstande auffordern?). Ein Teil der Demokraten hatte sich dem von der Partei- leitung mit den Aristokraten getroffenen Ubereinkommen nicht angeschlossen und setzte die Agitation unter dem Landvolke in heftiger und mafloser Weise fort. Niemals sei, heilt es in einem im November 1845 im Rzeszower Kreise verbreiteten Aunfrufe?), die Aufhebung der Frone von den Herren zu erwarten, auch nicht vom Kaiser. Denn, ,was kann einen deutschen, weit in Wien sitzenden Kaiser das Los eines polnischen Bauern interessieren?® Nur von Gott kéone Hilfe kommen: ,Christus wurde darum um- '} Vergl. Sala a. a. 0. 8. 123 fi. 2) In Ubersetzung mitgeteilt hei Sala a, a, 0. 8. 839—3849, Da der Aufruf scharfe Ausfille gegen die dsterreichische Regierung ent- hielt, wurde er vor dem Bauern den Militirbehtrden iibergeben. Eben- dort 8, 127, ===== PAGE 116 ===== 112 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen. | 35% gebracht, weil er wollte, dal keine Unterthanschaft haestehe.” Doch, ,Gott ist kein Ritter, um mit eneren Feinden zu kampfen, auch kein Advocat, um euere Sache vor Gericht zu verthei- digen, auch ist er nicht euer Diener, um euch den Schweill von der Stirne zu wischen. Und ihr seid keine Wiirmer, sondern Gott dhnlich erschaffen und kénnt euch selbst helfen. ,Gott hat durch den Tod seines besten Sohnes euch blofl den Bewseis gegeben, dass er eunere Erldsung wiinscht. Gott gab euch kriftige Arme und scharfes Eisen, damit ihr selbst Ritter seid, — und gab euch Verstand, damit ihr selbst euere Sache ver- theidigt. Gebratene Tauben fliegen einem nicht selbst in den Mund. — Und ihr wollt, dass die MF'reiheit sich bei euch selbst einbettle. — Gott gibt uns alles, aber nur dann, wenn wir es verdient haben! Der Mensch siet und ackert, und Gott gibt hierauf Regen, und wirmt mit der Sonne den schénen Weizen. Wer aber nicht sitet und nicht ackert, fitr den wichst kein Weizen.“ ,50 ist es, liebe Britder. Ihr selbst nur kénnt euch von der Unterthanschaft befreien, und Gott wird euch von oben segnen, wenn ihr euch befreien werdet! Es gibt euerer so viele, dass. wenn ein jeder von euch nur ein Steinchen auf diejenigen wirft, die euch bedriicken, auf den Leichen euerer Feinde Steinberge entstehen wiirden.“ Die aufreizenden Reden und Schriften verfehlten nicht ihren Zweck. —- Die preuflische Regierung kam den Verschworenen zuvor. Durch zahlreiche Verhaftungen und umfassende Sicherheits- vorkehrungen wurden alle revolutioniren Unternehmungen vereitelt. Mit erbarmungsloser Hirte erstickte Rullland die polnische Bewegung im Keime. Nur in Krakau und in West- galizien kam es zum Kampfe. Auch den osterreichischen Behorden war die lebhafte Be- wegung unter den polnischen Patrioten nicht entgangen. Gegen Ende des Jahres 1845 mehrten sich die Anzeichen eines nahe bevorstehenden Aufstandes. Von allen Seiten kamen den Re- gierungsorganen Anzeigen tiber das Treiben der Verschworenen zu. Im Gubernium wurden Beratungen gepflogen, wie man der drohenden Gefahr begegnen kdénne. Der Gubernialprisident Franz Freiherr Krieg v. Hochfelden!) war fiir eine Verstirkung *) Geboren 1776 zu Rastatt, gest. 1856 in Wien als Reichsrats- prisident. Vergl. Wurzbach, Biographisches Lexikon. ===== PAGE 117 ===== 359] Ausbruch des Aufstandes und Mabuahmen der Regierung. 113 der verhaltnismiflig schwachen Besatzung Galiziens. Der Gteneral- gouverneur genshmigte jedoch nur die Einberufung der Urlauber, von einer Heranziechung von Truppen aus dem Westen des Reiches wollte er nichts wissen?). Inzwischen war die Lage in Westgalizien kritisch geworden. Heftige Uberschwemmungen hatten die Saaten auf den Feldern za wiederholtenmalen zerstori, was eine grofie Hungersnot ver- ursachte, in deren Gefolge der Hungertyphus entsetzliche Ver- heerungen hervorrief. Die Regierung, die Stinde und die private Wohltitigkeit stellten grofie Mittel zur Verteilung an die ungltick- lichen Baunern zur Verfiigung; doch wenig nur vermochten diese Spenden gegeniiber der grenzenlosen Not. Unter dem Landvolke war das Geriicht verbreitet, dal die (utsherren in ihren Spei- chern grofle Vorrite fiir den kommenden Aufstand anhiuften, was den alten Hafl der Bauern wider die Edelleute noch erhihte; dagegen hatten die Staatsbeamten, denen die Verteilung der eingelaufenen Spenden oblag, Gelegenheit, sich die Zuneigung der Untertanen aufs neue zu erwerben 2). Die ganze Griofle der Gefahr trat dem Generalgouverneur erst dann vor die Augen, als thm die Nachricht zukam, dal} die Bauern des Kreises Bochnia sich gegen den Adel waffnen. In grifiter Bestiirzung erteilte er den Kreisimtern den Befehl, auf die Landleute beschwichtigend einzuwirken; zu spit. Als der Befehl des Guberniums den Kreisimtern zukam, war der Aufruhr schon ansgebrochen %), Die ziemlich offenkundig betriebenen Vorbereitungen der Insurgenten fiir die auf die Nacht vom 18. auf den 19. Februar festgesetzte Erhebung (der Termin war um zwei Tage vorgeriickt worden) hatten das Miflitrauen der Bauern der Tarnower Gegend erwackt. Dunkle Gertichte verbreiteten sich von der Aufhebung der Robot. Der Kaiser, hiel} es, habe sie schon lingst aufgehoben, die Gutsherren aber hielten das betreffende Patent zuriick. Dann wieder horte man, die ,Polen® hittten die Untertansschuldigkeiten beseitigt. Agenten des Revolutionskomitees verkiindeten allent- halben das Ende der Untertinigkeit, versprachen Wohlfeilheit von Tabak und Salz und forderten die Banern zum Anschlusse an 1) Vergl. Sala a, a, 0, 8, 142 f, ?) Vergl. (Sacher-Masoch), Polnische Revolutionen, Prag 1863. S, BB. %) Der Frlal ist mitgeteilt bei Ostaszewski-Baranski a. a. 0. 8. 64 ff. Vergl. 8ala a. a. 0. 8. 187 f, Wiener staatswiss, Studien. LV. Bd., 2. Heit. 24 ===== PAGE 118 ===== 114 Der Anfstand des Jahres 1846 und seine Folgen. [360 den Autstand auf, Sie stiellen auf Mifitrauen. Der Hall der Bauern gewsnn die Oberhand. Die Meinung drang durch, die Edelleute wollten die Bauern niedermachen. In dieser Uagewilheit be- achlossen die Gemeinden, auf der Hut zu sein. Mit Sensen, Heugabeln und Dreschfiegeln bewaffnet, steliten sie sich an den Kreunzwegen auf, um Wache zu halten. Die Dorfrichter und die Geschworenen, als die Angesehensten, die Urlanber und die ehemaligen Soldaten, als die Erfahrensten, iibernahmen die Fithrung. Auf dem Wege zu dem verabredeten Zusammenkunfts- orte muflten die Empirer an den Bauernhaufen voriiber. Sie wurden nicht durchgelassen. Sie versuchten den Durchlall mit Gewalt zu erzwingen; es kam zum Kampfe, in dem die ungleich zahlreicheren Bauern Sieger blieben. Die Edelleute wurden teils getitet, teils verwundet, die Wbrigen gefangen genommen. Tote und Lebende wurden anf Wagen geladen und nach Tarnow in das Kreisamt abgeliefert. Als der Morgen des 19. Februar graute, war der Aufstand im Kreise Tarnow nieder- geschlagen 1). Noch kldglicher scheiterte das Unternehmen der Revolu- tionspartet in den anderen Kreisen. In Ostgalizien kam es ither- haupt nur an zwei Orten zum Kampfe. Uberall erhoben sich die Bauern gegen die Edelleute fiir die Regierung #). Nur im Gebirgs- dorfe Chocholow im Kreise Sandec hatten sich die Bauern — ther Anstiften des Ortsgeistlichen — dem Aufstande gegen die Regierung angeschlossen. Eine Abteilung Finanzwache und die Bauern der benachbarten Gemeinden schlugen jedoch die Emps- rang sofort nieder 3). Die polnische Insurrektion war nicht durch Regierungs- truppen, sondern durch die Banern niedergeworfen worden. Doch kehrten die Bauern nach errungenem Siege nicht nach Hause zuriick. Sie lieflen sich die Gelegenheit nicht entgehen, an ihren Bedringern Rache zu iiben. Bandenweise zogen sie von Gutshof zu Gutshof, mordend, plttndernd, sengend. Alle Gutsherren und Wirtschaftsheamte, die sich nicht rechtzeitig 1} Vergl. 8ala a. a, 0.8. 179—196, Ostaszewski-Baranski a a. 0. 8. 69—82, Oatrow, Der Bauernkrieg vom Jahre 1846 in Galizien. Wien 1869, 8, 38--59. *) Vergl, Sala a, a. 0. 8. 196---203, 224—240. Ostaszewski- Barahski a. a. O. 8. 83 ff. Ostrow a. a. 0. 8. 66 ff. 5) Vergl. Sala a.a. 0,8. 204—211. Ostaszewski-Baranski a a, 0. 8. 140146. Ostrow a. a. 0. 8. 78-806, ===== PAGE 119 ===== 361} Ausbruch des Aufstandes und Malnahmen der Regierung, 115 batten fliichten kénnen, wurden erbarmungslos niedergemetzelt. Tagelang dauerte das schreckliche Morden in ganz West- galizien. Erst in den ersten Tagen des Mirz kehrte die Ruhe wieder ein. Militirkommanden durchstreifter das Land und forderten die Bauern auf, sich aller Gewalttaten zu enthalten. Willig gehorchten die meisten, nur selten mullite gegen sie mit Schirfe vorgegangen werden. Sie kehrten in ihre Dorfer zur gewohnten Feldarbeit zuriick, in der festen Uberzengung, dal sie fortan zu keinerlei Diensten mehr an die Herrschaft verpflichtet seien?). Die blatigen Ereignisse in Gtalizien waren durch den harten Druck, den die Gutsherren auf die Untertanen seit Jabrhunderten ausgeiibt hatten, hervorgerufen worden. Die Umiriebe der demokratischen Partei hatten den Funken geschiirt, der schon lange unter der Asche geglimmt hatte. So einfach die Wahrheit lautete, sie wurde doch nicht geglaubt. In den Parlamenten von England und Frankreich und in der gesamten europiischen Presse wurde gegen die dsterreichische Regierung die Anklage erhoben, sie hitte die galizischen Bauern gegen ,das viterliche Regiment“ der Gutsherren aufgehetzt. Fir den Kopf eines jeden ermordeten Edelmannes hiitten die Kreisdmter eine Priimie be- 1) Vergl, Sala a. a. 0, 8. 260— 293, Ostaszewski-Baranski a. da 0, 8. 83—169. Ostrow a. a. OU. 8. 59-66. Tesgarczyk, Rzer Galicyjska 1846 r, Krakow 1848, 8, 1 ff, bekannteste Fithrer der galizischen Bauern war Jakob Szela aus Smarzowa (Kreis Tarnow), der zur Zeit des Aufstandes ibn Alter von ungefihr 65 Jahren stand. Zwanzig Jahre lang fiihrte er als Deputierter der Gemeinden Smarzowa und Siedliska einen Pragravationsprozell gegen die adelige Familie Bogusz. Des Lesens und Schreibens unkundig, hatte er sich dennoch mit merkwiirdiger Anstelligkeit eine nicht unbedeutende Kenntnis der Untertansgesetze erworben, so dal er von allen Gemeinden des Kreizes bei vorkommenden Streitigkeiten um Rat angegangen wurde, Im Verlaufe des Smarzower Prozesses war es mnehreremale zwischen ihm und Boguez zu persinlichen Reibungen gekommen, bis Bogusz sich weigerte, Szela linger als (Gemeindevertreter anzuerkennen. Der Kreis- hanptmann Breinl wies Szelas Rekurs ab, doch die Hofkanzlei setzte ihn wieder in seine Wiirde ein. Von da an war Szela ein entschiedener Feingd der Gutsherren. Vergl. iiber Szela auller den oben citierten Schriften’ noch: {(Sacher-Masoch) a. a. O. 8. 108—116, Das Polenattentat a. a. O, 8. 277-287, ,Kaum ist jemals ther eine geschichtiiche Persdulichkeit so verschieden geurtheilt worden, wie fiber den galizischen Baumer Jakob Szela. [Marie von Ebuner-Eschen- bach, Jakob Szela (in Dorf- und Sechlofgeschichten, Berlin 1894). ] 24* ===== PAGE 120 ===== 116 Der Aufstand des Jahres 1846 uud seine Folgen. [362 zahlt; von amtswegen seien unter der Bauernschaft kommu- nistische Lehren verbreitet worden u.s. w.1). Wenn auch die Wiener Regierung den fremden Michten mitteilte, sie sei durch die galizischen Ereignisse keineswegs beunruhigt, sie sehe sich vielmehr gehoben ,durch das Grefiihl der breiten Basis, auf der die Macht der Regierung in Galizien beruht, namlich der treuen Anhinglichkeit der Bevdlkerung,“?) so war die Besorgnis, die sie im geheimen hegte, grifier als sie zugestehen wollte. Nach der Meinung des Fiirsten Metternich muflten so schnell als maglich durchgreifende Reformen in Angriff genommen werden, um das Land bei Osterrsich zu erhalten®). Doch sollten diese Reformen in der Art vor- genommen werden, dal kein Verdacht aufkommen konne, die Regierung hitie sich durch den Aufstand einschiichtern 1y Es ist iiberfliissig, dic unsionigen Behauptungen der polnischen Parteien zu widerlegen. Nach Ostaszewski-Baranski (a. a. O, 8. 53) soll der Tarnower Kreishauptmann Josef Breinl Ritter von Wallerstein am 16. Febrnar 1846 zu Szela gesagt haben: Die Regierung rechnet auf Dich, Ich gebe Dir Vollmacht, in Deinem Bezirke zu thun, was Dir belieben wird, Sei Dix Deincr Stellung bewusst! Der Generslgouverneur ist der Erste in Galizien, Du bist der Zweite in Range. Du hast alle Machtbefugnisse, 24 Stunden lang darfst du Edel- leute morden und ausrauben. Der ganze Ertrag der Rdubercien ist Dein, Wann Du dem Adel Hdnde und File gebrochen haben wirst, liefere die Gefesseltén in das Kreisamt ein, wo ich Dir fir jeden Todten 10 fl, fiir jeden Verwundeten 5 fl. und fiir jeden unverletzten Gefangenen 2 fl. bezahlen werde.* Eine aktenmilige Widerlegung dieser An- gchuldigungen gibt Sala a. a. O. 8, 302—318, — Io Beschuldi- gungen der Regierungsorgane gingen von den Demokraten aus, die sich vor der dffentlichen Meinung rechtfertigen wollten. Den Aristokraten war die Wabrheit durchaus nicht unbekannt und sie gaben auch offentlich den Demokraten Schuld an den traurigen Ereignissen. Vergl, Heltman a a, O, 8. 108. — [Ein Teil der Demokraten schien ibrigens mit den Erfolgen seiner Wiihlereien ganz zufricden zu sein, Bo erklirte einer ihrer Fihrer (Dembowski) am 26, Februar 1846, also nach den furchtbaren Ausschreitungen der Bauern (in einer im Krakauer Revolutionsklube gehaltenen Rede), er wundere sich, dal das Valk wit dem Adel nicht strenger verfahren sei, (,0! dziwna, dziwna ta fagodnose oaszego ludu, Ze wraz tak fatwo zapomina, 7e srozej sie nie pomoeil na tych, kidrzy go tak dluge deptali i bezezeseili.“) Ostaszewski- Baranski a. a. 0. 8. 234, *} Schreiben des Fiirsten Metternich an die osterreichischen Ver- treter im Auslande, ddo, Wien 7. Marz 1846, (Augshurger Allgemcine Zoitung. 8. 589 f.) 3) Vergl, Sala a. a. 0, S. 324. ===== PAGE 121 ===== 363] Ausbruch des Aufstwudes und MaSnahmen der Regieruug. 117 lassen. Vor allem legte man darauf (iewicht, dafl die Bauern zur Robot wieder zurickkehrten, ehe liber ihre Ablosung, KEr- leichterung oder ganzliche Aufhebung entschieden werde. Das aber war nicht so leicht zu erreichen. Allgemein war unter den Bauern die Meinung verbreitet, dali die Fronpflicht durch die letzten Ereignisse aufgehoben sei. Wie sollten auch sie, die eben siegreich aus dem Kampfe hervorgegangen waren, ihren Nacken unter das Joch der Besiegten beugen? Bet Ausbruch des Auf- standes hatten die Insu:genten den Untertanen die Aufhebung aller Lasten als Lohn fur die Teilnahme an der Revolution in Aussicht gestelli; soliten die Bauern dafur bestraft werden, dal’ sie fur den Kaiser gekampft, thm die Provinz erhalten hatten? Die Provinzialregierung war anderer Ansicht. Vorerst sollten die Untertanen gehorsam die Arbeit auf den herrschaft- hchen Ackern wieder aufnehmen, dann erst sollten sie die Be- gunstigungen geniefen, die man ihnen zngedacht hatte Diese Forderung war vom Standpunkte der Landeskultur gerecht- fertigt. Es war hochste Zeit, dal} die Dominikallandereien bestellt werden. Aus Mangel an freien Arbeitern konnte dies nur mit Hilfe der Fronbauern geschehen. Da die Mehrzahl der (Gutshofe verodet war — die (Gutsherren und die Beamten waren teils getotet, teils gefluchtet, teils wegen Teilnahme am Aufstande verhaftet — multen Vorkehrungen fur die Besorgung der politischen und judiziellen Geschafte getroffen werden. Ein Erlal deg General-Gouverneurs befahl den Kreishauptleuten, in jenen IDominien, auf welchen aus was immer fur einer Ursache sich kein Mandatar befinde, einen solchen von Amts wegen provisorisch aufzustellen. Es war dies der ersie Schritt zur Errichtung landes- furstlicher erster Instanzen, einer Mafregel, deren Notwendig- keit nach den letzten FEreignissen jedermann einleuchtete?). Viele Banern erschienen in den Kreisamtern mit der Anfrage, ob es wahr sei, dal der Kaiser die Robot aufgehoben habe. Das Gubernium lie ihnen bedeuten, ,dass durch die stait- gefundenen Ereignisse sich in ihren Pflichten gegen die Grund- herrschaften nichts geandert habe, und dass Entscheidungen bezuglich der Zukunft nur von Sr. Majestat kommen konnen.“?) So gro war das Vertrauen der Bauern zur Regierung, dal ein 1) Erlall des Generalgouverneurs ddo. Bochnia 9. Marz 1846. — Vergl. Sala a. a, 0. 8. 295, *) Exlall des Generalgouverneurs ddo, Bochnia 10. Marz 1846. — Vergl. Sala a. a. 0. 8, 296. ===== PAGE 122 ===== 118 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen, [364 grofer Teil von ihnen auf diese Auskunft hin die Arbeit wieder aufnahm. Nur im Kreise Tarnow weigerten sich viele Gemeinden entschieden, die Robot zu leisten. Wieder war es Jakob Szela, der die Baunern zum Widerstande trieb. Von Tarnow breitete sich die Robotrenitenz bald auch auf jene Kreise aus, in denen die Untertanen schon angefangen hatten, die Schuldigkeiten zu pristieren. Gegen Ende Mirz war die Lage wieder kritisch. Inzwischen war jedoch die Besatzung Westgaliziens verstirks und die Stellung der Regierung befestigt worden. Das Gubernium beschloff daher, den Untertanen vorderhand keine Konzessionen zit machen oder in Aussicht zu stellen, weil dies als Belohnung fiir die veriibten Gewalttaten erscheinen kénnte., Wo die Unter- tanen den gitlichen Frmahnungen der Beamten keine Folge leisten wiirden, sollten sie durch Militarexekutionen zur Wieder- aufnahme der Arbeit gezwungen werden). Wiahrend das Gubernium sich abmiihte, den alten Stand der Dinge wiederherzustellen, wurden in Wien Malregeln von grofter Tragweite in Erwigung gezogen. Unter dem frischen Eindrucke der galizischen Ereignisse hatte der Kaiser am 9. Miirz den Vorschlag der Hofkanzlei, den Gutsherren das Jurisdiktions- recht, das sie durch ihre Empdrung verwirkt hitten, abzunehmen und landesfiirstliche erste Instanzen zn errichten, im Prinzipe genehmigt und den Aunftrag erteilt, einen genan ansgearbeiteten Entwurf fiir die neue Verwaltungs- und Gerichtsorganisation vorzulegen. Gleichzeitiz wurden in der Hofkanzlei Beratungen tiber die Regelung der Robotverhiltnisse gepflogen; radikale Vorschlige wurden gemacht, die Giiter der Insurgenten zu konfiszieren, den Untertanen die Robot ginzlich nachzusehen und ihnen unentgeltlich das Eigentum ihrer Griinde zu verleihen. Bald jedoch gewannen kithlere {Tberlegungen die Oberhand. Die Aufhebung der Untertansschuldigkeiten in (alizien mullite auch die Agrarverfassung der westlichen Provinzen erschilttern und das wollten dis mafigebenden Kreigse, die mit den (uts- herren in inniger Filihlung standen, vermeiden. Man kam daher von der beabsichtigten Aufhebung der Naturalfr§ne ab. Doch gab man deshalb den Plan, die gutsherrlich-bduerlichen Verhilt- nisse zu regeln, nicht anf®). 1) Gubernialsitzung vom 80. Mirz 1846, — Vergl. auch Sala a, a. QO, 8, 315 fi. ?) Hofkanzleisitzungen vom 9. und vom 16. Mirz 1846, Aller- hochstes Handbillet vom 22, Miirz 18486, ===== PAGE 123 ===== 365] Ausbruch des Aufstandes und Malnahmen der Regierung. 119 Bereits am 2. Marz war der Hofrat bei der vereinigten Hofkanzlei Wenzeslaus Ritter von Zaleski nach Galizien mit dem Anuftrage entsendet worden, Vorschiiige zur dauernden Beruhigung des Landes zu erstatten. Zaleski trug auf die sofortige Abstellung der Aushilfstage und der weiten Fuhren, sowie auf Herabsetzung der Inmannsfrone auf die Hilfte ant). Die Hofkaunzlei legte diese Antrige dem Kaiser vor, zugleich aber ersuchte sie ,um Genehmigung des Princips der Um- gestaltung der Naturalfrone in eine Geldleistung an den Staat gegen die Verpflichtung desselben znr Entschidigung der Domi- nien und mit dem Vorbehalte festgesetzter, entgeltlicher Arbeits- leistungen von Seite der Unterthanen an die Dominien nach Preizen, welche die Kreisimter zu bestimmen haitten“.?} So wichtige und einschneidende Mafiregeln wollte der Kaiser nicht ohne Befragung der Landesbehorden treffen. Er gab daher den Befehl, iiber die von der Hofkanzlei vorgeschlagene Modalitit der Robotablosung und fiber die Frage der Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen sofort mit dem Gubernium Verhandlungen einzuleiten. Die Herabsetzung der Inmannsfrone wurde verworfen, dagegen die Vorschlige, betreffend die Auf- hebung der weiten Fuhren und der Aushilfstage, gebilligt und durch Patent vom 13. April kundgemacht. Dasselbe Patent bestimmte auch, dal Untertanen, die sich durch eine Forderung ihrer Herrschaft beschwert glauben, sich mit ihrer Beschwerde unmittelbar an das Kreisamt wenden kdnnen, ohne, wie es der § 8 des Patentes vom 1. September 1781 verlangte, die Kiage vorerst bei der Grundobrigkeit vorbringen zu miissen, eine Bestimmung, die auf Veranlassung des FErzherzogs-General- gouverneur aufgenommen worden war?). 1) Bericht vom 22. Mirz 1848. 7) Kommissionelle Beratung der Hofkanzlei vom 31. Marz 1846, Die Hofkanzlei erstattete die obenstehenden Antrfige, nachdem sie ein- gehend erwogen hatte ,1. ob es der Regierung zusteht, Privatrechte im- perativ za normieren, 2, ob es wegen des Einflusses auf die anderen Provinzen nicht bedenklich wire, sich durch die Widersetzlichkeit der galizischen Unterthanen Zugestindnisse abdringen zu lassen, 3. ob aus der Authebung der Robot nicht grolle Nachtheile fiir die Landeskultur zu besorgen wiiren“. Einen entscheidenden Einfluf anf den Beschlug der Kommission nahin der Hofkammerprisident Baron Kiibeck. Die Umwandlumg der Naturalfrone in eine Geldleistung sollte schritt- weige im Laufe mehverer Jahre vor sich gehen. %) Provinzial-Gesetzsammlung 44. —— Vortrag des Erzherzogs ===== PAGE 124 ===== 120 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen., | 366 Brachte das Patent vom 13. April den Bauern nicht das, was sie erwartet hatten, ndmlich die vollstindige Beseitigung der Frondienste, so enthielt es doch einige unzweifelhaft wirkungs- volle Begiinstigungen. Die Untertanen in Ostgalizien waren auch vollkommen befriedigt. Weniger die in Westgalizien. Aber auch hier wurde, besonders unter dem Eindrucke der Zwangs- malregeln der Regierung, die Arbeit wieder aufgenommen!). § 4. Die aunBerordentlich bevollmichtigte Hofkommission. Die Untertanen gaben sich umso eher mit den im Patente vom 13. April gewdhrten Erleichterungen zufrieden, als sie wufiten, dal sie diese nur als Abschlagszahlung zu betrachten hatten. War es doch ein offentliches Geheimnis, dal die Regie- rung die Absicht habe, die Naturalfrone aufzuheben, und damit dem Wunsche der untertdnigen Bevélkerung nicht nur Galiziens, sondern ganz Osterreichs nachzukommen?). Aus allen Teilen des Reiches liefen bei der Regierung Projekte und Entwiirfe fiir die Regulierung oder ganzliche Auflésung des Untertinigkeitsverhalt- nisges ein. Entsprechend dew Auftrage des Kaisers legte das galizische Gubernium einen Vorschlag zur Ablésung der biuerlichen Lasten vor®). Danach sollte den Bauern das Nutzungseigentum der Grinde, das de facto ihnen schon zustand, ohne jede Ent- schadigung der Gutsherren verlichen werden. Die Roboten und iibrigen Leistungen sollten ,mit Beniitzung des Grundsteuer- katasters und der Urbarialfassionen in eine Geldrente umgestaltet vom 1. April 1846, Vergl. Sala a, a. 0. 8. 326, Grinberg, Die Grundentlastiug. 5, 29 f 1} Berichte vom 17., 18. und 22. April 1846, — Vergl. Galizien und die Robotfrage. Leipzig 1846, 8, 74, ¥) I'm Monate April iiberreichte Jakob Szela im Namen von 50 Gemeinden der Kreise Tarnow und Jasile ein Gesuch um allgemeino Aufhebung der Robot, %} Sitzung des Guberniwms vom 16. Juni 1846 unter den Vor- sitze des (tubernialprasidenten Baron Krieg. Anwesend: die Hofrite Ettmayer und von Milbacher, der Gefdlisaduinistrator Pocher, der Kammerprokurator Holzgethan, die Gubernialrite von Widmann und Emminger, dic Krcishaupticute von Czetsch und Martinowiiz, Ritter von Krajewski, Verwalter von Micewski und die stindischen Deputierten Moritz Ritter von Krainski und Agenor Graf Goduchowski, — Vergl, Bronistaw T,oziiski, Agenor hr, Gotuchowski, We Lwowie 1901, 5. 13 fh ===== PAGE 125 ===== 367] Die aulerordentlich bevollmichtigte Hofkommission, 121 werden, die einerseits mit dem Reinertrage dieser Griinde in einem angemessenen Verhiiltnis steht und die Hilfte desselben nie iberschreitet, anderseits den Berechtigten im Falle der Uberschreitung dieses Mafles nie eimen hoheren Entgang als 30%/, des Werthes der bisherigen Urbarialleistungen erleiden lasst, fiir welchen derselbe, wie alle Berechtigten, den Vortheil erhilt, von der Verpflichtung der Unterstiitzung der Unterthanen in Nothfdllen, von der Vertretung derselben vor Gericht und von anderen aus diesem Titel bestandenen Verpflichtungen enthoben zu werden, — ibren Grundbesitz da, wo sich dies als unumginglich nothwendig darstellt, einer rationellen Bewirtschaftung angemessen zu arrondieren, und von dem b#uerlichen Besitzthum abzusondern, und denselben von beschwerlichen, die Kultivierung hemmenden Verpflichtungen zu befreien“. Den tiber 30%; betragenden Ausfall von dem Urbarialbetrage (in der Hohe von jahrlich 222,049 Gulden C. M.) sollte das Land vergiiten. Die Geldrente sollte durch Erlegung des zwanzigfachen Wertes ablésbar sein. Um den Ubergang zu der neuen Bewirtschaftungsart des herrschaftlichen Bodens, die die Einfithrung dieser Mafiregeln erforderlich machte, zu erleichtern, sollten die Untertanen noch durch 6 Jahre zu entgeltlichen Dienstleistungen verpflichtet sein. Zweierlei hatte das Gubernium bei diesem Vorschlage iiber- sehen. Erstens waren die galizischen Untertanen — besonders im Osten — gdnzlich unvermégend, die Reluitionszinse zu zahlen und noch weniger sie abzulssen!). Und zweitens war es sicher, dafl die Bauern, durch die lange Unterdriickung stumpf und arbeitsscheu gemacht, sich weigern wiirden, auf den herrschaft- lichen Feldern gegen Bezahlung zu arbeiten. Was die Gutsherren an dem Vorschlage der Regierung aus- zusetzen hatten, war, dal er sie mit ihren Anspriichen an die Bavnern wies. Die Gesinnung des Landvolkes war ihnen zu gut bekannt, als dafl sie erwarteten, bei dieser Reform den sicheren Bezug ihrer Renten genieflen zu kénnen. Vollstindige Auflosung des gutsherrlich-bauerlichen Verhiltnisses um jeden Preis mufite ihre Forderung sein. Den Untertanen sollte das volle Kigentum ihrer Grunde eingeriumt werden, die Roboten sollten gegen 1) Jasinski schrieb in der 6fter erwidhnten Denkschrift: ,Man kann 130 Tage im Jahre von 10---12 Joch arbeiten, weil das Jahr 365 Tage zdhlt, aber fiir 130 Tage schuldige Robot zu bezahlenr wire nicht so leicht, weil der Grundertrag wenigstens in Galizien keine besonders grolie Procenten abwirft. ===== PAGE 126 ===== 122 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen, [368 Entschadigung der Gutsherren aufhoren, so lautete der Antrag, den Kraifski und Gofuchowski in der Gubernialsitzung stellten). Von dem jahrlichen Urbarialertragnisse waren bei Ermittlung der Entschadigung in Anschlag zu bringen 30%, fir die Lasten, die der Obrigkeit aus dem Verbaltnisse erwuchsen?®), und 5%, fir die zu kapitalisierende Urbarialsteuer, die aufzuheben ware. Der eribrigende Rest, mt 20 multipliziert, sollte das Entscha- digungskapital darstellen, das die Gemeinden (denn nur mit den Gemeinden und nicht mit den einzelnen Grundwirten weollten es die Gutsherren zu tun haben) entweder bar oder — da voraus- sichtlich kaum eine Gemeinde uber die notigen Kapitalien ver- fugte — mit 4% igen Oblgationen begleichen sollten. Fur die punktliche Zahlung der Interessen und der Kapitaltiigungsquote (von jahrlich 1°/)) sollte die ganze Gremeinde mit ihrem Grund- besitze zu ungeteilter Hand haften. Die Einhebung sollte die landesfurstliche Steuerbezirksobrigkeit besorgen, die gegen sau- mige Zahler mit Exekutionszwang vorgehen sollte. Auf dieselbe Weise sollten die Gemeinden den Staat fur den Ausfall der Urbarialsteuer entschadigen. Die Voraussetzung dieses Antrages, dali das gutsherrhch- bauerliche Verhaltnis unhaltbar sei und je eher, je lieber beseitigt werden musse, war zuireffend. Der Antrag selbst war aber undurchfuhrbar, da es geradezn ein Ding der Unmoghch- keit war, den galizischen Banern die Leistung einer Summe von 1} Dag Projekt Krainski-Goluchowski ist abgediucht ber (Krainskiy, Mcmoiren nnd Aktenstucke, 8. 227—284, *) Die 30°, setzten sich zusammen aus 6%, aut die wit dem Bestande der Urbaiialleistang verbundenen Regicausgaben der Grund- herren; 5%, zur Vervollstandignng der den Unterthanen fur dem Abgang des ihmenm zustehenden Weiderechtes auf herrsehaftlichen Brach- und Stoppelfeldern zukonmenden Entschadigung (die Gutsherren sollten gleichfalls auf das ihnen infolge politischer Vorschriften zukommende Weiderecht auf den unterthanigen Brach- und Stoppelfeldern verzichten); 10°/, fur das aufzuhorende Recht, Klaub, Lager- und Abrawnholz, dann Bauholz ans den herischafilichen Waldungen zu beziehen, 109, fur die den Unterthanen mit dem Aufhoren des Unterthansverhaltnisses entgehenden Wohlthaten (namlich a) der unentgeltlichen Patrimonjal- gerichtsbarkeit, b) der gesetzlichen Vertretung vor Gericht, ¢) des Unterhaltes der Ortspolizei, der Conscription- und Reerntierungsgoscha fie, dann der wit Sanitats-, Ortspolizeivorschrifien verbundencn Unkosten, rucksichtlich weleher Obliegenheiten die Girundherren im Verhaltnisse ihres (Grundbesitzes von nun an mit jedem Gemeindemitgliede gleich- malig beizotragen hatten%). ===== PAGE 127 ===== 369 | Die anBerordentlich bevollmdichtigte Hofkownmission, 123 81-2 Millionen Gulden C. M. aufzubiirden. Recht klug ersonnen war es von den Antragstellern, die Eintreibung der Geldraten den landesfiirstlichen Behdrden zu ftiberlassen, damit die Gehiussig- keit der zu ergreifenden Zwangsmafliregeln auf die Regierung guriickfalle, Ehe noch die Entscheidung iiber die verschiedenen Reform- projekte fiel, trat der greise Generalgouverneur Erzherzog Fer- dinand, der zwar im allgemeinen die Notwendigkeit der Re- formen zugestand, jedoch den nexus subditelae nicht vollig beseitigt wissen wollte, von dem verantwortungsvollen Posten, den er durch 14 Jahre bekleidet hatte, zartick!). Die Stelle eines Generalgouverneurs wurde nicht wieder besetzt. Der Gubernialpriisident Baron Krieg sollte fortan die Geschifte leiten. Um aber die Beschlulifassung wher jene Reformen, die die Lage erheischte, zu beschleunigen, wurde der m#hrisch- schlesische Landesgouverneur Graf Rudolf Stadion zum auberordentlich bevollmachtigten Hofkommissir fur das Konig- reich Galizien ernannt, und ,mit der Amtsmacht der vereinigten Hofkanzlei versehen“, insoferne er diese hendtigen sollte fiir die ginzliche Herstellung und dauerhafte Begriindung der Ruhe zwischen den Grundherren und der untertdnigen Klasse, dann fiir orgamische FEinrichtungen und Verbesserungen der wahr- genommenen Mungel in der Offentlichen Verwaltung®?®). Der Hofkommissiir sollte ,dem verfithrten Landvolke den Wahn benehmen, dal die von ihm den Grundherrschaften gebiihrenden Leistungen, namentlich die Frohne, ohne eine vollstindige Ent- gchddigung der Forderungsberechtigten aufgehoben und tiber- haupt Erleichterungen in seinem Schicksale durch Widersetz- lichkeit oder Gewalt erzwnngen werden kinnen“. Um die Errichtung landesfiirstlicher ersten Instanzen vorzubersiten, wurde er ermichtigt, Kreisamtsexposituren zu errichten, und wurde ihm aufgetragen, fiir die beabsichtigte Feststellung des Nutzungs- eigentums und die Einfithrung der Grundbiicher fiir die unter- tinigen Gruundbesitzer die Vorbereitungen zu treffen®). Doch gerade in der wichtigen Frage der Fronablssung wurde dem Hofkommissir jeder Einflul benommen. Die Ablosung der 1} Vor seinem Riicktritte hatte der Krzherzog noch in einer Denk- schrift (vom 23. April 1846) seiner Meinung Uber die galizischen Ver- hiltnisse Ausdruck gegeben. Vergl. Sala a, a. 0. 8. 327, %) Allerhochstes Kabinetschreiben vom 3. Juli 1846, 3) Instruktion fir Stadion vom 20, Juli 1846. ===== PAGE 128 ===== 124 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen, [370 Fron- und Zehentrechte sollte im ganzen Reiche einer einhsit- lichen Regelung unterzogen werden, zu welchem Zwecke auf Grund des kaiserlichen Handschreibens vom 26. Mai in der Hofkanzlei Beratungen gepflogen wurden!). Die Absicht, den Dominien alle politischen und judiziellen Befugnisse zu entziehen und landesfurstliche erste Instanzen zu errichten, war alhndhlich aufgegeben worden. Die Regierung scheute die grofen Kosten, welche die Errichtung mehrerer hundert neuer Amtsstellen dem Staatssickel aufbiirden wiirde, und fiirchtete die schlechte Wirkung, die eine solche Mal- regel auf die westlichen Provinzen, in denen die Patrimonial- gerichtsbarkeit erhalten bleiben solite, ausitben mufite. Nichts- destoweniger wurden die Beratungen tiber eine neue Gerichts- und Amtsorganization Galiziens in Wien und Lemberg fortgesetazt, inzwischen aber der Versuch unternommen, ob nicht eine zweck- maflige Einrichtung des &ffentlichen Dienstes in Galizien miglich wdre, ohne dafl za dem radikalen Mittel der vollstindigen Be- seitigung des herrschaftlichen Amtes gegriffen werde. Die Bestimmung des Patentes vom 13. April 1846, dali die Untertansheschwerden fortan mit Umgehung der Grundobrigkeit beim Kreisamte einzureichen seien, sowie die zahlreichen Agenden, die seit dem Aufstande von landesfiirstlichen Beamten besorgt werden muflien, erforderten dringend eine Vermehrung des Personals der Kreisamter. Als diese vollzogen war, wurden in jedem Kreise mehrere Kreisamtsexposituren errichtet, die nicht selbstiindige Behorden, sondern Organc des Kreisamtes bilden sollten. Doch sollten die Exposituren ,in allen Robot-, Urbarial- angelegenheiten, Grundentziehungsbeschwerden als erste Instanz eintreten“. Sie sollten ,ex commissione provisorische, oder wo es moglich ist, gleich entscheidende Verfiigungen treffen. Der Recurszug in diesen Angelegenheiten sollte zur Vereinfachung des Geschiftsganges unmittelbar an die Landesstelle gehen ®). Die in den westlichen Kreisen im Laufe des Monates Mirz ein- gesetzten ,ex officio Mandatare“ sollten unter den Kreisamts- exposituren weiter fungieren. Die Stellung der itbrigen Man- ') Vergl. Grinberg, Grundentlastung 8. 32. — Der betreffende Passus in der Imstruktion fir Stadion lautete: ,In Absicht anf die Frage der Ablosung der Roboten haben Sie vorerst jene Bestimmungen abzuwarten, welche ich iiber die diesfalls im allgemeinen eingeleitete Verhandlung beschlieben werde.* *) Berichte Stadions vom 7. August und 4. Dezember 1846. ===== PAGE 129 ===== 371} Die aulerordentlich bevollmdehiigte Hofkonnmnission. 125 datare wurde verbessert, indem fiir sie ein Minimalgehalt von 250 fl. gefordert und ihre Entlassung von der Zustimmung des Kreisamtes abhéngig gemacht wurde!). Die Bestitigung der Dorfrichter wurde den Kreisimtern itbertragen, um die Gemeinde dem obrigkeitlichen Einflusse zu entzishen?). Fir die Besorgung des Sicherheitsdienstes wurde eine landesfirstliche Sicherheits- wache errichtet?). Nach langen Beratungen fiel endlich im November die Entscheidung iber die Bauernfrage und wurde durch drei Kreisschreiben kundgemacht*). Den uneingekauften Wirten wurde unter gleichzeitiger Beseitigung der obrigkeitlichen Pflicht, sie in Notfillen zu unterstiitzen, — welche Enthebung drei Jahre nach Einfuhrung der Grundbticher itber den unteri#nigen Besitzstand in Wirk- samkeit treten sollte — das volle Nutzungseigentum an ihren Griinden eingeriumt. Fortan sollten sie mit ihren Griinden frei schalten und sie bis zu zwei Drittel des Wertes einschulden diirfen. Thre Verpflichtung: vor dem Abzug der Obrigkeit taugliche Wirte zu stellen, sollte nur mehr in einer den Bestim- mungen des allg. biwrgerl. Gesetzbuches itber das Nutzungs- eigentum (§ 1140} entsprechenden Weise Anwendung finden. Als Normalzeitpunkt zur Bestimmung der gesetzlichen Eigen- schaft der Grundstiicke sollte nicht mehr das Jahr 1786, sondern das Jahr 1820 (als das Jahr des Gundstenerprovisoriums) gelten. Die Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen hatte keine allzugrofe Wichtigkeit. Besaflen sie es doch de facto 1} Gubernizlverordnung vom 28, Angust 1346. (Provinzialgesetz- sammlung 99.) — Circular vom 16, Dezember 1846, ¥) Gubernialverordnung vom 28, August 1846. (Provinzialgesetz- sammlong 100.) 3) Gubernialkundmachung vom 25, August 1846. (Provinzialgesetz- sammlung 97.) — Die Malregeln erregten das grilte Mififallen der Grobgrundhbesitzer, die nichts weniger als das vollstiindige Aufgeben des Bauvernschutzes forderten, Vergi. die dem Hofkommissdir von 107 {(xuts- besitzern iibergebene Bittschrift bei (Krainski) Memeiren und Akten- stiicke, 8. 203— 225, 4} Vortrige des Hofkommissire vom 6, 13., 14, und 15. Sep- tember; allerhichstes Kabinetschreiben an den Grafen Rudolf Stadion vom 12, November; 3 Kreisschreiben vom 25, November 1846, (Pro- vinzialgesetzsammlung 127—129.) Instruktion fiir die Kreisdmter und ihre Bezirkskommissiire. Unterricht fir die Grundberrschaften und Steuer- bezirksobrigkeiten, Beide vom 18. Dezember 1846. (Provinzislgesetz- saommlung 140 und 141.) ===== PAGE 130 ===== 126 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen. [372 schon seit der josefinischen Zeit. Nur der Name hatte gefehlt. Von wohltitiger Wirkung mufte die in Aussicht gestellte Auf hebung der obrigkeitlichen Unterstittzungspflicht sein. Es wurde damit eine Quelle bestindigen Streites zwischen Obrigkeit und Untertanen verstopft. Die Anderung des Normaljahres war im Interesse einer beschieunigten Rechisprechung hocherwinscht. War es doch bei dem Mangel authentischer Urkunden geradezn unmoglich, den Beweis fiir den Besitzstand in dem um 60 Jahre zuriickliegenden Normalzeitpunkte zu fiihren. Weniger segensreich war die Losung der Robotfrage. Kaum hatte sich die Aufregung, in die das Landvolk durch die letzten Ereignisse versetzt worden war, gelegt, da gab auch die Regierung die beabsichtigte imperative Fronablésung anf. Die Ablssung der Untertansschuldigkeiten sollte dem freien Uber- einkommen zwischen Grundherr und Grundhold itberlassen werden. Im Widersprnche mit allen Kenrern der Landesverhilt- nisse erklirte Stadion: ,die Robot an und fiir sich, als eine naturgemifle, dem Landmann, der Hand- und Arbeitskrifte hat, homogenste Leistung, fiir durchaus nicht unhaltbar.* Nur das UbermaBl der Robot und die mit ihr verbundenen Mifibriuche hatten das Untertinigkeitsverhilinis verhaft gemacht. Darum miisse man, unter Anwendung des im Fronpatente vom 16. Juni 1786 ausgesprochenen Vorbehaltes, eine Urbarialregulierung durchfithren. Die Grundziige dieser von Stadion beantragten Reform, die sich an die mahrische Regulierung von 1775 anlehnte, waren folgende : pDie Hilfte des Ertrages der sogenannten unterthénigen Besitzungen, so wie er durch den provisorischen Kataster er- mittelt ist, hat als MaBstab der an die Grundherrschatten zu entrichtenden Leistungen zu gelten, daher der nach Abzug des katastralmifligen Wertes der Kleingaben, welche unverindert zu bleiben haben, noch iibrige Rest jener Hilfte als Robot zu veranschlagen und so auf den Rusticalgrundbesitz nach dem gegenwirtigen Steuergulden zu vertheilen, nnd nach Klassen den einzelnen unterthinigen Grundbesitzern vorzuschreiben sein wird“). Mit Authebung der beziiglichen Bestimmung des § 10 im Robotpatente vom 16. Juni 1786 soll den Grundherrschafien wie den Unterthanen gestattet sein, zu verlangen, dass die kiinftige I) Die Einteilung in Klassen sollte wach folgenden Grundsitzen geschehen : ===== PAGE 131 ===== 373] Die auBerordentlich bevollmachtigte Hofkomrnission, 127 Robotschuldigkeit nicht nach der gesetzlichen Stundenzahl, sondern nach einem in Gattung und Malle bestimmten Tagewerke geleistet werde.4 Die Bestimmung des Tagewerkes kann innerhalb cines Zeitraumes von sechs Monaten durch freiwillige Uberein- kunft zwischen den Beteiligten erfolgen und ist dem Kreisamte zur Bestitigung vorzulegen; kommt innerhalb der erwithnten Frist ein solcher Vergleich nicht zustande und spricht auch nur einer der beiden Teile die gemessene Arbeit an, so ist von Amts wegen eine Bestimmung zu treffen. nAuf die patentmifige Hiusler- und Inmannsfrohne hat gich die Robotregulierung nicht zu erstrecken, auch sind die unter dem Namen Kleingaben bekannten sonstigen Abgaben der Unterthanen an die Grundherrschaften, zu welchen auch die an einigen Orten bestehende Gespunstschuldigkeit gehort, noch fortan zu entrichten.” Jedem einzelnen Untertanen sowie ganzen Gemeinden bleibt die freie Wahl zwischen ihrer bisherigen, etwa geringeren und der regulierten Robotschuldigkeit innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der erfolgten Regulisrung vorbehalten. so0bald dieser Termin verstrichen sein wird, ist zur An- fertigung legaler, von beiden Theilen als richtig anerkannter Robot-Register fur jede (Gemeinde zu schreiten.® pFitr die entfallende Robot wird von Seite des Staatsschatzes in keinem Falle eine Entschidigung geleistet, jedoch gestatte Ich, dass die Frage, ob und unter welchen Modalititen einzelnen Klassenbestimmuug fir die Handrobat: AA — ME —— Von einem Grundbesitze, | oF von welchem bezahlt wird Wa =o 38H =] -— =~ -— @ 73 285%: i Grundsteuer nach dem Steuerfule | i % 5g 2H = des Verwaltungsjahres 1845/46 3 ET fg Lg | FAT dber fl. | kr. | bis fl. | ke (HAR FEED tage =a = D0 © SF Ws | == Lo] | y EERE 1L 1 20%/, 2 145/55 || 62 EI Ih] x TIL 2 1a, 3 8,0 8 CEE Jee ll B- Iv. | 3 81/, 4 11, [| 104 HEP Vv. 4 1%, | so weit 156 2 Ens d immer Saad ===== PAGE 132 ===== 128 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen. [374 Grundherrschaften bei einem unverhiltnismaig grofien Ausfalle an der bisherigen Robotschuldigkeit, eine billige Vergittung aus Landesmittcin zuzugestehen sei, bei den Stinden in Verhandlung genommen werde, deren Antrige Mir sodann gutichtlich vor- zulegen sind‘.¥ Nach langen Verhandlungen erschien endlich am 18. De- zember 1846 das von der ganzen lindlichen Bovilkerung Oster- reichs heiflersehnte Gesetz iiber die Ablosung der biuerlichen Lasten. Doch weit entfernt davon, die Untertansfrage der Lisung entgagenzufiithren, lie} es alles beim alten. Das Hofkanzleidekrat vom 18, Dezember 1846 brachte zn weithin wahrnehmbarem Aunsdrucks, dal die Regierung nicht gewillt sei, die Robot auf- zuheben. Es gab die Arten, wie die Ablssung vor sich gehen konne, an, tiberlief aber die Ablisung selbst dem freien Uber- Klagsenbegtimmaug fir die Zugrobaot: Von einem Grundbesitze, . von welchem bezahlt wird | wir d o. “T'eistet jihrl. % Grundsteucr nach dem Steuerfule | ASLOL Jake 2 des Verwaltungsjahres 1545 46 tiber fl. ke. | bis fl. kr. | Zugtage 104 einsp. Je¢ nachdem i. 3 81/15 1 1g oder dic Robot bis- 52 zweisp | her cinspdnn, 156 eins oder zweisp. IL 4 13/0 6 48 odor 4 gelestet | 78 zweisp. wurde. 104 zweisp. ) Ir. h 43 i 6st oder ae pashdem 83 dreisp. her zwei- | 156 zweisp, || Oder, dreisp. be ' 132 dreisp. wurde, Jenachdem dic 156 dreisp. 3 EE PE ra | | 104 viexsp. |Vyierep.geleistet i ) . wurde. VI 14 33% 5! so weit 156 vicrsp. | immer N. B. In die Klassen der Zugrobot sind alle jeme (irundbesitzer einzurcihen, die bisher Zugrobot geleistet und mehr als 3 f. 81/;; kr. Steuer gezahlt haben. ===== PAGE 133 ===== 375] Dic Durchfiihrung der Urbarialregulierung. 129 einkommen der Interessenten. Kurz: es enthielt nichts, was nicht gchon im Patente vom 1. September 1798 ausgesprochen worden wire, und ist auch ebenso wie jenes niemals zur praktischen Geltung gelangt!). In Galizien ist es fibrigens iiberhaupt nicht kundgemacht worden ®). Die rein politischen oder verwaltungsrechtlichen Verfiigun- gen der auflerordentlich bevollmichtigten Hofkommission iater- essieren uns hier nicht. Gegen Anfang des Jahres 1847 wurde sie, nachdem sie ihre Sendung erfullt hatte, aufgelsst, und Graf Rudolf Stadion kehrte auf den m#hrischen Gouverneursposten zuriick ?). §& 5. Die Durehfiihrung der Urbarialregulierung. Die Urbarialregulierung war eine verfehlte Mablregel. Sie befriedigte weder die Gutsherren noch die Untertanen. Die Bauern, deren Erwartungen durch den neunmonatlichen Aufschub gespannt waren, sahen sich in ihren Hoffaungen vollig getiuscht. Sie hatten mit Bestimmtheit auf die vollkommene Aufhebung der Froren gerechnet und erfuhren nun, dal die Regierung den Fortbestand der Roboten wtnsche. Die Hiusler und Innleunte, gerade die durftigsten und unzufriedensten Elemente der lindlichen Bevolkerung, waren itherhaupt nicht beriicksichtigt worden. Die Kleingaben, die dem Landmann ebenso verhafit waren wie dis Robot, und mit deren Eintreibung zahllose Mifibriuche verbunden waren, bliehen unverindert. Das MiB- 1 Vergl. Grinberg, Die Grundentlastung. 8. 84 ff. — eben- dort ist auch das Hofkanzleidekret abgedruckt. 2) Kaiscrliche Resolution vom 14. Dezember 1846: , Wann und ob in ganz gleicher Form die vorerwihnte Vorschrift (ndmlich das Hofkanzlei- dekret vom 18. Dezember) auch fir Galizien kundzumachen sey, — dariiber ist noch vorliufiz das Gutachten der Landesbehdrden einzuholen, und Mir dasselbe gehorig beleuchtet zur Schlussfassung vorzulegen,* Das Gubernium sprach sich fiir die Publizierung des (:csetzes in Galizien aus, und die Hofkanzlei stellte dementsprechend ihre Antriige, doch verschob die Resolution vom 13. April 1847 die Kundmachung, bis die angeordnete Robotregulierung vollstiindig oder grifStentheils durch- gefiihrt scyn wird.“ 3 Am 9. Januar 1847 szeigte Stadion die Beendignung seiner Mission an und wurde mit Allerhéchstem Handschreiben vom 20. Fe- bruar 1847 seiner Stellung als Hofkommissir enthoben, wobei der Kaiser, da er seine ,persénliche Einwirkung bei der Durehfithrung der fiir Galizien getroffenen Einrichtungen® fiir notwendig erachtete, sich vorbehielt, ihn ,im gemessenen Augenblick“ wieder nach Galizien zu entsenden, um wahrheitsgetrene Berichte iiber dic Fortachritte des Reformwerkes zu erhalten. ===== PAGE 134 ===== 130 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen. [376 vergniigen innerhalb der biuerlichen Bevilkerung war daher allgemein, und viele Gemeinden mufiten durch Militirassistenz zur Annahme der neuen Robotgesetze verhalten werden?) Ebenso unzufrieden waren die Gutsherren. Sie erlitten einen starken Ausfall an Robot, besonders die Zugrobot wurde im Westen, wo die Gritnde stark parzelliert waren, bedeutend ver- mindert ?). Diese Verluste wurden nur zum geringsten Teile durch die Enthebung von der Unterstittzungspflicht den Untertanen gegeniiber ausgeglichen. Grofle Besorgnis erregte es auch, dal} der provisorische Kataster zum Mallstabe des Grundertrages genom- men wurde. So mancher Gutsherr war sich bewuflt, 1820 falsch fatiert zu haben, mochte dies auch manchmal nur geschehen sein, um die Steuerlast der Untertanen zu verringern. Die Fehlerhaftigkeit des provisorischen Katasters war iibrigens der Regierung vollkommen bekannt; war sie ja bei der in einigen Kreisen schon vorgenommenen Messung fur den stabilen Kataster klar zutage getreten. Aber es war unmiglich gewesen, die Regulierung linger zu verschieben, sei es, um besondere Urbarial- tabellen anzulegen, sei es, um die Vollendung des stabilen Katasters abzuwarten. Das hiitte einen Anfschub ad calendas grwecas bedeutet, wie denn auch der stabile Kataster in Galizien nie- mals Geltung erlangt hat. Nach dem Gesagten ist es leicht begreiflich, dafi die Gutsherren auf jede Weise die Durch- fihrung der Robotregulierung zu verzégern suchten, und da auch die Bauern passiven Widerstand entgegensetzten, so kam die Reform ins Stocken. 45 galizische Gutsbesitzer baten am 23. Januar 1847 die Regierung um die FErlaubnis, eine Versammlung einzuberufen, die fiber die Urbarialregulierung Vorschlige machen sollte. Thr Gresnch wurde jedoch abschlagig 1) Bericht des Truppendivisionskommandanten in Tarnow F. M. L. Baron Wetzlar vom 16. Januar 1847 und des kommandierenden Generals in Lemberg FZM. Hammerstein vom 21. Januar 1847, %} Vergl. Hillbricht im ,Jurist®. Jahrgang 1848, 8. 177, — Der Reinertrag der Rustikalgriinde betrug 8,452,151 fl. 35%; kr. Da der Wert der Kleingaben 884.445 Hl, 29%/g kr. ausmachte, so verblieben als Wert der regulierten Robot 3,341,620 fl, 18 kr. Das kam, auf Ful- (Hand- robot reduziert, 33,416,203 Tagen gleich, gegen 47,857,943 der alten Schuldigkeit. Der Ausfail, den die Obrigkeiten an Robot erlitten, betrug also mindestens 14,441,740 reducierte Handtage oder 30°18°%/,, In Wirklichkeit war er jedoch viel grofer, da die Regulierung immer nur zu Gunsten der Untertunen geschehen konnte. Auch lokal herrsechte grofe Verschiedenhoit ; manche Dowinien verloren gar nichts, manche ber G09, ,, ===== PAGE 135 ===== 377] Di¢ Durchfiihrung der Urbarialregulierung. 131 beschieden). Das hinderte nicht, dal die Beschwerden der Edelleute sich hiuften. Auch von anderen Seiten wurden Ande- rungen beantragt, und die Regierung schwankte unentschlossen zwischen den Parteien hin und her. Befehle und Gegenbefehle kreuzten sich; die Verwirrung wurde allgemein *). Erst die kaiserlichen Entschlieffungen und Handschreiben vom 17. April brachten einigermafen Klarheit. Es sei die ernste Absicht des Kaisers, hie} es da, die Urbarialreguliernng in ihren Hauptgrundgitzen durchzufithren. Doch sollte das Gubernium sich dariiber &uflern, ob nicht einzelne Bestimmungen gesindert werden kénnten. Die Phasen, welche die Angelegenheit von da an wih- rend des Jahres 1847 durchmachte, hier ausfithrlich darzustellen, wiirde zu weit fithren und auch kein grofles Interesse darbieten. So sei denn nur festgehalten, dal dic Landeskommission, die im Juni unter dem Vorsitze Kriegs zusammentrat, entsprechend den Anregungen der Hofkanzlei, den Antrag stellte: es sei die Klasseneinteilung, die den galizischen Verhdltnissen fremd war, aufzuheben. Die Robot sollte vielmehr nach der Grundsteuer berechnet werden, und zwar ein Handtag auf 2 kr. Rustikal- steuer?). Die Zugrobot hitte schon bei einer Steuerleistung von 2 fl. 15 kr. einzutreten. Auch bei dieser Abinderung blieben die Verluste fur die meisten Dominien sehr betrachtlich; im Vergleich mit dem status quo beliefen sie sich in 831 Giemeinden anf 25%, in 466 Ge- meinden auf 25—33Y/,%,, in 4712 Gemeinden auf 33!/;—80%,. Nur in 1488 Gemeinden war kein Ausfall zu Ungunsten der Herrschaften zu verzeichnen. Die stiandischen Deputierten Golu- chowski und Krainski, sowie der Gubernialrat Kwiatkiewicz schlugen daher ihrerseits vor: ,mit Beseitigung der Classen- eintheilung die Robotschuldigkeit nach der Hilfte des Rein- ertrages von den unterthinigen Grundbesitzungen der Art zu bestimmen, dass der Wert der Kleingaben nach den Katastral- preisen berechnet von der Ertragshilfte fir jede Grundbesitzung 1) Gaubernialbericht vom 27. Januar, Hofkanzleivortrag vom 22. Februar, Resolution vom 17. April 1847. Vergl. Lozidnski a. a. OO. 8. 25 f. %) Hofksnzleivortrlige vom 22. Februar und 21, Msrz, Hand- schreiben vom 6. Marz und 31. Mirz. Resolution vom 2. Juni 1847, 3) Naeh der Stadion'schen Klasseneinteilung entfiel ein Handtag anf 21/5 kr. Steuerleistung; es crgab sich also nach dem Verschlage des Guberniums ein Mehr von 1,183,066 Handtagen zu Gunsten der Obrigkeiten, 26» ===== PAGE 136 ===== 132 Der Aufstand des Jahres 1846 und seine Folgen., [378 abgesondert m Abzug gebracht werde, der Rest hingegen fur jede Ansalligkeit den Mafistab zur Bestimmung der Robot- schuldigkeit abgebe.* Doch wurde dieser Vorschlag von der Mehrzahl der Beisitzer abgelehnt. Inzwischen war Freiherr von Krieg voin Amte zurickgetreten und an seine Stelle Graf Franz Stadion zum Gouverneur er- nannt worden 1). Der neue Landeschef griff den Minoritatsvorschlag der Gubernialkommission wieder auf, lie} aber schliefllich auf die Vorstellungen des Gubernialvizeprasidenten Philipp Freiherrn von Krang hin seine Absicht fallen und schlofl sich dem Mehr- heitsbeschlusse an?). Kraft der Vollmacht, die ihm der Kaiser erteilt hatte, fithrte er diese Beschlusse auch sofort durch. Noch im Laufe des Monates November wurde den Untertanen das Ausmaf} der kunftigen Robotschuldigkeit mitgeteilt — die zweite derartige Kundmachung innerhalb eines Jahres, Der Kaiser genshmigte die Verfugungen des Gouverneurs und trag ihm zugleich auf, einen Patententwurf vorzulegen. Denn ein Patent gollte den Untertanen die endgiltige Reform anzeigen, da man mit der das letztemal gewahlten Form der Kundmachung durch Kreisschreiben schlechie Erfahrungen gemacht hatte’). Von grofer Tragweite war der Antrag, den Stadion in seinem Berichte vom 17. Marz 1848 stellte; da namlich der Ausfall, den viele Dominien erleiden, recht bedeutend sei, so moge der Staat — aus Grunden des Rechts, der Staatswirtschaft und Staatsweis- heit — einen Tell dieser Verluste verguten. Als Stadion semen Bericht absendete, hatte er noch keine Kenntnis von den Ereignissen, deren Schauplatz die Stadt Wien am 13. Marz 1848 gewesen war. 1 Graf Franz von Stadion-Warthausen (1806 —1353) war ein Sohn des Grafen Johann Philipp und ein alterer Bruder des Grafen Rudolf. Er war schon 1828 —1832 im politischen Dienste in Galizien verwendet worden. Vergl. Wnrzbaeh a. a. O, £) Interessant war die Begrundung, die Kraus gab: ,Wird der Grundsatz festgehalten, dass die Schualdigkeiten der Unterthinen indi- viduell den halben Grundertrag nicht ubersteigen sollen, so konnte dics auch auf andere Provinzen zuruckwirkem und dort — (wo wie in Bohmen und Mahren die Robotregulierung nach dem Steuergulden er- folgte) dic nicht unbedenkliche Forderung nach einer ahulichen Behand- lung der Unterthansschuldigkeiten veranlassen,“ (Hofkanzleivortrag vom 27. November 1847.) 8) Darstellung der Verhandlungen uber die Robotregulierung, dann gansliche Aufhebung der Robot in Galizien® (Hofkanzleiakt). ===== PAGE 137 ===== Fiinfies Kapitel. Die Grundentlastung. Die Kunde von den Ereignissen, die sich am 13, 14. und 15, Marz 1848 in Wien abgespielt hatten, rief in Galizien, wie allenthalben in Osterreich, eine grofie Erregung hervor. Adel und Biirgerschaft dachten daran, ihre politischen und nationalen Forderungen zu verwirklichen, doch hielt sie das Mifitranen der Bauern, die von feindseligen Gefiithlen gegen die Gutsherren erfullt waren, von jedem kiihneren Schritte zuriick. ,Dem tiefen socialen Zerwiirfnisse, der unausfiillbaren Kluft zwischen den verschiedenen Stindeclassen verdankt es Osterreich allein, dass sich in den Mirztagen nicht in Galizien das Schauspiel des Abfalls wiederholte, welches in der Lombardei am 18. Marz in Scene gieng.“') Der polnischen Partei multe es vor allem darauf ankommen, die Bauern auf ihre Seite zu ziehen, und dazu gab es nur ein Mittel : Die Aufhebung aller Untertansschuldigkeiten. Die Birger und die Studenten, die ja dabei nichts zu verlieren hatten, waren auch rasch bereit, zu diesem Mittel zu greifen. In einer Petition vom 18, Mirz und in einer dem Kaiser am 6. April iiberreichten Adresse wurde denn auch an die Regierung die Bitte gerichtet, die Fronen aufzuheben?), In Lemberg verkiindete die aus Birgern und Studenten bestehende ,rada narodowa“ das Ende der Untertsnigkeit. Auf das flache Land wurden Emissire hinausgeschickt, die den Banern die frohe Botschaft mitteilten. » Tiglich wuchs die Zahl der unberufenen Verkiinder der Robot- aufhebung.“¥) 1) Springer a. a. O. II. 8. 233. *) Die Petition vom 18, Mirz ist abgedruckt hei Widmann, Fr. Smolka 8. 806-809; die Adresse vom 6. April ebendort S. 810—817. 8) Schreiben des Grafen Franz Stadiom an den Minister des Innern Freiherrn von Pillersdorf ddo. Lemberg 13. Mai 1848, (Gazeta lwowska., 1848. Dodatek zu Nr. 68. 8. 1—14.) ===== PAGE 138 ===== 134 Die Grundentlastung. [380 Auch an den Adel erging die Aufforderung, auf die Dienste der Grundholden zu verzichten. Aber nur wenige Gutsherren kamen diesem Wunsche des ganzen Volkes nach, und auch diese erklirten, nur dann verzichten zu wollen, wenn die Untertanen ihrerseits auf die Aunslibung der Servituten verzichten wiirden *). Stadion glaubte anfangs, durch schleunige Vollziehung der von ihm beantragten Anderungen der Urbarialregulierung der Gefahr einer neuerlichen Emporung der Bauernschaft zuvor- kommen zu konnen. Noch am 28, M#rz iibersendete er den verlangten Patententwurf nach Wien, in welchem, abgesehen von den oben erw#hnten Bestimmungen, mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1848 allen untertdnigen Wirten, deren gesamte bis- herigen Urbarial- und Zehentschuldigkeiten durch die Regulierung nicht um mindestens ein Drittel vermindert worden waren, die Herabsetzung dieser Pristationen auf zwei Drittel gewshrt wurde. Den Kreisamtern trug er auf, sich den Robotsschen- kungen gegeniiber passiv zu verhalten, und erlief ein Kreis- schreiben, um die Rechte drifter Personen (insbesondere der Hypothekargliubiger) zu wahren?). Doch bereits wenige Tage spiater erkannte und berichtete er nach Wien, dal nur die voll- stindige Beseitigung des nexus subditelae den Ausbruch des Biirgerkrieges verhtiten konne?). Die Zentralregierung schlofl sich seiner Auffassung der Lage an und am 17. April 1848 er- michtigte und forderte ihn der Ministerrat auf: ,sogleich die Auflassung aller Roboten und untertinigen Leistungen im Namen der Regierung gegen eine kilnftig zu ermittelnde Entschidigung auf Kosten des Staates auszusprechen, wobei die bestehenden Dienstbarkeiten jedoch unberiihrt zu bleiben haben und die dafiir zu leistende Euntschddigung einer kiinftigen Verhandlung vorzubehalten ist,“ Ungesdaumt kam Stadion dieser Aufforderung nach. Eine Gubernialkundmachung vom 22. April 1848 erklirte salle Robot und wunterthinige Leistungen® vom 15. Mai an fiir aufgehoben, ehe noch die galizischen Guts- 1Y Vergl. Heltmann a. a. O. 8. 165 ff. 273 ff. ®} Kreisschreiben vom 5, April 1848, (Gedruckt; in die Provin- zialgesetzsammlung nicht aufgenommen.) Diesem Kreisschreiben waren am 20, und 29. M#rz zwei andere dholichen Inhalts vorausgegangen, die mir jedoch nur aus der knappen Inhaltsangabe bei Wurzbach a, a, O. {Art. Stadion) bekannt sind. J) Berichte vom 12, und vom 14. April 1848, ===== PAGE 139 ===== 381] Die Grundentlastung. 135 besitzer der Aufforderung des Nationalrates nachgekommen waren und am Charsamstag die Fronen erlassen hatten, ,damit der Tag der Auferstehung des Erlésers auch der Tag der Aufer- stehung und Erlssung des Volkes sei“!) Ein kaiserliches Patent bestitigte diese Verfugung der Landesstelle und brachte die niheren Bestimmungen fur ihre Durchfiihrung?). Sein Inhalt war folgender: yAlle Roboten und alle sonstigen unterthanigen Leistungen, sowohl der Grundwirte als auch der Hiusler und Innleute, haben mit 15, Mai 1848 aufzuhoren.“ Die bestehenden Dienstbarkeiten bleiben zwar unberiihrt. Doch sind die Untertanen fortan gehalten, die Herrschaften fur deren Ausitbung angemessen zu entschiadigen. Die Festsetzung dieses Entgeltes hat mangels giitlichen Ubereinkommens der Untertanen mit ihren Herrschaften von Amts wegen zu erfolgen. Dagegen werden die Gutsherren vom 15. Mai 1848 an betreit: a) von der Entrichtung der Urbarialsteuer; b) von der Verpflichtung zur Unterstiitzung ihrer bediirftigen Untertanen; ¢) von der Verbindlichkeit, wo bisher keine {(irundbiicher bestanden, dieselben zu errichten und zu fithren; d) von der Verpflichtung, die Untertanen in Rechtsstreiten zu vertreten; e) von der Leistung eines Beitrages zur Deckung des Auf- waundes fiir die Landessicherheitswache; f) von der Bestreitung der mit der Rekrutenstellung verbundenen Auslagen, welche kunftig von den Gemeinden zu tragen sind; g) von der Leistung eines Beitrages zu den Heilungskosten bei epidemischen Men- schenkrankheiten, der Lustseuche und Viehseuchen. Mit der tatsichlichen Errichtung der in Aussicht genommeneu landes- fiirstlichen Behorden erster Instanz sollten ferner selbstver- stiindlich die Dominien auch der Lasten ledig werden, die ihnen aus ihrer Stellung als Verwaltungs- und Justizorgane erwuchsen — also auch speziell der Oktavahaftung. Unter ausdriicklichem Hinweis auf die vom Staat iibernommene Verpflichtong zur Entschiadigung der Dominien werden schon im Patent die auf- gezahlten Xrleichterungen zu Gunsten derselben mit einem Dritteile des Wertes der bisher bestandenen Schuldigkeit ver- anschlagt, und als weitere Abzugspost angefithrt: der ,Wert der Dienstbarkeiten, welche die Untertanen auf dem herrschaft- 1) Provinzialgesetzsammlung 25. ?) Das Patent ist vom 17. April datiert und wurde mit Gubernial- kundmachung vom 14. Mai publiziert. (Provinzialgesetzeammlung 84.) ===== PAGE 140 ===== 136 Die Grundentlastung. [382 lichen Grunde auszuiiben berechtigt sind, sofern diese Dienst- barkeiten durch freiwillige Ubereinkommen aufhoren, oder sofern solche fortbestehen, das Entgelt, das die Untertanen fiir den Fortbestand dieser Dienstbarkeiten zu leisten haben.“ Nur der Rest also ihrer .,rechtmibig gebuhrenden® Urbarial- und grundherrlichen Zehentbezige soll den Bezugs- berechtigten auf der Grundlage eines nach den Preisen des Grundsteuerprovisoriums zu berechnenden Wertanschlages vom Staate vergiitet werden, hiebei aber auch noch ,ein Theilbetrag von 5°, fur die Kosten und Verluste der Einhebung® in Abzug kommen. Die Feststellung der Mittel zur Bedeckung der ,nach den Urbarialpreisen zu berechnenden Vergiitung“ wurde dem pconstitutionellen* Wege vorbehalten. Doch sollten die Bezugs- berechtigten schon vor der endgiltigen Ausmittelung ihrer Ent- gchddigungganspriche Barvorschiisse erhalten. Schlieflich wurde den Parteien, die sich durch die Fest- setzung der Vergutungshetrage beschwert erachten wurden, treigestellt, ihr Ansuchen um ein giinstigeres Ausmal} der Ver- gutung nach den Bestinmnngen, welche hieritber seinerzeit erfolgen werden, vor dem Chvilrichter geltend zu machen“ Die Durchfohrung der Grundentlastung, die in Galizien spater in Angriff genommen wurde, als in den anderen Kron- landern, vollzog sich ungemein rasch. Am 1. Mdrz 1857 war die Operation beendet. Die Zahl der Verpflichteten wurde hiebei mit 527.835, jene der Berechtigten mit 4265 ermittelt. Aufgehoben wurden folgende Lasten: an Tliensten: 16,452.902 Handrobottage, - 497.071 einspiénnige Pferdezugrobottage, b,313.815 zweispannige . 62.538 dreispannige ” 1,381.367 vierspannige 34.848 einspannige Ochsenzugrobottage, 6,582.339 zweispannige " 9.849 dreispannige “ 520.126 vierspdnnige ” an Naturalabgaben: 20.457 n. v. Metzen Weizen, 01.745, Korn, 63.036 » Gerste, 451.138 » Hafer, ===== PAGE 141 ===== 383] Die (rrundentlastung, 137 72 n. 6. Metzen Hirse, 926 " Heide; Zehent im Jahreswerte von 161.597 fl. C. M.; an fixen Geldleistungen: 373.741 i. C. M. Das ermittelte Grundentlastungskapital betrug: 73,666.370 i. C. M.1) Schwierigkeiten ergab nur die ¥rage: wer das Grundent- lastungskapital aufzubringen habe? Das Reichsgesetz vom 7. Sep- tember 1848 hatte namlich die vom Staat im Patent vom 17. April 1848 fur Galizien ibernommene Verpflichtung zur Entschidigung der Dominien aus Staatsmitteln nicht sanktioniert. Vierthalb Jahrzehnte stritten dann Staat und Land dartiber, wer die (rundentlastungsentschidigung zu zahlen habe, Nur um den dffentlichen Kredit nicht zu erschiittern, einigten sich beide iiber einen provisorischen Zahlungsmodus®). Die end- giltige Entscheidung aber brachte erst das auf Grund des Ge- setzes vom 5. Juni 1390 geschlossene Ubereinkommen zwischen Staat und Land, mit welchem der erstere einen betrichtlichen Teil der Entschidigung iibernahm *). Die landwirtschaftlichen Servituten wurden auf Grund des Patentes vom 5. Juli 1853 abgelost?), Das Propinationsrecht wurde durch die Grundentlastung nicht beriithrt. Seine Ablssung wurde erst spiter in Angriff genommen. Am 1. Januar 1911 wird das Propinationsrecht im ganzen Lande erloschen sein?) Schlieflicl ist festzuhalten, dafl in Galizien das Dominikal- land auch nach der Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit nicht der Gemeinde einverleibt wurde, sondern als ,,Gutsgebiet* ein gelbstandiger Verwaltungskrper blieb, innerhalb dessen der Guts- herr alle Plichten und Leistungen der Gemeinde zu erfillen hat ¢). 1} Die Grundentlastung a, a. 0. — Uber die Hohe der Klein- gaben fehlen die Angaben. — Diejenigen Gutsherren, die die Frome geschenkt hutten, erhielten keine Entschadigung., Vergl. Lozinski a. a. 0. 8. 230 f, 4) Vergl. Zyblikiewicz, Indemnizacya. W Krakowie 1880, 8, 1 ff, #) Kundmachung des Finanzministerinms vom 27. November 1890, R. G. BL 219. 4) R. G. BL 130, 3) Landesgesetze vom 380, Dezember 1875 (L. G. Bl. 55 des Jahres 1877), vom 8. Dezember 1877 (L. G. Bl, 56), vom 22. April 1889 (L. (+, Bl 30), 8) Landesgesetz vom 12. August 1866 (L. G. Bl. 20). ===== PAGE 142 ===== 138 Die Grundentlastung. [384 Leibeigenschaft und Untertanigkeit, Frondienst und Schollen- pHicht sind nicht etwa verschwunden, weil sie, wie man im 18. Jahrhundert allgemein meinte, dem ,Naturrechte“ wider- sprachen, sondern weil sie mit der neuen Wirtschaftsverfassung, die die starke Vermehrung der Bevilkerung verlangt, nicht linger vereinbar erschienen. Die gutsherrliche Arbeitsorganisation machte auch nicht einem Zustande der absoluten Freiheit Platz, wie die Vorkimpfer der Fronablosung gehofft hatten, sondern nur einer anderen Form der wirtschaftlichen Abhiingigkeit. Die alte Agrarverfassung mufte vollstandig beseitigt werden; keine Reform war imstande, sie zu erhalten. Davon konnten gich die 0sterreichischen Staatsminner tiberzeugen, die sich zwischen 1846 und 1848 vergebens abmithten, eme befriedigende Losung der Bauernfrage auf der Grundlage der Naturaldienste zu finden. Die erwarteten segensreichen Wirkungen der Dauern- befreiung freilich sind ausgeblisbhen. Heute wird von keiner Seite mehr die Notlage der landlichen Bevilkerung bestritten. Es ginge jedoch ber den Rahmen dieser Arbeit hinaus, die Ursachen des wirtschaftlichen Niederganges des galizischen Bauernstandes zu ersrtern. Nur das eine muf} hier betont werden: in der Durchfithrung der (irundentlastung diirfen diese Ursachen nicht gesucht werden. ===== PAGE 143 ===== Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften. A. Akten. a} Im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern: II. A. 6. Einrichtung. III. A. 5. Kreisbereisung, IV. G. 2. Ackerbau. Urbarmachung oder Gritnde. Gemeinden. Ackerbaumaschinen, IV. H. 2. Stindische Beschwerden. IV. H. 3. Landtage. IV. K. Untertanssachen. Untertansbeschwerden. IV. K. 1. Untertanssachen. Verfahrangsart, Advokaten und Agenten in genere. IV. K. 2. Untertanssachen. Aufhebung der Leibeigenschaft. IV. K. 3. Untertanssachen. Untertansleistungen in genere, IV. K. 4. Untertanssachen. Mihlzwang und Propination. IV, K. 5. Untertanssachen, MiBhandlung der Untertanen und deren Bestrafung. IV. K, 6. Untertanssachon. Eigentum und Kaufrecht. Mietgriinde. Erbfolge in Bauerngiiter. IV. K. 7. Untertanssachen, Grundzerstiickelungen und Abstiftungen. V. B. 1. Regelung des Steuerfulles, VI. B. 1. Gerichtseinrichtuug. Patrimonialgerichte, Galizische Unruhen 1846: Faszikel 308 —312, 315, Ferner 31 ex 1846; 11 ex 1847; 389, 867, 887 ex 1848. Patentsammlung. bj im Archiv der k. u, k. allgemeinen Hofkainmer : Faszikel 6850, 7050, 8943, Fagzikel 7T117—71192 (Robotabolitionsgeschift’, ¢} im k. un. k. Haus-, Hof- und Staatsarchiv : Stuatsratsakten 1772—1780.%) #) Ein Zusammeniretfen Hnflerer Umstiinde verhinderte den Verfasser, die Staatsratsalcten der josefinischen Zeit za heniltzen. ===== PAGE 144 ===== 140 Verzeichnis der benutzten Aktew uud Druckschriften. [386 B. Druckschriften. Arneth, A, v., Geschichte Maria Thercsias. 10. Bd, Wien 1879, — Maria Theresia und Joseph II. Ihre Correspondenz sammt den Bricfen Joseph's an seinen Bruder Leopold. 8 Bde. Wien 1867/68, Balzer, O. Reformy spéleczny i politvezny Konstitueyi 3, Maja, W Krakowie 1891, Beilagen, Nr. 70, zu den stenograph. Protokollen der X. Session des osterreichischen Abgeordnetenhauses. Wien 1886, Betrachtungen mnber die Verfassung von Galizien, die Ursachen seines Verfalls und die Mittel, dem Lande wieder aufzuhelfen. 1790. (Bei Grellmann, I. 8. 173- 228) Bobrzynski, M., Karta z dziejow Iudu wiejskiego w Polsce. (Rocznik akademii umiejetnosei w Krakowie, 1891/92, 8, 153— 195). Bochenski, A, Beitrag zur Geschichte der gutsherrlich-bauerlichcn Verhaltnisse in Polen auf Grund arehivalischer Quellen der Herr- schaft Kock, Krakau 1895, Brunneck, W. v,, Die Aufhebung der Leibeigenschaft durch die Gesetzgebung Friedrich des Grofien und das allg. preull. Landrecht. (Zeitschrift d. Savigny-Stiftung f. Rechtsgeschichte, Germ. Abth. X, 8. 24-62.) 1889. Chiopach, 0, przez***. Wydanic J. N. Bobrowicza. Lipsk 1847. VIII 191 8. Chwalkowski, N. de Chwalkowo, Regni Poloniae ius Publicum, Regiomonti 1681, Czornig K., Frhr, v., Ethuographie der osteireichischen Monarchie. 3 Bde. Wicn 1857. ~ Statistisches Handbuechlein. Wien 1861. Demian, J. A,, Darstellung der osterreichischen Monarchic nach den neuesten statistischen Beziehungen, 4 Theile in 6 Bden, Wien 1804/7, Drdacki, Ritter v. Ostrow, Bl., Die Fiohnpatente Galiziens. Ein Beitrag zur Kunde des Unterthanswesens. Wien 1838. — {mit Hinweglassung des Namen Drdacki), Der Bauernkrieg vom Jahre 1846 in der osterreichischen Provinz Galizien. Wien 1869. Dresner, Th., Institutionum iuris regni Poloniae hbri IV, Zamoseci 1613, Edicta et mandata universalia regnis Galiciae et Lodomeriae a die 11. Bept. 1772 initae possessionis promulgata, und Conti- nuatio etc. Leopoli 1772-—1818 (sogcnannte Piller'sche Gesetzsammluung,) 46 Bde. Franz des Zweiten politische Gesetze und Verordnungen f. d. osterr,, bohm. und gal. Erblander, Fredro, A. M,, Scriptorum seu togae ct belli notationum fragmenta, Dantisci 1660. Friedenberg, J. A. de, Tractatus iuridico-practicus de ... Silesiae iuribus. 2 Bde. Breslau 1738/40, ===== PAGE 145 ===== 387] Verzeichnis der benutzten Akten und Druekschriften. 141 Galizien und die Robotfrage, Vom Verfasser der Schrift: Uberblick der Verhaltnisse in Galizien und Polen, Leipzig 1846, 128 8. Gazeta lwowska. Lemberg 1848. Grellmanno, H. M., Statistische Aufklarungen uber wichtige Theile u. Gegenstande der dsterr, Monarchie. 3 Bde, Gottingen 1795—1802, Grinberg, K., Die Bauernbefreiung und die Auflosnng des guisherrlich- bauerlichen Verhaltnisses in Bohmen, Mahren und Schlesien. 2 Bde. Leipzig 1898/94. ~— Die Grundentlastung, (8. A. aus Geschichte d, osterr, Land- und Forstwirtschaft 1848 —1898,« 8, 1-80.) Wien 1899. — Studien zur osterreichischen Agrargeschichte. Leipzig 1901, — Art. ,Unfreiheit* (im ,Handworterbuch der Staatswissenschaften®, 2. Aufl, VII. Bd. 8S. 317--387}. Jena 1901. Grundentlastung, Die, in Osterreich. Nach amtlichen Quellen dar- gestellit. Wien 1857. Guradze, F,, Der Bauer in Posen. (Zeitschrift d. hist, Gesellschaft f. Posen. XIII. Bd. 1898.) Hillbriecht, Uber die Ablésung gutsherrlicher Rechte uberhaupt und mit besonderer Rucksicht auf (ralizien, (Der Jurist. 1548. S. 161 bis 184.) Heltman, W., Demokracya polska na emigracyi. Lipsk 1866. Kalinka, V, Der vierjahrige polnische Reichstag 1788—1793, Berlin 1896/98, 2 Bde. — Galicya i Krakéw pod panowaniem Austryackiem, (Erste Ausgabe Paris 1852) Dusela X. Bd, W Krakowie 1898, Kileezynski, J. Stosunki propinaeyjne w Galicyi. (Wiadomosei sta- tystyczne. II. 8. 47—193.) Lwow 1876. Klunker, J. L., Die gosetzliche Unterthansverfassung in Galizien. Lemberg 1845/46, 3 Bde, Knapp, G. F., Die Banernbefreiung und der Ursprung der Landarbeiter in den alteren Theilen Preuflens, Leipzig 1887. 2 Bde. — Die Landarbeiter in Knechtschaft und Freiheit. Leipzig 1891. ~— Grundherrschaft und Rittergut. Leipzig 1897. Konstytucja 3. Maja 1791 roka z uwagami podawanemi jej twor- com ete, Lipsk 1865. (Kortum, E. B.,) Magna Charta von Galicien o. Untersuchung d. Be- schwerden d. galicischen Adels pohlnischer Nation uber die dsterr. Regierang. Jassy 1790. (Bei Grellmann, I, 1 - 228), Korzon, T., Wewnetzne dzieje Polski za Stanislawa Augusta (1764 bis 1794), W Krakowie 1882/86, 6 Bde. (Krainski, M. v.,) Memoiren und Akiensticke aus Galizien im Jahre 1846. Gesammelt von einem Mahren, Leipzig 1847. Krasinski, A. Graf v., Geschichtliche Darstellong d. Baunernverhalt- nisse in Polen und der wirtschaftlich-rechtlichen Reformen im ersten ===== PAGE 146 ===== 142 Verzeichnis der benutzten Akten und Drucksehriften. [388 Decennium der Regierung Stanislaus Augustus. {(1764-=1774.) 2 Theile, Krakau 1898, (Kratter, ¥.)) Briefe ilber den itzigen Zustand von Galizien. 2 Th, Leipzig 1786. Krzeczunowicz, C. v., Betrachtungen iiher die Behandlung der Streitigkeiten zwischen den gewesenen Herrschaften und den ehe- maligen Unterthanen in Galizien. Lemberg 1851. Landesgesetzblatt fiir das Konigreich Galizien ete. Leges, statuta, constitutiones, privilegia regni Poloniae...., & comitis Visliciae anno 1347 celebratis usque ad ultima vegni comitia, 8 Bde. Varsoviae 1732—-1780. (Vol. leg.) Lelewel, Joachim, Betrachtungen iiber dem politischen Zustand des ehemaligen Polens und iiber die Geschichte seines Volkes. Briissel und Leipzig 1845, — Btracone obywatelstwo stann kmiecego w Polsce. Bruxella 1847. Lengnich, G., Jus publicum regni Poloni. 2 Bde. Gedani 1742. {Leszczynski, St, roi de Pologne,) Oeuvres du philosophe bienfaisant. 4 Bde. Paris 1764. Linde, S., S8townik jezyka Polskiego. 6 Bde, Lwéw 1855. Linden, J., Dic Grundsteuerverfassung in den deutschen und italienischen Provinzen der isterreichischen Monarchic. 2 Bde. Wien 1840. Léwenwolde, Grf, v. Handbuch der galizischen Gesetze in Aus- ziigen., 1788, Lozingki, Bronislaw, Agenor hr, Goluchowski w pierwszym okresie rzadéw swoich (1846-1859). We Lwowic 1901, Lozinski, Wiadyelaw, Galiciana, kilka obrazkéw z pierwszyeh lat historyi galicyjskiej. We Lwowie 1872, Lubomirski, T. ks., Roluicza ludnos¢ w Polsce od XVI. do XVIII wieku. (Biblioteka Warszawska. 1857 II. 1858 I, IV. 1861 III. 1862 II. TIL) Lutschizky, J., Zur Geschichte der Grundeigenthumsformen in Klein- russland. (Schmoller's Jabrbuch XX. 8. 165-—196.) 1896. Maciejowski, W. A,, Slavische Rechtsgoschichte. 3 Bde. Stuttgart 1835/39, — Historya wfoseian . . . . w Polsce. Warszawa 1874, Meynert, H., Kaiser Joseph II. Wien 1862. — Kaiser Franz I, Wien 1872, Modrzewski, A, F., O poprawie rzeczpoepolitej. Wydanie Turowskiego, Przemysl 1857, Monarchie, Die dsterreichisch-ungarisehe, in Wort und Bild. Galizien. Wien 1898, Ostagzewski-Baranski, K., Krwawy rok (1846), Zioczow 1896. Ostrowski, T., Prawo cywilne narodu polskiego. Wyd., 2. 2 Bde. W Warszawie 1787, ===== PAGE 147 ===== 339] Verzeichnis der benutzten Akten und Druckschriften. 143 Piekosinski, O sadach wyiszych prawa niemieckiege w Polsce wie- kow srednich. (Rozprawy akad. umiejetnosci w Krakowie, 18, Bd.) Pilat, T., Der landtifliche Grundbesitz in Galizien, (Stat. Mon, 18, Bd.) 1892, Polenattentat, Das, im Jahre 1846, Aus dem Tagebuche einos Ofticiers der westgalizischen Armee. Grimma 1846. Popper, J.,, Uber den Zustand des galizischen Landmannes vor dor Revindication der Konigreiche Galizien nnd Lodomerien. (Zeit- sehrift fiir sterreichische Rechtsgelehrsamkeit ete.) 1826. —- Beytrage zur Kenntnis der FEigenthiimlichkeiten des galizischen Unterthanswesens, (Ebend.) 1833, Prawdowski, Filaret (Kamieneki, H.,), O prawdach iywotnyeh narodu polskiego. Bruzella 1844. — Katechizm demokratyczne, Paryi 1845. Provinzialgesetzsammlung des Konigreiches Galizien und Lodo- merien. Lemberg 1819-—1848, Rakowski, C. v.,, Die Euntstechung des polnischen Groligrundbesitzes im 15, und 16, Jahrhundert. Berliner Inaug. Diss, 1899, Reichsgesetzblatt u. s. w. Rousseau, J. J,, Oeuvres complettcs. Aux Deux-Pounts 1782, (Sacher-Masoch, L. v.,) Polnische Revolutionen. Erinnerungen aus Galizien. Prag 1363. Sala M,, Frhr, v., Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre 1846, Nach authentiechen Quellen dargestellt. Wien 1867. Sammlung der Gesetze und Verordnungen im Unterthansfache ete, Linz 1842, Schniir-Pepfowski, St, Zyeic za wolnos¢! We Lwowie 1897. (Sehwarzcenberg, Fr. Prinz,) Antidiluvianische Fidibusschnitzel. 6 Bde. Wien 1850. Skrzetuski, W., Prawo polityczny narodu polskiego. Ed. 2, W War- szawie 1787. 2 Bde. Sfotwinski, C. v., Systematische Darstellung der Unterthansgesetze in Galizien. 3 Bde, Brinn I827. Springer, A., Geschichte Osterreichs seit den Wiener Frieden 1809. 2 Bde. Leipzig 1863. Stadnicki, A. hr, O wsiach tak zwanych woloskich na péfnocnym stoku Karpat. (Bibl. naukowa zakfadu Ossolinskich I.) We Lwowie 1848. ~~ 0 kniaztwach we wsiach wofoskich ete. Lwow 1853, Stan, Obecny, Galieyi, 1843, 53 S. Starzynski, St. hr.,, Projekt galicyjskiej konstitucyi 1790/91, (Prze- wodnik naukowy i literacki) 1892, Tessarczyk, A, Rzei Galicyjska 1846 r. Krakéw 1848. ===== PAGE 148 ===== 144 Verzeichniz der benutzten Akten und Druckschriften., [390 Tomaschek, E.,, Uber die in Galizien geitende Erbfolge in Bauern- giiter. (Zeitschrift fiir Osterreichische Rechtsgelehrsamkeit ete.) 1840. Ufanowski, B,, Wies polska pod wzgledemm prawnym od wieku XVI. do XVIIL (Rocznik akad. um. w Krakowie) 1893/94. Verhandlungen des in den Konigreichen (Galizien und Lodomerien ,. . eroffneten , . . Landtages. Lemberg 1820 ff, Wawel-Louis, J., Poczatkowe sgdownictwo austryackie w Galicyi. (1772—1784.) We Lwowie 1897, Widmann, K., Franciszek Smolka. Lwéw 18886. (Wielopolski, Marquis de,) Briefe eines polnischen Edelmannes an einen deutschen Publicisten iiher die jiingsten Ereignisse in Polen etc. Hamburg 1846, Wolf, A, und Zwiedineck-Siidenhorst, H. v,, Oesterreich unter Maria Theresia, Josef II, und Leopold II. 1740 —1792, Berlin 1884. Wurzbach, C. v, Biographisches Lexikon d. Kaisertums Osterreich. 60 Bde, Wien 1856/91. Wybranowski, A., Drobiazgi z réinych czasdw, {Dzieunik Polski 1896.) Zalaszowski, N., Jus regni Poloniae. Reimpressum Varsaviae 1742, (Zanetti, 8. v.} Steuer- und Urbariglregulierung Joseph IL. in den Teutschen Erblanden und in Galicien. (Bei Grellmann, IIL 8. 457—536.) Zyblikiewiez, M., Indemnizacya. W Krakowie 188().